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Synopse aller Änderungen des EUGewSchVG am 18.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2021 durch Artikel 5 des VO2019/1111-DG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EUGewSchVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EUGewSchVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
EUGewSchVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zuständigkeitskonzentration


(1) In Verfahren über eine in den §§ 3 und 4 bezeichnete Sache ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow/Weißensee.

(Text neue Fassung)

(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow.

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnungen einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2 Sie können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



§ 19 Örtliche Zuständigkeit


1 Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk

1. sich die gefährdende Person aufhält oder

2. die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

vorherige Änderung

2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow/Weißensee.



2 Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.