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§ 55 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 55 Pflichten der Instandsetzer



(1) 1Der Instandsetzer hat die instand gesetzten Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, wenn

1.
alle Voraussetzungen des § 37 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 4 des Mess- und Eichgesetzes erfüllt sind und

2.
die Instandsetzung von einer Person seines Betriebs durchgeführt wurde, die über die hierfür erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügt; der Instandsetzer hat eine Übersicht der Personen seines Betriebs zu führen, die über die erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügen.

2Im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens sind beim Anbringen des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung und das Namenskürzel der Person einzutragen, die das Gerät instand gesetzt hat.

(2) 1Der Instandsetzer hat Zusatzzeichen am Messgerät im Sinne der Anlage 8 Nummer 1.3 nach der Instandsetzung zu entwerten. 2Entfernte Sicherungszeichen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszeichen im Sinne der Anlage 8 Nummer 3.2 zu ersetzen, bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.

(3) Der Instandsetzer hat die zuständige Behörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren; dabei hat er das Messgerät näher zu bezeichnen und den Standort des Messgeräts anzugeben.

(4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen:

1.
die Verlagerung seines Firmensitzes,

2.
den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 und

3.
die Einstellung seiner Tätigkeit.

(5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche Instandsetzerkennzeichen zu übergeben.

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Zitierungen von § 55 MessEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 MessEV Ordnungswidrigkeiten (vom 31.01.2024)
... § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert, 4. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht, 5. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt, 6. entgegen ... 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt, 6. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet, 7. entgegen § 55 Absatz ... Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet, 7. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt, 8. entgegen ... ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt, 8. entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, 9. entgegen § ... Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, 9. entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder 10. entgegen ... 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder 10. entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig ...
§ 58 MessEV Übergangsvorschriften (vom 03.11.2021)
... des § 50 Absatz 2 und 3 sowie der Instandsetzer im Sinne des § 54 Absatz 3 Satz 2, des § 55 Absatz 2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in einer Form verwendet werden, die den ...
Anlage 8 MessEV (zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2) Kennzeichen (vom 16.08.2017)
... 2014 I S. 2070)] 3. Kennzeichen des Instandsetzers (§ 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2 ) 3.1 Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung , soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat nach Aufwand  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung , soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat nach Aufwand  ...
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2
... Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung , soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat nach Aufwand  ...