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§ 11 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 11 Konformitätserklärungen



(1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss

1.
für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und

2.
alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.

(2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die

1.
in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und

2.
alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.

(3) Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein.





 

Frühere Fassungen von § 11 MessEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.11.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
vom 26.10.2021 BGBl. I S. 4742

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 MessEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 MessEV (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Konformitätsbewertungsverfahren (vom 08.05.2019)
... hat für ein Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verordnung auszustellen. 5. Bevollmächtigter Die in ... hat für ein Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verordnung auszustellen. 4. Bevollmächtigter Die in ... hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 auszustellen. 6. Aufbewahrung von Unterlagen Der Hersteller hat ... hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verordnung auszustellen. 6. Aufbewahrung von Unterlagen Der ... stellt für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verordnung aus. 6. Bevollmächtigter Die in den Nummern ... hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verordnung auszustellen. 7. Aufbewahrung von Unterlagen Der ...
Anlage 5 MessEV (zu § 11 Absatz 2) Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen (vom 16.08.2017)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742
Artikel 1 3. MessEVÄndV
... 6 bis 8" durch die Angabe „Nummer 6, 7 und 9" ersetzt. 4. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Konformitätserklärung ...