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§ 10 - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
(1) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
1. | Familienname | 0101 bis 0106, |
2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, |
3. | Vornamen | 0301, 0302, |
4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0605, |
5. | Geschlecht | 0701, |
6. | derzeitige und frühere An- schriften und soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland | 1201 bis 1213a, 1232, 1233, |
7. | Einzugsdatum, Auszugs- datum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland | 1301, 1305, 1306, 1314, |
8. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, |
9. | die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsange- hörigkeit eintreten kann | 2401, |
10. | Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | 1801. |
(2) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
1. | Familienname | 0101 bis 0106, |
2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, |
3. | Vornamen | 0301, 0302, |
4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0605, |
5. | Geschlecht | 0701, |
6. | derzeitige und frühere An- schriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1213a, |
7. | bei Zuzug aus dem Ausland (Staat) | 1223, |
8. | Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letz- ten Wegzugs in das Ausland | 1301, 1305, 1306, 1314, |
9. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, |
10. | die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsange- hörigkeit eintreten kann | 2401, |
11. | Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | 1801. |
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 20. April 2022 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. Mai 2022
Frühere Fassungen von § 10 2. BMeldDÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2022 | Artikel 3 Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.04.2022 BGBl. I S. 683 |
aktuell vorher | 01.05.2017 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2249 |
aktuell vorher | 01.11.2016 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2249 |
aktuell vorher | 30.06.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 20.06.2015 BGBl. I S. 1006 |
aktuell | vor 30.06.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 2. BMeldDÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BMeldDÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 2. BMeldDÜV Allgemeines (vom 01.05.2022)
... der Hauptwohnung. (3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 11 DatAustVG Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... und an das Ausländerzentralregister" ersetzt. 2. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: „§ 11 Datenübermittlung an ...
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... 4 bis 10" durch die Angabe „§§ 4 bis 11" ersetzt. 2. § 10 wird aufgehoben. (6) Die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
V. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2249
Artikel 2 MeldeRÄndV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 3 MeldeRÄndV Weitere Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... 10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser ...
Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
Artikel 3 BMeldDigiVEV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... durch die Wörter „Bernkasteler Straße 8, 53175" ersetzt. 4. § 10 Absatz 3 wird ...
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