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§ 9 - Mautsystemgesetz (MautSysG)

Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 9 Gebietsvorgaben



(1) 1Bund und Länder haben für ihre mautpflichtigen Streckennetze nach Maßgabe des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 Regelungen zu treffen, in denen die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung der Anbieter enthalten sind (Gebietsvorgaben). 2Insbesondere sind in nicht personenbezogener Form Regelungen zu treffen über

1.
die von den Anbietern zu zahlenden Entgelte nach Absatz 3 und die Bankgarantie oder ein gleichwertiges Finanzinstrument nach Absatz 4,

2.
das Verfahren zur Abwicklung der Mitwirkung bei der Mauterhebung durch die Anbieter hinsichtlich

a)
der Voraussetzungen für die Zulassung als Anbieter,

b)
der Mitwirkung der Anbieter bei der Berechnung der Maut und der Maut-Basisdaten nach § 17,

c)
der elektronischen Schnittstellen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204, einschließlich des Anlegens von Sperrlisten und Nutzerlisten, den Zugriff auf und die Übermittlung von Sperrlisten und Nutzerlisten oder Daten daraus,

d)
des Formats für die Übermittlung der Positionsdaten, der für die Höhe der Maut maßgeblichen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung und der Daten des Mautbuchungsnachweises,

e)
der Termine und der Häufigkeit der Übermittlung dieser Daten,

f)
der Richtigkeit der Positionsdaten, der für die Höhe der Maut maßgeblichen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung und der Daten des Mautbuchungsnachweises,

g)
der Betriebsbereitschaft,

h)
der Fakturierungsgrundsätze,

i)
der Zahlungsgrundsätze,

j)
der Geschäftsbedingungen, einschließlich der Methode der Berechnung der Vergütung, die von der für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde des Bundes oder eines Landes an die Anbieter zu zahlen ist, und einschließlich der Anforderungen an die Dienstleistungsqualität,

k)
der Unterstützung der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht durch die Teilsysteme der Anbieter,

l)
der Überwachung der Anbieter,

m)
des Umgangs mit Änderungen und

n)
der Vermittlungsstelle nach § 28.

(2) 1Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden haben die Angaben nach Absatz 1 so rechtzeitig an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln, dass die Zulassung von Anbietern oder die Wiederholung von Teilen des Zulassungsverfahrens spätestens einen Monat vor Beginn der Mauterhebung auf Grundlage der Angaben nach Absatz 1 abgeschlossen werden kann. 2Änderungen sind dem Bundesamt für Logistik und Mobilität unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) 1Die Entgelte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen die jeweiligen Kosten des Bundes und der Länder für die Bereitstellung, den Betrieb und die Erhaltung eines den Anforderungen an den Mautdienst genügenden Systems, einschließlich des Zulassungsverfahrens, der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und der Überwachung der Anbieter, nicht übersteigen. 2Kosten, die bereits in der Maut enthalten sind, dürfen bei der Berechnung der Entgelte nicht berücksichtigt werden.

(4) 1Bund und Länder können von den Anbietern eine Bankgarantie oder ein gleichwertiges Finanzinstrument verlangen, deren oder dessen Betrag die in den vorausgegangenen zwölf Monaten durchschnittlich monatlich von dem Anbieter für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz zu zahlende Summe für Mautabrechnungen nicht überschreiten darf. 2Für einen erstmals tätig werdenden Anbieter wird der Betrag nach Satz 1 für die Dauer der ersten zwölf Monate auf der Grundlage der Summe festgelegt, die der Anbieter auf Grund der Anzahl seiner Verträge und der in seinem Geschäftsplan veranschlagten durchschnittlichen Maut je Vertrag in den ersten zwölf Monaten durchschnittlich monatlich für Mautabrechnungen für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz zu zahlen haben dürfte.





 

Frühere Fassungen von § 9 MautSysG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 34 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
aktuellvor 01.10.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 MautSysG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautSysG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MautSysG Zulassung von Anbietern
... in ihrem Zuständigkeitsbereich anbieten will, wenn dieser die jeweiligen nach § 9 Absatz 1 geregelten Gebietsvorgaben und die jeweiligen Anforderungen nach § 22 Absatz 2 und 3 ...
§ 10a MautSysG Vergütung (vom 01.10.2021)
... mautpflichtige Streckennetz zugelassen sind, identisch festgelegt und in den Gebietsvorgaben nach § 9 veröffentlicht. (2) In mautpflichtigen Streckennetzen mit einem ...
§ 14 MautSysG Weitere Pflichten der Anbieter (vom 01.10.2021)
... dass die von ihm erbrachten mautdienstbezogenen Leistungen jederzeit die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen. Er muss dazu insbesondere über geprüfte Betriebsprozesse ...
§ 17 MautSysG Maut-Basisdaten (vom 09.03.2023)
... Maut-Basisdaten sind dem Bundesamt für Logistik und Mobilität entsprechend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch ...
§ 21 MautSysG Mautdienstregister (vom 09.03.2023)
... Mauttechnologien, c) den Gebietsvorgaben für das mautpflichtige Streckennetz nach § 9 , d) den Anbietern, die zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
EEMD-Gebietsvorgabenverordnung (GVV)
V. v. 20.03.2018 BAnz AT 27.03.2018 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 329
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung
V. v. 03.01.2019 BAnz AT 10.01.2019 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung
V. v. 08.03.2019 BAnz AT 14.03.2019 V1
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 4f BFStrMG Zulassung von Anbietern (vom 09.03.2023)
...  11. zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten zur Deckung der Kosten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Mautsystemgesetzes , 12. zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten und ...
§ 4i BFStrMG Rechtsverordnungen zu Gebietsvorgaben (vom 01.12.2023)
... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen festzulegen. Das ...

EEMD-Gebietsvorgabenverordnung (GVV)
V. v. 20.03.2018 BAnz AT 27.03.2018 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 329
§ 1 GVV Gebietsvorgaben
... Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes mautpflichtigen Straßen ...

Mautdienst-Register-Verordnung (MautRegV)
Artikel 2 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 2 MautRegV Datenübermittlung (vom 09.03.2023)
... des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes übermitteln die in Bund und Ländern für die Erhebung der Maut zuständigen ...
§ 4 MautRegV Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters (vom 09.03.2023)
... Falle des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Mautsystemgesetzes ist die Frist des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes maßgeblich. Die Informationen sind eindeutig als zur Veröffentlichung im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
Artikel 2 MautSysGEG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
...  11. zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten zur Deckung der Kosten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Mautsystemgesetzes, 12. zu ... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 34 BALMG Änderung des Mautsystemgesetzes
... 1, 3 und 5, Absatz 2 und 3, in § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 bis 5, § 9 Absatz 2 , § 12 Absatz 2 Satz 1 bis 4, § 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 16 Absatz ...

Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... die Wörter „den nach § 12 Absatz 1 abzudeckenden" ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... mautpflichtige Streckennetz zugelassen sind, identisch festgelegt und in den Gebietsvorgaben nach § 9 veröffentlicht. (2) In mautpflichtigen Streckennetzen mit einem Betreiber, dem ... der Maut-Basisdaten sind dem Bundesamt für Güterverkehr entsprechend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch mitzuteilen." 14. § 18 wird wie folgt gefasst:  ...