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§ 21 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 21 EG-Ersteichung



(1) 1Die EG-Ersteichung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. 2EG-Ersteichungen können auch von staatlich anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse durchgeführt werden.

(2) Wird die EG-Ersteichung eines Messgeräts beantragt, für das eine erforderliche EG-Bauartzulassung von einer anderen Stelle als der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilt worden ist, ist der zuständigen Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Ausfertigung des Zulassungsscheins in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Für die Durchführung der EG-Ersteichung, einschließlich der Kennzeichnung, sind die Regelungen des Artikels 9 und des Anhangs II Nummer 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.

(4) 1Im Verfahren der EG-Ersteichung sind ferner zu beachten die Bestimmungen

1.
der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kaltwasserzähler,

2.
der Nummer 6 des Anhangs der Richtlinie 86/217/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen,

3.
des Kapitels I, Buchstabe B Nummer 9.2, des Kapitels II Nummer 8 und des Kapitels III Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 71/318/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Gaszähler,

4.
der Nummern 10.2 und 11 des Anhangs der Richtlinie 73/362/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Längenmaße,

5.
der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Wasserzähler - Kaltwasser,

6.
der Nummer 11 des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 75/410/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Förderbandwaagen,

7.
Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 76/891/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Elektrizitätszähler,

8.
Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 77/95/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Fahrpreisanzeiger,

9.
Nummer 3.2 des Anhangs der Richtlinie 77/313/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten,

10.
Nummer 8 des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 78/1031/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kontroll- und Sortierwaagen,

11.
Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 79/830/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Wasserzähler - Warmwasser.

2Bei EG-Ersteichungen ab dem 1. Dezember 2015 ist der Wortlaut der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften in der am 30. November 2015 geltenden Fassung anzuwenden, der in Satz 1 Nummer 3 bis 11 genannten Vorschriften in der am 30. Oktober 2006 geltenden Fassung.