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Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 01.11.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2016 durch Artikel 11 des DatAustVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Verfahren der Datenübermittlung
§ 3 Standards der Datenübermittlung
§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister
§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 11 Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

§ 1 Allgemeines


(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung

vorherige Änderung nächste Änderung

1. von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt sowie



1. von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister sowie

2. des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative.

(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.

(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 (neu)




§ 11 Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung des Familiennamens, des Geburtsnamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, des Geschlechts, der Staatsangehörigkeiten oder der Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Ausländerzentralregister (Ausländerzentralregistermitteilung):


| | Blattnummer
des DSMeld
(Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0102,

2. | Geburtsname | 0201 bis 0202,

3. | Vornamen | 0301 bis 0303,

4. | Geburtsdatum und Geburtsort | 0601, 0602,

5. | Geschlecht | 0701,

6. | Staatsangehörigkeiten | 1001,

7. | derzeitige und letzte frühere
Anschrift | 1200 bis 1212,

8. | Seriennummer des Ankunfts-
nachweises, Ausstellungsdatum,
Gültigkeitsdauer | 1712 bis 1714.

vorherige Änderung

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.

(2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.