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Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 29.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2017 durch Artikel 5 des 7. BZRGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister


1 Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten der Person (Zentralregistermitteilung):


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0102,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,

3. | Vornamen | 0301 bis 0303,

4. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0603,

5. | derzeitige Anschrift | 1201 bis 1203,
1205 bis 1212,

6. | Datum des zugrunde liegen-
den Rechtsaktes | 0205, 0304,

(Text alte Fassung)

7. | Bezeichnung und Akten-
zeichen der Behörde,
die die Namensänderung
veranlasst hat | 0206, 0305.

(Text neue Fassung)

7. | Bezeichnung und Akten-
zeichen der Behörde,
die die Änderung
veranlasst hat | 0206, 0305.


2 Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.




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