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§ 2 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte



1Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit anzuwenden. 2Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzelnen benannt.

 
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Zitierungen von § 2 MessEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 MessEV (zu § 2 Satz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte (vom 08.05.2019)
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
§ 3 MessEGebV Gebührenerhebung (vom 08.05.2019)
... sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden. (2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2 , 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben ...