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§ 54 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 54 Befugniserteilung an Instandsetzer



(1) 1Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer) auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). 2Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.

(2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen verlangen und das Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Geschäftsräumen der Instandsetzer überprüfen.

(3) 1Die Befugnis wird schriftlich oder durch elektronische Übersendung einer Bescheidung für bestimmte Messgerätearten erteilt. 2Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 3.1 zugeteilt. 3Die zuständige Behörde informiert die für die metrologische Überwachung zuständigen Behörden über die Erteilung der Befugnis.

(4) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 regelmäßig nach, spätestens alle fünf Jahre.

(5) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn

1.
dies nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze angezeigt ist,

2.
der Instandsetzer das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht beachtet oder

3.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht mehr gegeben sind.



 
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Frühere Fassungen von § 54 MessEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.11.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
vom 26.10.2021 BGBl. I S. 4742

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54 MessEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 MessEV Pflichten der Instandsetzer
... seines Firmensitzes, 2. den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3. die Einstellung seiner Tätigkeit. (5) Im Fall ...
§ 58 MessEV Übergangsvorschriften (vom 03.11.2021)
... Prüfstellen im Sinne des § 50 Absatz 2 und 3 sowie der Instandsetzer im Sinne des § 54 Absatz 3 Satz 2 , des § 55 Absatz 2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in einer Form ...
Anlage 8 MessEV (zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2) Kennzeichen (vom 16.08.2017)
... der Prüfstelle (BGBl. 2014 I S. 2070)] 3. Kennzeichen des Instandsetzers ( § 54 Absatz 3 Satz 2 , § 55 Absatz 2 Satz 2) 3.1 Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu ... Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Ab- satz 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den ...

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu ... Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Ab- satz 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den ...
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2
... Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu ... Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Ab- satz 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742
Artikel 1 3. MessEVÄndV
... kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden." 8. Dem § 54 Absatz 2 werden die Wörter „und das Vorliegen dieser Voraussetzungen in den ...