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Abschnitt 7 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Abschnitt 7 Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer

Unterabschnitt 1 Staatlich anerkannte Prüfstellen

§ 42 Antrag und Anerkennung



(1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für

1.
die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,

2.
die Befundprüfung der in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte im Sinne des § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes und

3.
die EG-Ersteichung von Messgeräten.

(2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.

(3) 1Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn

1.
die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt und

2.
die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.

2Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt werden.

(4) 1Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 2In der Anerkennung sind zu benennen:

1.
die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig werden darf, und

2.
die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.




§ 43 Anforderungen an die Prüfstelle



(1) 1Der Träger der Prüfstelle muss rechtsfähig, die Prüfstelle soll rechtsfähig sein. 2Ist die Prüfstelle nicht selbst rechtsfähig, muss sie als organisatorisch selbständige Einheit so eingerichtet und unterhalten werden, dass eine sach- und fachgerechte Eichung und Befundprüfung gewährleistet ist.

(2) 1Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Eichung und Befundprüfung sach- und fachgerecht durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Eichungen und Befundprüfungen auswirken könnte und insbesondere von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Eichungen und Befundprüfungen haben. 2Die Unparteilichkeit der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals ist sicherzustellen. 3Die Prüfstelle muss eine dementsprechende Verpflichtungserklärung der obersten Leitung des Trägers der Prüfstelle vorweisen. 4Die Vergütung der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Eichungen oder Befundprüfungen oder nach deren Ergebnissen richten.

(3) 1Der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit muss die Einrichtung der Prüfstelle rechtfertigen. 2Die Prüfstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Eichung und Befundprüfung zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht. 3Die Prüfstelle muss für die Eichung und die Prüftätigkeiten sowie für jede Art und Kategorie von Messgeräten, für die sie tätig werden will, über Folgendes verfügen:

1.
über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Eichung und der Befundprüfung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

2.
über Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Eichung und die Prüftätigkeiten durchgeführt werden, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,

3.
über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Eichung und den Prüftätigkeiten verbunden sind, einschließlich Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(4) Die Prüfstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Eichung und Befundprüfung zuständig sind,

1.
eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Eich- und Prüftätigkeiten qualifiziert, für die die Prüfstelle tätig werden will,

2.
über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte und der Eich- und Prüfverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Eichungen und Befundprüfungen durchzuführen,

3.
angemessene Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besitzen, insbesondere der wesentlichen Anforderungen, die die Messgeräte nach §§ 7 oder 8 zu erfüllen haben, sowie der geltenden harmonisierten Normen, der geltenden normativen Dokumente und der vom Ausschuss nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Normen und Spezifikationen,

4.
Kennzeichnungen, Bescheinigungen, Protokolle und Berichte erstellen können, die als Nachweis für durchgeführte Eichungen und Prüftätigkeiten dienen.

(5) Die Prüfstelle unterhält ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten entspricht und das eine eindeutige Trennung zwischen den Aufgaben, die die Prüfstelle im Rahmen der Anerkennung wahrnimmt und den übrigen Aufgaben sicherstellt.


§ 44 Haftpflichtversicherung der Prüfstelle



(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:

1.
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Prüfstelle ergeben und

2.
Schäden, für die die Prüfstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden und für die gesamte Dauer der Anerkennung der Prüfstelle bestehen.

(3) Das Versicherungsunternehmen kann die Haftung nur für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:

1.
Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers oder

2.
Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 250.000 Euro.

(5) Es kann ein Selbstbehalt bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme vereinbart werden.


Unterabschnitt 2 Prüfstellenleitung

§ 45 Leitung und stellvertretende Leitung



1Die Leitung oder stellvertretende Leitung einer Prüfstelle darf nur ausüben, wer von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt ist und verpflichtet ist nach den Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung erfolgt für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle.


§ 46 Antrag



(1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tätig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.

(2) 1Die antragstellende Person hat dem Antrag beizufügen:

1.
die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren Träger,

2.
ihren Lebenslauf,

3.
Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47 und

4.
(aufgehoben)

5.
die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser mit der Bewerbung einverstanden ist.

2Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. 3Die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.




§ 47 Sachkunde



Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person

1.
die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,

2.
mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und

3.
durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.


§ 48 Öffentliche Bestellung



(1) Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der Prüfstelle erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde, nachdem die Verpflichtung der Person vorgenommen wurde.

(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn

1.
die Voraussetzungen der Bestellung nicht gegeben sind,

2.
die antragstellende Person oder ein Angehöriger im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung an dem Trägerunternehmen nicht nur geringfügig beteiligt ist oder

3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit für die Leitung der Prüfstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, insbesondere wenn sie keine Unparteilichkeit gewährleisten kann oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.


Unterabschnitt 3 Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle

§ 49 Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle



(1) Staatlich anerkannte Prüfstellen führen die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Prüfstelle" mit einem Zusatz, der auf die Art der Messgeräte hinweist, für die Eichungen und Befundprüfungen durchgeführt werden dürfen, und den Träger der Prüfstelle nennt.

(2) Der Träger der staatlich anerkannten Prüfstelle hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

1.
die Aufnahme und die Einstellung des Betriebs der staatlich anerkannten Prüfstelle sowie

2.
die Aufnahme und das Ende der Beschäftigung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle.


§ 50 Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen



(1) Für die Durchführung der Eichung durch staatlich anerkannte Prüfstellen sind die §§ 33 und 37 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die staatlich anerkannten Prüfstellen kennzeichnen Messgeräte bei der Eichung mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 2.1 als geeicht. 2Das Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.3 versehen werden, das an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf, wobei an Stelle des Namens der Eichbehörde der der staatlich anerkannten Prüfstelle einzusetzen ist.

(3) 1Die staatlich anerkannten Prüfstellen schützen Messgeräte gegen ein unbefugtes Öffnen, indem sie ein Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 2.2 aufbringen. 2Als Sicherungszeichen kann auch das Eichkennzeichen verwendet werden. 3Wird ein Messgerät für vorschriftswidrig befunden, so ist § 38 Absatz 4 anzuwenden.


§ 51 Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen



(1) Staatlich anerkannte Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen vorzunehmen.

(2) 1Befundprüfungen einer staatlich anerkannten Prüfstelle dürfen nur von der Leitung oder der stellvertretenden Leitung einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder unter der unmittelbaren Aufsicht von einem der beiden vorgenommen werden. 2Mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen sind auch für diese Prüfungen maßgebend.

(3) Für die Durchführung der Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen ist § 39 anzuwenden.


§ 52 Prüfungsunterlagen



1Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine Nachprüfung verfügbar sein müssen. 2Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.


§ 53 Verantwortung der Prüfstellenleitung



(1) Die Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle oder bei ihrer Abwesenheit die stellvertretende Leitung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass

1.
nur Messgeräte geeicht werden, die dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen,

2.
die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und dabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen der staatlichen Anerkennung beachtet werden,

3.
Prüfungen, die keine Eichungen oder Befundprüfungen sind, nicht als von einer staatlich anerkannten Prüfstelle ausgeführt bezeichnet werden und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Prüfzeichen verwendet werden und

4.
Eichkennzeichen und Sicherungszeichen gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.

(2) Sind sowohl die Leitung als auch die stellvertretende Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle verhindert, dürfen keine Eichungen vorgenommen werden.


Unterabschnitt 4 Instandsetzer

§ 54 Befugniserteilung an Instandsetzer



(1) 1Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer) auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). 2Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.

(2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen verlangen und das Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Geschäftsräumen der Instandsetzer überprüfen.

(3) 1Die Befugnis wird schriftlich oder durch elektronische Übersendung einer Bescheidung für bestimmte Messgerätearten erteilt. 2Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 3.1 zugeteilt. 3Die zuständige Behörde informiert die für die metrologische Überwachung zuständigen Behörden über die Erteilung der Befugnis.

(4) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 regelmäßig nach, spätestens alle fünf Jahre.

(5) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn

1.
dies nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze angezeigt ist,

2.
der Instandsetzer das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht beachtet oder

3.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht mehr gegeben sind.




§ 55 Pflichten der Instandsetzer



(1) 1Der Instandsetzer hat die instand gesetzten Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, wenn

1.
alle Voraussetzungen des § 37 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 4 des Mess- und Eichgesetzes erfüllt sind und

2.
die Instandsetzung von einer Person seines Betriebs durchgeführt wurde, die über die hierfür erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügt; der Instandsetzer hat eine Übersicht der Personen seines Betriebs zu führen, die über die erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügen.

2Im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens sind beim Anbringen des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung und das Namenskürzel der Person einzutragen, die das Gerät instand gesetzt hat.

(2) 1Der Instandsetzer hat Zusatzzeichen am Messgerät im Sinne der Anlage 8 Nummer 1.3 nach der Instandsetzung zu entwerten. 2Entfernte Sicherungszeichen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszeichen im Sinne der Anlage 8 Nummer 3.2 zu ersetzen, bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.

(3) Der Instandsetzer hat die zuständige Behörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren; dabei hat er das Messgerät näher zu bezeichnen und den Standort des Messgeräts anzugeben.

(4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen:

1.
die Verlagerung seines Firmensitzes,

2.
den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 und

3.
die Einstellung seiner Tätigkeit.

(5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche Instandsetzerkennzeichen zu übergeben.