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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Friseurhandwerk (Friseurarbeitsbedingungenverordnung - FriseurArbbV)

V. v. 09.12.2014 BAnz AT 10.12.2014 V1
Geltung ab 01.01.2015 bis 31.07.2015; FNA: 810-1-74-1 Arbeitsförderung

Eingangsformel



Auf Grund des § 7a Absatz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 und § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), von denen § 7a durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden und den möglicherweise von ihr betroffenen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie allen am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften, Vereinigungen der Arbeitgeber und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben sowie der Tarifausschuss befasst war:


§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen



Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 31. Juli 2013 zur Regelung der Mindestentgelte im Friseurhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, abgeschlossen zwischen den Mitgliedern der Tarifgemeinschaft des deutschen Friseurhandwerks (Anlage 2) einerseits und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Tätigkeiten erbringt, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. August 2015 FriseurArbbV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Juli 2015 außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles


Anlage 1 (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte im Friseurhandwerk vom 31. Juli 2013


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1 Geltungsbereich


Räumlicher: Im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Fachlicher: Für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks.

Persönlicher: Für alle in Friseurbetrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er gilt nicht für Auszubildende. Er gilt ebenfalls nicht für Praktikanten, sofern sie nicht länger als drei Monate beschäftigt werden.

§ 2 Regelungsgegenstände


1.
Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindeststundenvergütung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Geltungsbereich gemäß § 1 beschäftigt sind.

2.
Höhere oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Entgeltansprüche aufgrund tarifvertraglicher Regelungen oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

§ 3 Mindestlöhne


Die Stundenlöhne1 betragen:

 ab 1. August 2014
West8,00 €
Ost
(neue Bundesländer einschließlich Berlin)
7,50 €


§ 4 Inkrafttreten und Laufzeit


[Diese Vorschrift wird von der Verordnung nicht erfasst und ist daher nicht abgedruckt.]

§ 5 Ausschlussfristen


Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

---

1
Die nicht vom Geltungszeitraum der Verordnung erfassten Stundenlöhne sind nicht abgedruckt


Anlage 2 (zu § 1) Mitglieder der Tarifgemeinschaft des deutschen Friseurhandwerks


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Mitgliedsverbände des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks

Fachverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg, Gerberstraße 26, 70178 Stuttgart,

Landesinnungsverband des Bayerischen Friseurhandwerks, Pettenkoferstraße 7, 80336 München,

Friseur-Innung Berlin, Konstanzer Straße 25, 10709 Berlin,

Landesinnungsverband Friseure Brandenburg, Dortustraße 54, 14467 Potsdam,

Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk Bremen, Martinistraße 53 - 55, 28195 Bremen,

Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen, Nürnberger Straße 19, 63450 Hanau,

Landesinnungsverband des niedersächsischen Friseurhandwerks, Ricklinger Stadtweg 92, 30459 Hannover,

Friseur- und Kosmetikverband Nordrhein-Westfalen, Deggingstraße 16, 44141 Dortmund,

Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks, Burgstraße 39, 67659 Kaiserslautern,

Landesverband Friseure & Kosmetik Rheinland, Kalvarienbergstraße 1, 54595 Prüm,

Landesinnung Friseure und Kosmetik Saarland, Grülingsstraße 115, 66113 Saarbrücken,

Landesinnungsverband Friseurhandwerk Sachsen, Katharinenstraße 27, 08056 Zwickau,

Landesinnungsverband des Friseurhandwerks und der Kosmetiker in Schleswig-Holstein, Barkauer Straße 56 - 58, 24145 Kiel,

Landesinnungsverband der Friseure und Kosmetiker Thüringen/Sachsen-Anhalt, Am Kühlhaus 27, 99085 Erfurt.

Weitere Mitglieder

Landesinnungsverband des Friseurhandwerks und der Kosmetiker Mecklenburg-Vorpommern, Wilhelm-Külz-Platz 5, 18055 Rostock,

Friseur-Innung Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg,

Friseur-Innung Bochum, Springorumallee 10, 44795 Bochum,

Friseur- & Kosmetik-Innung Chemnitz, Waldenburger Straße 23, 09116 Chemnitz,

Friseur-Innung Delmenhorst, Am Grünen Kamp 1 B, 27749 Delmenhorst,

Friseur-Innung Duisburg, Düsseldorfer Straße 166, 47053 Duisburg,

Friseur-Innung Dortmund und Lünen, Lange Reihe 62, 44143 Dortmund,

Verband der Friseurunternehmen e.V., vertreten durch den Vorstand, Kurfürstenstraße 14, 14467 Potsdam,

Frisör Klier GmbH, vertreten durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer, Heinenkamp 2, 38444 Wolfsburg,

ESSANELLE HAIR GROUP AG, vertreten durch den Vorstand, Himmelgeister Straße 103 - 105, 40225 Düsseldorf,

Ryf Coiffeur GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Erdkampsweg 4, 22335 Hamburg,

Frisör Thonet GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Weidenstraße 7, 54311 Trier.