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§ 37 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 37 Eichtechnische Prüfung



(1) 1Die eichtechnische Prüfung besteht aus der Prüfung der formalen Anforderungen und der messtechnischen Prüfung des Messgerätes und der Bewertung der Prüfergebnisse. 2Sie kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Schlussprüfung bestehen. *)

(2) 1Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts muss den angegebenen Messbereich unter Berücksichtigung der Fehlergrenzen abdecken. 2Die zuständige Behörde kann auf eine eichtechnische Prüfung in den Messbereichen verzichten, die geringer als die Fehlergrenzen sind.

(3) 1Über das Ergebnis der Eichung ist auf Verlangen des Antragstellers ein Eichschein auszustellen. 2Das Verlangen muss spätestens bei der Durchführung der Eichung erklärt werden. 3In den Eichschein sind auf Verlangen des Antragstellers auch jene Angaben aufzunehmen, die für eine benötigte Anerkennung als metrologischer Rückführungsnachweis nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, sofern diese Angaben im Rahmen der Eichung des betreffenden Messgeräts anfallen.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 16 V. v. 10. August 2017 (BGBl. I S. 3098) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 37 MessEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.08.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
vom 10.08.2017 BGBl. I S. 3098

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 MessEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 MessEV Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren (vom 03.11.2021)
... Kompetenz und Ausstattung zur Durchführung von eichtechnischen Prüfungen im Sinne des § 37 und zur Beurteilung der betroffenen Messgeräte verfügen, 5. die Behandlung ...
§ 36 MessEV Durchführung der Eichung
... Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (§ 37 ) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen auf dem Messgerät (§ ...
§ 39 MessEV Durchführung der Befundprüfung (vom 31.01.2024)
... eine Befundprüfung nach § 39 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes sind die Regelungen des § 37 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wobei an Stelle der Fehlergrenzen die Verkehrsfehlergrenzen zu ...
§ 50 MessEV Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
... der Eichung durch staatlich anerkannte Prüfstellen sind die §§ 33 und 37 entsprechend anzuwenden. (2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eich-  ... 18.1.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich- verordnung 25,80 ... eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Mess-  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eich-  ... 18.1.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich- verordnung 24,20 ... eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Mess-  ...
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2
... nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eich-  ... 18.1.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich- verordnung 25,80 ... eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Mess-  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
Artikel 1 2. MessEVÄndV
...  b) Die bisherigen Nummern 14 bis 19 werden die Nummern 15 bis 20. 16. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „eines Messgerätes" durch die Wörter „besteht ...