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Unterabschnitt 3 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Abschnitt 4 Pflichten der Verwender

Unterabschnitt 3 Öffentliche Waage

§ 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage



Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat

1.
die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:

„Öffentliche Waage

Wägebereich von … kg bis … kg";

dem Wort „Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,

2.
den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.


§ 31 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen



Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass

1.
diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und

2.
sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.


§ 32 Nachweis des Wägeergebnisses



(1) 1Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat. 2Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

1.
die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,

2.
Ort und Datum der Wägung,

3.
der Auftraggeber der Wägung,

4.
die Art des Wägegutes,

5.
beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,

6.
bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,

a)
der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie

b)
das ermittelte Wägeergebnis.

(2) Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.