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§ 40 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 40 Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten



(1) Antragsbefugt sind

1.
Wirtschaftsakteure oder

2.
Verwender von Messgeräten.

(2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung eines oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde beantragt werden.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1.
das Messgerät, für das die aktualisierte Software bestimmt ist,

a)
ist konkret bezeichnet,

b)
ist zur Aktualisierung von Software geeignet und die Eignung ist durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt, wobei dies insbesondere umfasst, dass

aa)
die Aktualisierung der Software nach dem Beginn selbsttätig abläuft,

bb)
durch informationstechnische Verfahren gewährleistet ist, dass die Software zur Aktualisierung aus einer autorisierten Quelle stammt und nicht verändert wurde gegenüber der in der Konformitätsbescheinigung genannten Software,

cc)
Aktualisierungen und Aktualisierungsversuche der Software im Messgerät automatisch protokolliert werden und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der Eichfrist gespeichert werden,

2.
eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die Übereinstimmung des mit der aktualisierten Software versehenen Baumusters des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und

3.
die zuständige Behörde hat durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft.

(4) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern

1.
eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird,

2.
eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine Stelle nach § 41 der Mess- und Eichverordnung vorliegt und

3.
ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht.





 

Frühere Fassungen von § 40 MessEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.01.2024Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
vom 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 MessEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 MessEV Ordnungswidrigkeiten (vom 31.01.2024)
...  2. entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet, 3. entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert, 4. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich- gesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stich- probenprüfung nach Aufwand entsprechend  ... einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung ...

Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 26
§ 37 MessEG Eichung und Eichfrist (vom 31.01.2024)
... wenn ein Smart-Meter-Gateway-Administrator eine Software-Aktualisierung nach den Vorgaben des § 40 Absatz 5 der Mess- und Eichverordnung durchführt. (3) Die Eichung erfolgt auf Antrag. Bei der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich- gesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stich- probenprüfung nach Aufwand entsprechend  ... einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung ...
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2
... einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich- gesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stich- probenprüfung nach Aufwand entsprechend  ... einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 27.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 26
Artikel 1 3. MessEGÄndG Änderung des Mess- und Eichgesetzes
... wenn ein Smart-Meter-Gateway-Administrator eine Software-Aktualisierung nach den Vorgaben des § 40 Absatz 5 der Mess- und Eichverordnung  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Artikel 1 4. MessEVÄndV Änderung der Mess- und Eichverordnung
... die Befundprüfung auf Wunsch der antragstellenden Person beendet werden." 2. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Der ...