Synopse aller Änderungen der MessEV am 16.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. August 2017 durch Artikel 1 der 2. MessEVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MessEV.

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MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung
MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte
    § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
    § 3 Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte
    § 4 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen
    § 5 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen
    § 6 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
    Unterabschnitt 1 Wesentliche Anforderungen an Messgeräte
       § 7 Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen
       § 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen
    Unterabschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung
       § 9 Konformitätsbewertungsverfahren
       § 10 Technische Unterlagen
       § 11 Konformitätserklärungen
       § 12 Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle
    Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten
(Text neue Fassung)

       § 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten
       § 14 Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen
       § 15 Aufschriften auf Messgeräten
       § 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
       § 17 Beizufügende Informationen
Abschnitt 3 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
    § 18 Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen
    § 19 EG-Bauartzulassung
    § 20 Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung
    § 21 EG-Ersteichung
Abschnitt 4 Pflichten der Verwender
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten der Verwender
       § 22 Verkehrsfehlergrenzen
       § 23 Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten
       § 24 Vermutungswirkung
       § 25 Ausnahmen bei Werten für Messgrößen
       § 26 Angabe von Gewichtswerten
    Unterabschnitt 2 Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen
       § 27 Verwenden von Ausschankmaßen
       § 28 Abgabe von flüssigen Brennstoffen
       § 29 Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
    Unterabschnitt 3 Öffentliche Waage
       § 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage
       § 31 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
       § 32 Nachweis des Wägeergebnisses
Abschnitt 5 Eichung und Befundprüfung
    § 33 Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung
    § 34 Eichfrist
    § 35 Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren
    § 36 Durchführung der Eichung
    § 37 Eichtechnische Prüfung
    § 38 Kennzeichnung der Messgeräte
    § 39 Durchführung der Befundprüfung
Abschnitt 6 Softwareaktualisierung
    § 40 Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten
    § 41 Konformitätsbewertung der aktualisierten Software
Abschnitt 7 Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
    Unterabschnitt 1 Staatlich anerkannte Prüfstellen
       § 42 Antrag und Anerkennung
       § 43 Anforderungen an die Prüfstelle
       § 44 Haftpflichtversicherung der Prüfstelle
    Unterabschnitt 2 Prüfstellenleitung
       § 45 Leitung und stellvertretende Leitung
       § 46 Antrag
       § 47 Sachkunde
       § 48 Öffentliche Bestellung
    Unterabschnitt 3 Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle
       § 49 Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle
       § 50 Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
       § 51 Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
       § 52 Prüfungsunterlagen
       § 53 Verantwortung der Prüfstellenleitung
    Unterabschnitt 4 Instandsetzer
       § 54 Befugniserteilung an Instandsetzer
       § 55 Pflichten der Instandsetzer
Abschnitt 8 Meldeverfahren der Behörden
    § 56 Meldeverfahren
Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 57 Ordnungswidrigkeiten
    § 58 Übergangsvorschriften
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 2 Satz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
    Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3) Anforderungen an Messgeräte
    Anlage 3 (zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4) Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte
    Anlage 4 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Konformitätsbewertungsverfahren
    Anlage 5 (zu § 11 Absatz 2) Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen
    Anlage 6 (zu § 18 Absatz 3 und 5) Messgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
    Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte*
    Anlage 8 (zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2) Kennzeichen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte


(1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen:

1. Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung,

2. Masse,

3. Temperatur,

4. Druck,

5. Volumen,

6. Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität,

7. Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen),

8. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten,

9. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgendes bestimmt werden soll:

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a) der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten,



a) der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten sowie von Holz,

b) die Schüttdichte von Getreide,

c) der Atemalkoholgehalt,

d) der Fettgehalt von Milcherzeugnissen,

e) der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern,

10. sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen,

11. Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen,

12. Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies folgenden Zwecken dient:

a) der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs,

b) der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen,

c) der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Wegstrecke berechnet wird,

13. Dosis ionisierender Strahlung, sofern es sich um die nachfolgend genannten Messgeräte zur Ermittlung der Dosis durch Photonenstrahlung handelt, der Energienenngebrauchsbereich der Messgeräte ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt und der Messbereich zur Ermittlung der Dosis ionisierender Strahlung ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt:

a) Personendosimeter zwischen 10 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Personendosis,

b) ortsveränderliche Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,

c) ortsfeste Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 100 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,

d) Diagnostikdosimeter zwischen 1 Mikrogray und 0,3 Gray zur Bestimmung der Luftkerma und zwischen 0,1 Mikrogray durch Sekunde und 10 Milligray durch Sekunde zur Bestimmung der Luftkermaleistung oder oberhalb von 5 Mikrogray mal Meter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenprodukts.

(2) 1 Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Messgeräte unterfallen vorbehaltlich des Satzes 2 dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung, wenn sie bestimmt sind

1. zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr,

2. zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte und des Gehalts bei

a) der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder

b) Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,

3. zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung oder

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4. zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an öffentlichen Tankstellen.



4. zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind. *)

2 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur oder des Drucks im geschäftlichen Verkehr unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn die Bestimmung der Temperatur oder des Drucks der Ermittlung anderer Messgrößen dient.

(3) 1 Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn das Verwenden derartiger Messgeräte

1. nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist,

2. zur Messung der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt oder

3. zur amtlichen Überwachung der in Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen erfolgt.

2 Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht, wenn sie

1. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden,

2. für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind und

3. die Messrichtigkeit auf andere Weise gewährleistet ist.

(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind anzuwenden auf Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 62 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich bei diesen Medizinprodukten handelt um

1. nichtselbsttätige Waagen oder

2. Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung, soweit diese in Absatz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Absatz 3 geregelt sind.

(5) Sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gegeben sind, unterliegen nachfolgend genannte Teilgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung:

1. Mengenumwerter im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen von strömenden Gasen,

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2. Temperaturfühlerpaare, Rechenwerke oder Durchflusssensoren für Wärmezähler im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder für Kältezähler.



2. Temperaturfühlerpaare, Rechenwerke oder Durchflusssensoren für Wärmezähler im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder für Kältezähler,

3. Wegstreckensignalgeber für Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen und für Wegstreckenzähler in Miet-Kraftfahrzeugen,

4. Temperaturfühler und Anzeige- und Auswertegeräte von tragbaren Elektrothermometern mit austauschbaren Temperaturfühlern,

5. Drucksensoren für Messgeräte zur Bestimmung sonstiger Messgrößen bei der Lieferung von Gasen,

6. externe Sonden zur Messung der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung für Ortsdosimeter gemäß Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b und c.


---
*) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b V. v. 10. August 2017 (BGBl. I S. 3098) wurde sinngemäß konsolidiert (Komma am Ende gestrichen).


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen


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Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtungen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Messgeräte angeschlossen werden:



1 Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtungen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Messgeräte angeschlossen werden:

1. Zusatzeinrichtungen, die für Zwecke verwendet werden, für die nach dem Mess- und Eichgesetz und nach dieser Verordnung das Verwenden dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Messgeräte nicht vorgeschrieben ist,

2. Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind,

3. Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Versorgungsleistungen,

4. Tonfrequenzrundsteuerempfänger,

5. Münzwerke zur Steuerung der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme,

6. Zusatzeinrichtungen, die im Direktverkauf zur zusätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen verwendet werden, wenn das zugehörige Messgerät oder eine zum Messgerät gehörende andere dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterliegende Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte und zugehörigen Grund- und Verkaufspreise unverändert abdruckt oder abspeichert und dies dem Käufer zugänglich ist,

7. Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden.

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2 Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen


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(1) Auf Messgeräte oder Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden



(1) 1 Auf Messgeräte oder Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden

1. zur Ermittlung von leitungsgebundenen Leistungen

a) in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner dienen,

b) für Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 2.000 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,

c) für Flüssigkeiten außer Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 600 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,

d) für die Mengenmessung von Brenngasen, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 150.000 Kubikmeter pro Stunde im Normzustand ausgelegt sind,

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e) für Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 Kilowattstunden pro Kubikmeter, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder für Druckluft oder andere Gase außer für Brenngase und Reingase, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Messgeräte durch fachkundiges Personal von Lieferer und Empfänger gemeinsam überwacht werden,



e) für Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 Kilowattstunden pro Kubikmeter, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder für Druckluft oder andere Gase außer für Brenngase, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Messgeräte durch fachkundiges Personal von Lieferer und Empfänger gemeinsam überwacht werden,

f) für Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 123 Kilovolt oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 Kiloampere,

g) für die Wärmemenge, zu deren Bestimmung Messgeräte in Form von Kälte- oder Wärmezählern erforderlich sind, die zumindest für eine Nennleistung von 10 Megawatt ausgelegt sind;

wird die Abgabe von leitungsgebundenen Leistungen an einen Partner mit mehreren Messgeräten in einer Messstation ermittelt, so sind die genannten maximalen Durchflusswerte auf die Summe der Maximalwerte der einzelnen Messgeräte anzuwenden,

2. bei der Abgabe von Beton

a) zur Bestimmung der Dichte von Beton,

b) zur Bestimmung des Volumens von Beton,

3. beim Ausschank von

a) Mischgetränken, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden oder deren wesentlicher Bestandteil eine gefrorene oder halbgefrorene Flüssigkeit ist,

b) Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränken,

c) schäumenden Getränken, sofern nichtdurchsichtige Ausschankmaße verwendet werden und gewährleistet ist, dass auf Verlangen des Kunden in seiner Anwesenheit die Füllmenge mittels eines Umfüllmaßes überprüft wird und er auf diese Möglichkeit deutlich sichtbar hingewiesen wird,

4. bei Schiffen, um die Masse der Ladung und das Volumen des Wassers zu bestimmen, das durch die Schiffe verdrängt wird,

5. in landwirtschaftlichen Betrieben zur Ermittlung der Mengen flüssiger oder verflüssigter Düngemittel, wenn es sich um nichtstationäre Volumenmessanlagen handelt,

6. in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an öffentlichen Tankstellen zur Bestimmung des Volumens oder der Masse von Schmier- oder Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kältemittel für Klimaanlagen, Frostschutzmittel oder Scheibenwaschwasser,

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7. in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte, wenn der Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichgesetz entsprechendes Messgerät kontrolliert wird,

8. in
Sammelfahrzeugen für Altöl zur Ermittlung der Menge aufgenommenen Altöls,

9.
im Vermessungswesen, wenn Messgeräte verwendet werden, die den Vorschriften des öffentlichen Vermessungswesens entsprechen,

10.
in der Bundeswehr und in anderen in Deutschland befindlichen Streitkräften anderer Nationen bei der Ermittlung von Leistungen, die zwischen Streitkräften verschiedener Nationen ausgetauscht werden,

11.
in gemeinnützigen Sportvereinen zur Bestimmung von Leistungen, die der Ausübung des Vereinszwecks dienen, sofern die Leistungen zum Selbstkostenpreis abgegeben werden und ein gut sichtbarer Hinweis auf die Ausnahme vom Mess- und Eichgesetz und von dieser Verordnung vor der Vornahme der Leistung gegeben ist,

12.
zur Ermittlung von Leistungen, die einen Betrag von 5 Euro je Geschäftsvorgang nicht überschreiten, soweit der Verwender glaubhaft machen kann, dass ein Jahresumsatz von nicht mehr als 2.000 Euro mit Leistungen erwirtschaftet wird, die durch entsprechende Messgeräte ermittelt werden; die Regelung gilt nicht für Ausschankmaße; die vorgenannten Werte für Geschäftsvorgang und Jahresumsatz verändern sich alle drei Jahre entsprechend der Preisentwicklung; die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht hierzu im Bundesanzeiger jeweils im März des darauf folgenden Jahres die anhand der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland für die abgelaufenen drei Kalenderjahre ermittelten Beträge.



7. in Sammelfahrzeugen für Altöl zur Ermittlung der Menge aufgenommenen Altöls,

8.
im Vermessungswesen, wenn Messgeräte verwendet werden, die den Vorschriften des öffentlichen Vermessungswesens entsprechen,

9.
in der Bundeswehr und in anderen in Deutschland befindlichen Streitkräften anderer Nationen bei der Ermittlung von Leistungen, die zwischen Streitkräften verschiedener Nationen ausgetauscht werden,

10.
in gemeinnützigen Sportvereinen zur Bestimmung von Leistungen, die der Ausübung des Vereinszwecks dienen, sofern die Leistungen zum Selbstkostenpreis abgegeben werden und ein gut sichtbarer Hinweis auf die Ausnahme vom Mess- und Eichgesetz und von dieser Verordnung vor der Vornahme der Leistung gegeben ist,

11.
zur Ermittlung von Leistungen, die einen Betrag von 5 Euro je Geschäftsvorgang nicht überschreiten, soweit der Verwender glaubhaft machen kann, dass ein Jahresumsatz von nicht mehr als 2.000 Euro mit Leistungen erwirtschaftet wird, die durch entsprechende Messgeräte ermittelt werden; die Regelung gilt nicht für Ausschankmaße; die vorgenannten Werte für Geschäftsvorgang und Jahresumsatz verändern sich alle drei Jahre entsprechend der Preisentwicklung; die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht hierzu im Bundesanzeiger jeweils im März des darauf folgenden Jahres die anhand der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland für die abgelaufenen drei Kalenderjahre ermittelten Beträge.

2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für Messgeräte anzuwenden, die an ein Brennwert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruktionssystem angeschlossen sind, dessen Verwendung dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterfällt oder die zur Bestimmung von Messgrößen nach § 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden.


(2) 1 Im amtlichen Verkehr sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden,

1. im öffentlichen Vermessungswesen oder im Markscheidewesen,

2. auf als Normale verwandte Geräte oder Prüfungshilfsmittel der für den Vollzug des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen,

3. auf Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts, sofern sie ausschließlich zu Vortestzwecken verwendet werden,

4. bei der Bestimmung von Messgrößen im Zusammenhang mit Branntwein, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und seinen Ausführungsbestimmungen,

5. für steuerliche Zwecke, um die Menge von Alkohol oder Alkohol-Wasser-Mischungen zu erfassen,

6. für sonstige Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie nach dem Branntweinmonopolrecht,

7. zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, für Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke,

8. zur Durchführung sonstiger öffentlicher Überwachungsaufgaben.

2 Die Ausnahmen gemäß Satz 1 Nummer 6 bis 8 sind nur anwendbar, wenn

1. in anderer Weise als nach dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer genaueren Bestimmung von Messwerten führt als dies mit einem für den Verwendungszweck geeigneten Messgerät, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht, erreicht wird und die metrologische Rückführung des auszunehmenden Messgeräts gewährleistet ist; die Regelung ist nicht anzuwenden für Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs; oder

2. die Messrichtigkeit der Geräte für den Bereich, in dem sie bei der Durchführung der amtlichen Aufgabe verwendet werden, ohne Bedeutung ist.

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(3) Die Beweislast dafür, dass die Verwendung eines Messgeräts oder eines Messwerts eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach den Absätzen 1 und 2 darstellt, trägt der Verwender.



(3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden auf in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte oder mit ihnen ermittelte Messwerte, wenn der Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendes Messgerät kontrolliert wird.

(4)
Die Beweislast dafür, dass die Verwendung eines Messgeräts oder eines Messwerts eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach den Absätzen 1 bis 3 darstellt, trägt der Verwender.

§ 6 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1. amtlicher Verkehr ist jede von einer Behörde oder in ihrem Auftrag zu öffentlichen Zwecken vorgenommene Handlung, die auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet ist; der amtliche Verkehr umfasst auch die Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren oder in Schiedsverfahren,

2. Baumuster eines Messgeräts ist ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des betreffenden Messgeräts,

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3. Direktverkauf ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien erfolgt,



3. Direktverkauf ist ein Rechtsgeschäft, bei dem der Messwert Grundlage für den zu zahlenden Preis ist, es sich mindestens bei einer der betroffenen Parteien um einen Verbraucher oder eine andere Partei handelt, die eines vergleichbaren Schutzes bedarf, und alle von dem Geschäftsvorgang betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort und Stelle anerkennen,

4. Einflussgröße ist eine Größe, die nicht die Messgröße ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst,

5. Fertigungsphase ist der Prozess der Herstellung eines für das Inverkehrbringen bestimmten Messgeräts bis zum Inverkehrbringen,

6. geschäftlicher Verkehr ist jede Tätigkeit, die nicht rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwendet werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wert einer Sache oder einer Dienstleistung näher zu bestimmen,

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7. Grenzwert ist der Wert, um den sich das Messergebnis durch Einwirken einer Störgröße verändern darf,



7. Grenzwert ist der Wert, bis zu dem sich das Messergebnis durch Einwirken einer Störgröße verändern darf,

8. Messkapazität ist die Eignung eines Messgeräts, eine bestimmte Anzahl von Messungen innerhalb eines Zeitintervalls durchzuführen,

9. Messung im öffentlichen Interesse ist jeder Messvorgang außerhalb des geschäftlichen und amtlichen Verkehrs, bei dem die Verwendung eines dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechenden Messgeräts durch Rechtsvorschrift angeordnet ist,

10. Nennbetriebsbedingungen sind die Werte für die Messgröße und die Einflussgrößen bei normalem Betriebszustand eines Messgeräts,

11. nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert,

12. öffentlicher Verkehr ist die Fortbewegung und Beförderung in dem der Allgemeinheit zu Wasser, zu Land und in der Luft bereitgestellten Raum,

13. rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts nicht verfälscht werden können und über die keine Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen,

14. Störgröße ist eine Einflussgröße, deren Wert innerhalb der von der jeweiligen Anforderung vorgegebenen Grenzen, aber außerhalb der vorgegebenen Nennbetriebsbedingungen des Messgeräts liegt; die Störgröße entspricht der Einflussgröße, wenn für diese Einflussgröße die Nennbetriebsbedingungen nicht angegeben sind,

15. Taragewichtswert ist das Gewicht der Verpackung oder des Transportgeräts eines Wägegutes,

16. Versorgungsleistungen sind leitungsgebundene Leistungen eines Versorgungsunternehmens, die von einem Vertragspartner über dauerhaft angebundene Netzzugangspunkte genutzt werden,

17. Versorgungsunternehmen sind Unternehmen, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicherstellen,

18. Waage ist ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft.



(heute geltende Fassung) 

§ 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen


(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird:

1. Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-Wasserzähler),

2. nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilgeräte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind:

a) Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler),

b) Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung: EU-Gasmengenumwerter),

3. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung: EU-Elektrizitätszähler),

4. Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind, einschließlich der Teilgeräte Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeichnung: EU-Wärmezähler),

5. Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler und alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern (Kurzbezeichnung: EU-Flüssigkeitsmessanlagen),

6. nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen:

a) selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig für Einzelwägungen),

b) selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätige Kontrollwaagen),

vorherige Änderung nächste Änderung

c) selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätige Gewichtsauszeichnung),

d) selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätige Preisauszeichnung),



c) selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zur Gewichtsauszeichnung),

d) selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zur Preisauszeichnung),

e) selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zum Abwägen),

f) selbsttätige Waagen zum Totalisieren, sogenannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zum Totalisieren),

g) selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren),

h) selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätige Gleiswaagen),

7. Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-Taxameter),

8. nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen:

a) verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU-Längenmaße),

b) Ausschankmaße (Kurzbezeichnung: EU-Ausschankmaße),

9. nachfolgend aufgeführte Messgeräte zur Messung von Längen und ihren Kombinationen:

a) Längenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Länge),

b) Flächenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Fläche),

c) mehrdimensionale Messgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät mehrdimensional),

10. Abgasanalysatoren, die im Rahmen der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs zur Prüfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind (EU-Abgasanalysatoren),

11. nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - nichtselbsttätig).

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in der jeweiligen Zeile verwiesen wird.

(3) 1 Bis zum Ablauf des 19. April 2016 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwiesen wird, und dass es sich bei den in Absatz 1 genannten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im Sinne

1. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird sowie

2. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird.

2 Absatz 2 ist bis zum Ablauf des 19. April 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffsbestimmungen zu verwenden sind, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 2 verwiesen wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten




§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten


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(1) 1 Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät angebracht sein. 2 Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. 3 Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.



(1) 1 Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. 2 Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. 3 Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.

(2) 1 Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, müssen die Verpackung und die nach § 17 beizufügenden Informationen entsprechend gekennzeichnet sein. 2 Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.



§ 14 Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen


(1) Die in § 8 Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kennzeichnen

1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), nachfolgend

2. mit der Metrologie-Kennzeichnung, bestehend aus dem Großbuchstaben 'M' und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, beides zusammen eingerahmt durch ein Rechteck, dessen Höhe der Höhe der CE-Kennzeichnung entspricht, und nachfolgend

3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnummern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben.

(2) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen zu kennzeichnen

1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, nachfolgend

2. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnummern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben,

3. mit einer grünen quadratischen Markierung mit einer Seitenlänge von mindestens 12,5 Millimetern, auf die in Schwarz der Großbuchstabe 'M' aufgedruckt ist, und

4. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

(3) Eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, mit einem Messgerät in Form einer nichtselbsttätigen Waage verbunden zu werden und die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde, ist durch eine rote quadratische Markierung mit einer Seitenlänge von mindestens 25 Millimetern zu kennzeichnen, auf der in Schwarz der diagonal durchkreuzte Großbuchstabe 'M' auf rotem Hintergrund aufgedruckt ist.

(4) Messgeräte, die nicht in Absatz 1 oder in Absatz 2 geregelt sind, sind zu kennzeichnen

1. mit der Zeichenfolge 'DE-M', die von einem Rechteck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern eingerahmt ist, nachfolgend

2. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde und

3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die in der Fertigungsphase beteiligt war; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben.

(5) Besteht ein Messgerät aus mehreren zusammenarbeitenden Geräten, die keine Teilgeräte sind, so werden die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät angebracht.

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(6) Die Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf Messgeräten angebracht werden, welche die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen.

§ 15 Aufschriften auf Messgeräten


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(1) Messgeräte sind mit folgenden Aufschriften zu versehen:

1. dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrikmarke des Herstellers sowie einer zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers; eine Internetadresse, unter der der Hersteller erreichbar ist, kann zusätzlich angegeben werden; bis zum Ablauf des 19. April 2016 darf auf die Angabe der zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers verzichtet werden,



(1) 1 Messgeräte sind mit folgenden Aufschriften zu versehen:

1. dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrikmarke des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers sowie einer zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers,

2. Angaben zur Messgenauigkeit.

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2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 1

1. kann eine Internetadresse, unter der der Hersteller und bei eingeführten Erzeugnissen der Einführer erreichbar ist, zusätzlich angegeben werden,

2. darf bis zum Ablauf des 19. April 2016 auf die Angabe der zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers verzichtet werden.

3 Weitere Aufschriften dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn eine Verwechselung mit den Aufschriften nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ausgeschlossen ist.

(2) Messgeräte sind zusätzlich mit den folgenden Angaben zu versehen, wenn diese für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte als gerätespezifische Anforderungen bestimmt sind oder wenn die Angaben für den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Überwachung des Messgeräts erforderlich sind:

1. Einsatzbedingungen,

2. Messkapazität,

3. Messbereich,

4. Identitätskennzeichnung,

5. Nummer der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul B Nummer 6 oder Nummer der Entwurfsprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul H1 Nummer 4.3,

6. Angaben darüber, inwieweit mitgelieferte Zusatzeinrichtungen, die Messergebnisse anzeigen, speichern oder ausdrucken, dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung genügen.

(3) 1 Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mit folgenden Aufschriften zu versehen:

1. der Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder zwischen zwei durch Halbkreise miteinander verbundenen horizontalen Linien anzugeben ist,

2. der Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge 'Max' vorangestellt ist,

3. der Mindestlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge 'Min' vorangestellt ist,

4. dem Wert in Masseeinheiten zur Einstufung und zur Eichung einer Waage (Eichwert), wobei dem Wert die Zeichenfolge 'e =' vorangestellt ist,

5. dem Teilungswert, sofern er von 'e' abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge 'd =' vorangestellt ist,

6. der additiven Tarahöchstlast, sofern die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge 'T = +' vorangestellt ist,

7. der substraktiven Tarahöchstlast, sofern sie von der Höchstlast abweicht und die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge 'T = -' vorangestellt ist,

8. dem Teilungswert der Taraeinrichtung, sofern er von 'd' abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge 'dT =' vorangestellt ist,

9. der Tragfähigkeit, sofern sie von der Höchstlast abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge 'Lim =' vorangestellt ist,

10. den besonderen Temperaturgrenzen, angegeben in '…°C/…°C', sofern die Waage für den Einsatz innerhalb besonderer Temperaturgrenzen bestimmt ist,

11. dem Verhältnis zwischen Gewichtsschale und Lastträger, sofern es sich um mechanische Dezimalwaagen handelt.

2 Die Höchstlast, die Mindestlast, der Eichwert und der Teilungswert müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein. 3 Jede Auswerteeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen.

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(4) 1 Eine Maßverkörperung, ausgenommen Gewichtstücke, ist mit einem Nennwert oder einer Skala und der verwendeten Maßeinheit zu markieren und mit einer Angabe oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer oder dessen der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. 2 Weitere Pflichtangaben müssen auf der Verpackung angebracht werden.



(4) 1 Eine Maßverkörperung ist mit einem Nennwert oder einer Skala und der verwendeten Maßeinheit zu markieren und mit einer Angabe oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer oder dessen der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. 2 Dies gilt nicht für Gewichtsstücke, sofern dadurch die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre. 3 Weitere Pflichtangaben müssen auf der Verpackung angebracht werden und in den nach § 17 beizufügenden Informationen enthalten sein.

(5) Werden Maßeinheiten oder Symbole angegeben, müssen diese dem Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(6) 1 Die Darstellung des Messwerts an einem Messgerät hat so zu erfolgen, dass der Teilungswert für einen Messwert 1 mal 10n, 2 mal 10n oder 5 mal 10n beträgt, wobei 'n' eine ganze Zahl ist, sofern in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 zur Darstellung des Messwerts nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Maßeinheit oder ihr Symbol ist in unmittelbarer Nähe des Zahlenwerts anzugeben.



§ 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten


Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:

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1. die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und



1. die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und

2. die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge 'Max' vorangestellt ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 17 Beizufügende Informationen


(1) 1 Die nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes beizufügenden Informationen müssen die Funktionsweise des Messgeräts in einer Bedienungsanleitung erläutern, wenn ein Hersteller nicht davon ausgehen darf, dass es auch ohne Bedienungsanleitung von jedermann ordnungsgemäß in seinem vollen Funktionsumfang verwendet sowie gewartet und geprüft werden kann. 2 Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. 3 § 15 Absatz 5 ist anzuwenden.

(2) 1 Die beizufügenden Informationen müssen leicht verständlich sein. 2 Sie müssen folgende Angaben enthalten, sofern diese für die vorgesehene Verwendung des Messgeräts von Bedeutung sind:

1. die Nennbetriebsbedingungen,

2. Angaben zu den mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen,

3. Angaben zu den oberen und unteren Temperaturgrenzen und den Feuchtebedingungen sowie zum offenen oder geschlossenen Einsatzort, für die das Messgerät jeweils geeignet ist,

4. Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen und Prüfungen,

5. sonstige Anweisungen zur Gewährleistung eines fehlerfreien Betriebs sowie Angaben zu besonderen Einsatzbedingungen,

6. Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen, Teilgeräten oder Messgeräten.

(3) 1 Beizufügende Informationen sind nicht erforderlich für

1. Gruppen von identischen Messgeräten, die an demselben Einsatzort verwendet werden, sofern ein Exemplar der Informationen beigefügt ist, und

2. Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen.

2 Satz 1 ist nicht für nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.

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(4) 1 Intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes sind abweichend von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen beizufügen. 2 Die Beschreibungen müssen leicht verständlich abgefasst sein. 3 Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.



(4) 1 Intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes sind - sofern es sich um Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung handelt - abweichend von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen beizufügen. 2 Die Beschreibungen müssen leicht verständlich abgefasst sein. 3 Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

§ 18 Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen


(1) Die nachfolgend genannten Messgeräte dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, sofern für sie jeweils eine EG-Bauartzulassung und eine EG-Ersteichung vorliegen:

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1. Messgeräte zur Ermittlung der Schüttdichte von Getreide im Sinne der Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 1), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Schüttdichte),



1. Messgeräte zur Ermittlung der Schüttdichte von Getreide im Sinne der Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 1), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Schüttdichtemessgeräte),

2. Kaltwasserzähler im Sinne der Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird, soweit diese nicht von § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG-Kaltwasserzähler),

3. Alkoholometer im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Alkoholometer),

4. Aräometer für Alkohol im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG (Kurzbezeichnung: EG-Aräometer für Alkohol),

5. Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen im Sinne der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 48), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen),

6. Gaszähler im Sinne der Richtlinie 71/318/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 21), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Gaszähler),

7. Volumenzähler für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 32), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Volumenzähler für Flüssigkeiten),

8. Zusatzeinrichtungen zu Zählern für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 9), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Zusatzeinrichtung - Volumenzähler),

9. verkörperte Längenmaße im Sinne der Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße (ABl. L 335 vom 5.12.1973, S. 56), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Längenmaße),

10. Kaltwasserzähler im Sinne der Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, soweit diese von § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG-Wasserzähler - Kaltwasser),

11. selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren im Sinne der Richtlinie 75/410/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen) (ABl. L 183 vom 14.7.1975, S. 25), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Förderbandwaagen),

12. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch im Sinne der Richtlinie 76/891/EWG des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler (ABl. L 336 vom 4.12.1976, S. 30), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Elektrizitätszähler),

13. Fahrpreisanzeiger im Sinne der Richtlinie 77/95/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 59), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Fahrpreisanzeiger),

14. Messanlagen für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105 vom 28.4.1977, S. 18), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, soweit dies nach Nummer 3.1 des Anhangs dieser Richtlinie gefordert ist (Kurzbezeichnung: EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten),

15. selbsttätige Kontroll- und Sortierwaagen im Sinne der Richtlinie 78/1031/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen (ABl. L 364 vom 27.12.1978, S. 1), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Kontroll- und Sortierwaagen),

16. Warmwasserzähler im Sinne der Richtlinie 79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler (ABl. L 259 vom 15.10.1979, S. 1), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Wasserzähler - Warmwasser).

(2) 1 Die nachfolgenden Messgeräte können in Verkehr gebracht, dürfen aber erst in Betrieb genommen werden, wenn eine EG-Ersteichung vorliegt:

1. Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm im Sinne der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Blockgewichte),

2. zylindrische Gewichtstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm im Sinne der Richtlinie 71/317/EWG (Kurzbezeichnung: zylindrische EG-Gewichtstücke),

3. Wägestücke von 1 Milligramm bis 50 Kilogramm von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit im Sinne der Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Wägestücke),

4. Messanlagen für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105 vom 28.4.1977, S. 18), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, soweit sie nicht durch Nummer 3.1 des Anhangs dieser Richtlinie erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten).

2 Die in Satz 1 genannten Messgeräte können vom Hersteller unter dessen Verantwortung mit dem Sonderzeichen nach Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) versehen werden.

(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Messgeräten sind die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 6 Tabelle 1 Spalte 2 jeweils verwiesen wird.

(4) 1 Für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 können EG-Bauartzulassungen oder deren Verlängerungen bis einschließlich 30. November 2015 erteilt werden. 2 Für die in Absatz 1 Nummer 6 bis 16 genannten Messgeräte können EG-Ersteichungen bis zum Ablauf der jeweiligen EG-Bauartzulassung, längstens bis einschließlich 30. Oktober 2016 erteilt werden. 3 Für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Messgeräte können EG-Ersteichungen bis einschließlich 30. November 2025 erteilt werden. 4 Für die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Messgeräte können EG-Ersteichungen bis einschließlich 30. Oktober 2016 erteilt werden. 5 Im Übrigen können EG-Ersteichungen bis zum Ablauf der jeweiligen EG-Bauartzulassung, längstens bis einschließlich 30. November 2025 erteilt werden.

(5) 1 EG-Bauartzulassungen und EG-Ersteichungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Messgeräte den wesentlichen Anforderungen genügen, auf die in der Anlage 6 Tabelle 1 Spalte 3 verwiesen wird. 2 Auf EG-Ersteichungen ab dem 1. Dezember 2015 sind weiterhin die Vorschriften jener europäischen Richtlinien anzuwenden, auf die in Anlage 6 Tabelle 1 verwiesen wird, und zwar für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in deren am 30. November 2015 geltenden Fassung und für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 6 bis 16 und Absatz 2 Nummer 4 in deren am 30. Oktober 2006 geltenden Fassung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Ausnahmen bei Werten für Messgrößen


vorherige Änderung nächste Änderung

Werte für die folgenden Messgrößen dürfen Verwender angeben oder verwenden, auch ohne dass die angegebene Größe mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ermittelt worden ist:



1 Werte für die folgenden Messgrößen dürfen Verwender angeben oder verwenden, auch ohne dass die angegebene Größe mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ermittelt worden ist:

1. Messgrößen, soweit für den betreffenden Verwendungszweck Messgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht unterliegen,

2. das Gewicht von genormten Flach- und Langerzeugnissen aus Stahl sowie Halbzeugen und Formstücken aus Stahl oder Gusseisen, wenn die Länge mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der Technik aus den Werten für die Länge ermittelt worden ist,

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3. das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch

a)
mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und mit dem Faktor 1,020 multipliziert worden ist oder



3. das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und

a)
mit dem Faktor aus § 4 Absatz 1 Satz 2 der Milchgüteverordnung *) multipliziert worden ist oder

b) nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwägen der Milch überprüften Faktor in Gewicht umgerechnet worden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Verbrennungsenthalpie von Gas, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden ist,



4. die Verbrennungsenthalpie von Gas oder Gasbeschaffenheitskenngrößen, insbesondere der Brennwert, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sind und die dafür verwendeten Messwerte mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind,

5. das Gewicht von Mineralölen oder Flüssiggas sowie das Volumen von Mineralölen oder Flüssiggas bei der Abrechnungstemperatur, wenn die Größen nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt worden sind und die im Betriebszustand mit Messgeräten im Sinne des Mess- und Eichgesetzes gemessenen Werte für Volumen oder Gewicht und Temperatur oder Dichte zusätzlich angegeben werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. das Gewicht oder Volumen von losem Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmetern.



6. das Gewicht oder Volumen von losem Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmetern,

7. Messgrößen, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, welche mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind, sofern der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zulässigen Abweichungen der Werte von den wahren Werten beinhalten und deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde; die für diese Rechenoperationen verwendeten Messwerte müssen mit angegeben werden.

2 Wurden Werte nach Satz 1 entsprechend einer vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, ermittelt, so wird widerleglich vermutet, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ermittelt wurden.


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*) Anm. d. Red.: meint vermutlich die 'Milch-Güteverordnung'


§ 26 Angabe von Gewichtswerten


(1) 1 Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen sind Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde liegen, nur als Nettowerte anzugeben. 2 Erfolgt die Abgabe von losen Erzeugnissen an Personen, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, dürfen zusätzlich auch Bruttowerte angegeben werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Das Verwenden gespeicherter Taragewichtswerte zur Berücksichtigung des Gewichts von Verpackungen oder Transportgeräten ist gestattet, wenn die gespeicherten Gewichtswerte den tatsächlichen Taragewichtswerten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung entsprechen oder so bemessen sind, dass eine Benachteiligung des Vertragspartners ausgeschlossen ist. 2 Gespeicherte Gewichtswerte für Kraftfahrzeuge dürfen zur Bestimmung von Nettowerten nur herangezogen werden, wenn sie unmittelbar vor oder nach der Wägung des beladenen Kraftfahrzeugs festgestellt wurden.



(2) Das Verwenden gespeicherter Taragewichtswerte zur Berücksichtigung des Gewichts von Verpackungen oder Transportgeräten ist gestattet, wenn die gespeicherten Gewichtswerte den tatsächlichen Taragewichtswerten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung entsprechen oder so bemessen sind, dass eine Benachteiligung des Vertragspartners ausgeschlossen ist.

§ 27 Verwenden von Ausschankmaßen


Beim Verwenden für den geschäftsmäßigen Ausschank sind Ausschankmaße nur mit einem der folgenden Nennvolumina zulässig:

1. 1 Zentiliter,

2. 2 Zentiliter,

3. 4 Zentiliter,

4. 5 Zentiliter,

5. 10 Zentiliter,

6. 0,1 Liter,

7. 0,15 Liter,

8. 0,2 Liter,

9. 0,25 Liter,

10. 0,3 Liter,

11. 0,33 Liter,

12. 0,4 Liter,

13. 0,5 Liter,

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14. 1 Liter,

15. 1,5 Liter,

16. 2 Liter,

17. 3 Liter,

18. 4 Liter,

19. 5 Liter.



14. 0,75 Liter,

15. 1 Liter,

16. 1,5 Liter,

17. 2 Liter,

18. 3 Liter,

19. 4 Liter,

20.
5 Liter.

§ 37 Eichtechnische Prüfung


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(1) Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Schlussprüfung bestehen.



(1) 1 Die eichtechnische Prüfung besteht aus der Prüfung der formalen Anforderungen und der messtechnischen Prüfung des Messgerätes und der Bewertung der Prüfergebnisse. 2 Sie kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Schlussprüfung bestehen. *)

(2) 1 Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts muss den angegebenen Messbereich unter Berücksichtigung der Fehlergrenzen abdecken. 2 Die zuständige Behörde kann auf eine eichtechnische Prüfung in den Messbereichen verzichten, die geringer als die Fehlergrenzen sind.

(3) 1 Über das Ergebnis der Eichung ist auf Verlangen des Antragstellers ein Eichschein auszustellen. 2 Das Verlangen muss spätestens bei der Durchführung der Eichung erklärt werden. 3 In den Eichschein sind auf Verlangen des Antragstellers auch jene Angaben aufzunehmen, die für eine benötigte Anerkennung als metrologischer Rückführungsnachweis nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, sofern diese Angaben im Rahmen der Eichung des betreffenden Messgeräts anfallen.

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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 16 V. v. 10. August 2017 (BGBl. I S. 3098) wurde sinngemäß konsolidiert.

§ 42 Antrag und Anerkennung


(1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für

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1. die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes und

2. die Befundprüfung dieser Messgeräte im Sinne des § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.



1. die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,

2. die Befundprüfung der in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte im Sinne des § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes und

3. die EG-Ersteichung von Messgeräten.


(2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.

(3) 1 Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn

1. die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt und

2. die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.

2 Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt werden.

(4) 1 Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 2 In der Anerkennung sind zu benennen:

1. die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig werden darf, und

2. die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.



§ 46 Antrag


(1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tätig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.

(2) 1 Die antragstellende Person hat dem Antrag beizufügen:

1. die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren Träger,

2. ihren Lebenslauf,

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3. Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47,

4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und



3. Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47 und

4. (aufgehoben)

5. die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser mit der Bewerbung einverstanden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Unterlagen nach Satz 1, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.



2 Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. 3 Die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 58 Übergangsvorschriften


(1) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2016:

1. wird unwiderleglich vermutet, dass Messgeräte den wesentlichen Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen, wenn sie die baulichen Anforderungen erfüllen, die nach § 15 oder § 77 Absatz 3 der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bestimmt sind,

2. sind § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 1 auf die in Nummer 1 genannten Messgeräte nicht anzuwenden und

3. ist § 9 Absatz 1 Satz 2 auf Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG nicht anzuwenden, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist.

(2) 1 § 28 ist bei der Abgabe von Flüssiggas zum Verheizen auf Messgeräte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden und die Einrichtungen zur Umrechnung des Volumens der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius nicht enthalten, erst ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. 2 Für Messgeräte nach Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden, ist § 28 ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

(3) Kennzeichen der Eichbehörden im Sinne des § 38, der staatlich anerkannten Prüfstellen im Sinne des § 50 Absatz 2 und 3 sowie der Instandsetzer im Sinne des § 54 Absatz 3 Satz 2, des § 55 Absatz 2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in einer Form verwendet werden, die den Anforderungen der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung entspricht.

(4) § 43 Absatz 5 ist nicht auf staatlich anerkannte Prüfstellen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nach § 49 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung anerkannt worden sind.

(5) Den Anforderungen von Anlage 2 Nummer 10 braucht für Messgeräte, die nicht Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 noch nicht entsprochen zu werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 darf der Feuchtegehalt von Holz auch mit Geräten bestimmt werden, die nicht dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 2 Satz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte


Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen:

1. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung:

a) verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,

b) Längenmessgeräte

aa) zur Messung von

aaa) Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,

bbb) Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,

ccc) Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,

bb) ausgeführt als

vorherige Änderung nächste Änderung

aaa) Fadenzähler, Messschieber, Messschrauben, Messuhren,



aaa) Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden, Messschrauben, Messuhren,

bbb) Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10.000 Metern oder weniger,

ccc) Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,

ddd) Verbandsstoffmessmaschinen,

c) Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.

2. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse:

keine.

3. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur:

Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).

4. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks:

keine.

5. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens:

a) Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen

aa) die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,

bb) als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden,

cc) zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,

b) Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten

aa) für Bitumen,

bb) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung *) in der jeweils geltenden Fassung,

c) Messgeräte für strömende Flüssigkeiten

aa) für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser,

bb) zur Füllung von Ausschankmaßen,

cc) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung *) in der jeweils geltenden Fassung,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


dd) für Bitumen,

ee) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind.

d) Gaszähler für Wasserdampf.

6. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität:

a) Elektrizitätszähler

aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,

bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik,

cc) zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,

dd) zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,

b) Messwandler für Elektrizitätszähler

aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,

bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.

7. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen):

keine.

8. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten:

a) Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,

b) Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen Medien (Refraktometer).

9. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten:

Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht.

10. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen:

keine.

11. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Größen:

keine.

12. Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr:

a) mechanische Reifenprofilmessgeräte,

b) Bremsverzögerungsmessgeräte,

c) Bremsprüfstände,

d) Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,

e) Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen, sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen,

f) Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der Anlage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist,

g) Parkuhren und Parkscheinautomaten,

h) Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind

aa) für Selbstfahrer,

bb) als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

cc) für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

dd) als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.

13. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung

keine.


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*) Anm. d. Red.: meint vermutlich die 'Energiesteuer-Durchführungsverordnung'



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3) Anforderungen an Messgeräte


Messgeräte müssen die nachfolgend genannten Anforderungen zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit einhalten; nachfolgend genannte Vorgaben zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen sind zu beachten.

1. Fehlergrenzen und Umgebungsbedingungen

1.1 Fehlergrenzen

1.1.1 Unter Nennbetriebsbedingungen und ohne das Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen nicht überschreiten.

1.1.2 Unter Nennbetriebsbedingungen und beim Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen zuzüglich eines bestimmten Betrags nicht überschreiten; diese ist in den entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 bestimmten Messgeräte festgelegt. Sind gerätespezifische Festlegungen nicht getroffen, muss das Messgerät unter Nennbetriebsbedingungen eine dem Stand der Technik entsprechende Festigkeit gegen Störgrößen aufweisen.

Soll das Gerät in einem vorgegebenen kontinuierlichen elektromagnetischen Feld eingesetzt werden, müssen die erlaubten Messeigenschaften während der Prüfung in einem amplitudenmodulierten elektromagnetischen Hochfrequenz-Feld innerhalb der Fehlergrenzen liegen.

1.2 Umgebungsbedingungen

Der Hersteller hat die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen, unter denen das Gerät eingesetzt werden soll, sowie die Stromversorgung und andere Einflussgrößen, die seine Genauigkeit beeinträchtigen können, anzugeben. Er hat dabei die entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 einzuhalten.

1.2.1 Klimatische Umgebungsbedingungen

Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeignete obere und untere Grenze für die Umgebungstemperatur des Messgeräts sowie die zulässige Umgebungsfeuchte auf der Grundlage des Stands der Technik an. Für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 legt der Hersteller die Temperaturgrenzen unter Verwendung der in Tabelle 1 ausgewiesenen Werte fest, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt. Der Hersteller gibt an, ob das Messgerät für betaute oder nicht betaute Feuchtigkeitsbedingungen und ob es für offene oder geschlossene Einsatzorte ausgelegt ist.

Tabelle 1


| Temperaturgrenzen

Obere Temperaturgrenze | 30 °C | 40 °C | 55 °C | 70 °C

Untere Temperaturgrenze | 5 °C | - 10 °C | - 25 °C | - 40 °C


1.2.2 Mechanische Umgebungsbedingungen

Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten mechanischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.

1.2.2.1 Für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 gibt der Hersteller eine der nachfolgend beschriebenen Klassen M1 bis M3 für die mechanischen Umgebungsbedingungen an:

a) M1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen unbedeutende Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die an leichten Stützkonstruktionen angebracht und geringfügigen Schwingungen und Erschütterungen ausgesetzt sind, die von örtlichen Spreng- oder Ramm-Arbeiten, zuschlagenden Türen oder ähnlichem ausgehen.

b) M2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen erhebliche bis starke Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, verursacht zum Beispiel von in der Nähe befindlichen Maschinen und vorbeifahrenden Fahrzeugen oder ausgehend von angrenzenden Schwermaschinen, Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen.

c) M3: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen starke bis sehr starke Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die direkt an Maschinen, Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen angebracht sind.

1.2.2.2 In Bezug auf die mechanischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller folgende Einflussgrößen zu berücksichtigen:

a) Schwingungen,

b) Erschütterungen.

1.2.3 Elektromagnetische Umgebungsbedingungen

Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten elektromagnetischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.

1.2.3.1 Für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte gibt der Hersteller eine der nachfolgend beschriebenen Klassen für die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen an:

a) E1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in Wohn- und Gewerbegebäuden sowie Gebäuden der Leichtindustrie auftreten können.

b) E2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in anderen Industriegebäuden auftreten können.

c) E3: für Messgeräte mit Stromversorgung durch die Fahrzeugbatterie. Die Messgeräte müssen den Anforderungen der Klasse E2 auch unter den folgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen:

aa) Spannungsabfälle, die durch das Einschalten der Startermotor-Stromkreise von Verbrennungsmotoren verursacht werden,

bb) Transienten bei Lastabfall, der dann auftritt, wenn eine entladene Batterie bei laufendem Motor abgeklemmt wird.

1.2.3.2 In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen:

a) Spannungsunterbrechungen,

b) kurzzeitige Spannungsabfälle,

c) Spannungstransienten in Versorgungs- oder Signalleitungen,

d) Entladung statischer Elektrizität,

e) elektromagnetische Hochfrequenz-Felder,

f) leitungsgeführte elektromagnetische Hochfrequenz-Felder in Versorgungs- und Signalleitungen,

g) Stoßspannungen in Versorgungs- und Signalleitungen.

1.2.4 Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind auch die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen:

a) Spannungsschwankungen,

b) Schwankungen der Netzfrequenz,

c) netzfrequente magnetische Felder,

d) sonstige Größen, die die Genauigkeit des Messgeräts erheblich beeinflussen können.

1.3 Für die Durchführung der Prüfungen gemäß dieser Verordnung ist Folgendes zu beachten:

1.3.1 Grundregeln für die Prüfung und die Bestimmung der Messabweichungen

Die Anforderungen der Nummer 1.1 sind für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt, ist

a) bei den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräten jede Einflussgröße gesondert zu überprüfen, wobei alle anderen Einflussgrößen relativ konstant auf ihrem Referenzwert gehalten werden,

b) bei allen übrigen Messgeräten der Einfluss verschiedener Einflussgrößen nach dem Stand der Technik zu ermitteln.

Die messtechnische Prüfung ist während oder nach dem Anlegen der Einflussgröße durchzuführen, wobei der Zustand zu berücksichtigen ist, der dem üblichen Betriebszustand desjenigen Messgeräts entspricht, bei dem ein Auftreten dieser Einflussgröße wahrscheinlich ist.

1.3.2 Umgebungsfeuchte

In Abhängigkeit von der klimatischen Umgebung, in der das Messgerät eingesetzt werden soll, kann für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte eine Prüfung durchgeführt werden entweder

a) bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur (keine Betauung) oder

b) bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung (Betauung).

Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind bei den übrigen Messgeräten auch Prüfungen bei anderen Bedingungen der Umgebungsfeuchte vorzunehmen. Die Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung ist vorzunehmen, wenn die Betauung von Bedeutung ist oder das Eindringen von Dampf durch den Atmungseffekt beschleunigt wird. Unter Bedingungen, bei denen es auf eine betauungsfreie Feuchte ankommt, kann die Prüfung bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur gewählt werden.

2. Reproduzierbarkeit der Messergebnisse

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Bestimmung von ein und derselben Messgröße an unterschiedlichen Orten und durch unterschiedliche Benutzer - unter ansonsten unveränderten Bedingungen - müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenze des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.



Bei der Bestimmung von ein und derselben Messgröße an unterschiedlichen Orten oder durch unterschiedliche Benutzer - unter ansonsten unveränderten Bedingungen - müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenze des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.

3. Wiederholbarkeit der Messergebnisse

Bei der Messung von ein und derselben Messgröße unter identischen Messbedingungen müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenzen des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.

4. Ansprechschwelle und Empfindlichkeit des Messgeräts

Ein Messgerät muss für die jeweils beabsichtigten Messungen ausreichend empfindlich sein und eine ausreichend niedrige Ansprechschwelle besitzen.

5. Messbeständigkeit

Ein Messgerät ist so auszulegen, dass es messbeständig gemäß der Definition in § 3 Nummer 12 des Mess- und Eichgesetzes ist, sofern es ordnungsgemäß aufgestellt und gewartet sowie entsprechend der Bedienungsanleitung unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird. Sofern der Hersteller nicht ausdrücklich einen anderen Zeitraum angibt, ist davon auszugehen, dass die Nutzungsdauer des Messgeräts mindestens einer Eichfrist entspricht.

6. Einfluss eines Defekts auf die Genauigkeit der Messergebnisse

Ein Messgerät ist so auszulegen, dass der Einfluss eines Defekts, der zu einem ungenauen Messergebnis führen würde, so weit wie möglich vermindert wird, sofern ein derartiger Defekt nicht offensichtlich ist.

7. Eignung des Messgeräts

7.1 Ein Messgerät darf keine Merkmale aufweisen, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern. Die Möglichkeit der ungewollten Falschbedienung ist so gering wie möglich zu halten.

7.2 Ein Messgerät muss unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzbedingungen für die beabsichtigte Benutzung geeignet sein und darf an den Benutzer keine unangemessen hohen Ansprüche stellen, um ein korrektes Messergebnis zu erhalten.

7.3 Bei Durchflüssen oder Strömen außerhalb des zulässigen Bereichs darf die Messabweichung eines Messgeräts für Versorgungsleistungen keine übermäßige einseitige Abweichung aufweisen.

7.4 Ist ein Messgerät für die Messung von Messgrößen ausgelegt, die im Zeitverlauf konstant sind, so muss das Messgerät gegenüber kleinen Schwankungen der Messgröße unempfindlich sein oder angemessen reagieren.

7.5 Ein Messgerät muss robust sein. Die Werkstoffe, aus denen es besteht, müssen für den beabsichtigten Einsatz unter den zu erwartenden Einsatzbedingungen geeignet sein.

7.6 Ein Messgerät ist so auszulegen, dass die Messvorgänge kontrolliert werden können, nachdem das Messgerät in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurde. Falls erforderlich muss das Messgerät eine spezielle Ausrüstung oder Software für diese Kontrolle besitzen. Das Prüfverfahren ist in den dem Messgerät beizufügenden Unterlagen zu beschreiben.

7.7 Wenn ein Messgerät über zugehörige Software verfügt, die neben der Messfunktion weitere Funktionen erfüllt, muss die für die messtechnischen Merkmale entscheidende Software identifizierbar sein. Sie darf durch die zugehörige Software nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.

8. Schutz gegen Verfälschungen

8.1 Der Anschluss von Zusatzeinrichtungen an ein Messgerät darf an offen zugänglichen Schnittstellen nur möglich sein, wenn es sich um rückwirkungsfreie Schnittstellen handelt. Die messtechnischen Merkmale eines Messgeräts dürfen durch das Anschließen eines anderen Geräts, durch die Merkmale des angeschlossenen Geräts oder die Merkmale eines getrennten Geräts, das mit dem Messgerät in Kommunikationsverbindung steht, nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.

8.2 Eine Baueinheit, die für die messtechnischen Merkmale wesentlich ist, ist so auszulegen, dass sie vor Eingriffen gesichert werden kann. Falls es zu einem Eingriff kommt, müssen die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen den Nachweis des Eingriffs ermöglichen.

8.3 Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend ist, ist entsprechend zu kennzeichnen und zu sichern. Die Identifikation der Software muss am Messgerät auf einfache Weise möglich sein. Eventuelle Eingriffe an der Software müssen jeweils für den nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes bestimmten Zeitraum nachweisbar sein.

8.4 Messdaten oder Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend sind, sowie messtechnisch wichtige Parameter, die gespeichert oder übertragen werden, sind angemessen gegen versehentliche oder vorsätzliche Verfälschung zu schützen.

8.5 Bei Messgeräten zur Messung von Versorgungsleistungen, soweit diese in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannt sind, muss sichergestellt sein, dass die in Sichtanzeigen dargestellten Messwerte, aus denen die Gesamtliefermenge abgeleitet werden kann und die ganz oder teilweise als Grundlage für die Abrechnung dienen, während des Betriebs nicht zurückgesetzt werden können.

9. Anzeige des Messergebnisses

9.1 Das Messergebnis wird in Form einer Sichtanzeige oder eines Ausdrucks angezeigt. Sofern es sich um keines der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte handelt, ist eine Sichtanzeige oder eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dann kein notwendiger Bestandteil des Messgeräts, wenn

a) das Messgerät für ein System bestimmt ist, in dem die zutreffende Anzeige des Messergebnisses an anderer Stelle entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet ist,

b) hinsichtlich des vom Hersteller bestimmten Verwendungszwecks nicht davon auszugehen ist, dass der Verzicht auf eine am Messgerät angebrachte Sichtanzeige oder auf eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dem Informationsinteresse der von der Messung Betroffenen entgegen steht,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Vorgangs erforderlichen Angaben im Messgerät dauerhaft aufgezeichnet werden und

d) das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit über eine Schnittstelle und eine Bedienmöglichkeit verfügt, mittels derer die im Messgerät verfügbaren Daten ohne besonderen Aufwand über eine handelsübliche Sichtanzeige oder Druckeinrichtung dargestellt werden können.



c) das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Vorgangs erforderlichen Angaben im Messgerät oder in einem externen Speicher dauerhaft so aufgezeichnet werden, dass nachträgliche Veränderungen der Messdaten ausgeschlossen sind und jeder Messvorgang als solcher im Messgerät selbst nachweisbar ist und

d) das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit über eine Schnittstelle und eine Bedienmöglichkeit verfügt, mittels derer die im Messgerät verfügbaren Daten ohne besonderen Aufwand über eine handelsübliche Sichtanzeige oder Druckeinrichtung dargestellt oder berechtigten Dritten jederzeit die Messwerte und die erforderlichen Angaben nach Buchstabe c zur Verfügung gestellt werden können und deren Vollständigkeit und Integrität überprüft werden kann.

9.2 Die Anzeige des Messergebnisses muss klar und eindeutig sein. Sie muss mit den nötigen Markierungen und Aufschriften versehen sein, um dem Benutzer die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen. Unter normalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Messergebnisses gewährleistet sein. Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den dieser Verordnung unterliegenden Anzeigen ausgeschlossen sind.

9.3 Werden die Messergebnisse ausgedruckt oder aufgezeichnet, muss auch der Ausdruck oder die Aufzeichnung gut lesbar und unauslöschlich sein.

9.4 Ein Messgerät, das zur Abwicklung eines Direktverkaufs dient, ist so auszulegen, dass das Messergebnis bei bestimmungsgemäßer Aufstellung des Messgeräts beiden Parteien angezeigt wird. Sofern bei Direktverkäufen die Bereitstellung eines Ausdrucks des Messergebnisses zum Geschäftsvorgang üblicherweise gehört und die Zusatzeinrichtung, mit der der Ausdruck erstellt wurde, den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung nicht entspricht, müssen Ausdrucke für den Kunden einen Hinweis auf die fehlende Übereinstimmung der Zusatzeinrichtung mit den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung enthalten.

9.5 Die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte sind, sofern sie zur Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind, mit einer den Anforderungen dieser Rechtsverordnung unterliegenden Sichtanzeige auszustatten, die für den Verbraucher ohne Hilfsmittel zugänglich ist. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Messgeräte fernabgelesen werden können. Der Anzeigewert der Sichtanzeige ist als Messergebnis zu verwenden, das die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt.

10. Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäftsvorgangs

10.1 Ein Messgerät muss das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen, wenn

a) die Messung nicht wiederholbar ist und

b) das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden.

Satz 1 ist nicht anzuwenden für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, sofern diese zur Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind sowie für Maßverkörperungen.

10.2 Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung, die nicht der Ermittlung von Versorgungsleistungen dient, auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, zur Verfügung stehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden für Maßverkörperungen.

11. Konformitätsbewertung

Ein Messgerät ist so auszulegen, dass eine Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung möglich ist.



Anlage 3 (zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4) Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte


Tabelle 1 Verweisungen auf die Richtlinie 2014/31/EU und die Richtlinie 2014/32/EU


| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4

Num-
merierung
nach § 8
Absatz 1 | Kurzbezeichnung | Begriffsbestimmung nach | spezifische Anforderungen
im Sinne des § 8 Absatz 1
geregelt in | Konformitätsbewertungs-
verfahren im Sinne des
§ 9 Absatz 1 Satz 2
(Module nach Anlage 4)

Nummer 1 | EU-Wasserzähler | Anhang III der
Richtlinie 2014/32/EU | Anhang III der
Richtlinie 2014/32/EU | B und F oder B und D
oder H1

Nummer 2
Buchstabe a | EU-Gaszähler | Anhang IV der
Richtlinie 2014/32/EU | Teil I Anhang IV der
Richtlinie 2014/32/EU | B und F oder B und D
oder H1

Nummer 2
Buchstabe b | EU-Gasmengen-
umwerter | Anhang IV der
Richtlinie 2014/32/EU | Teil II Anhang IV der
Richtlinie 2014/32/EU | B und F oder B und D
oder H1

Nummer 3 | EU-Elektrizitäts-
zähler | Anhang V der
Richtlinie 2014/32/EU | Anhang V der
Richtlinie 2014/32/EU | B und F oder B und D
oder H1

Nummer 4 | EU-Wärmezähler | Anhang VI der
Richtlinie 2014/32/EU | Anhang VI der
Richtlinie 2014/32/EU | B und F oder B und D
oder H1

Nummer 5 | EU-Flüssigkeits-
messanlagen | Anhang VII der
Richtlinie 2014/32/EU | Anhang VII der
Richtlinie 2014/32/EU | B und F oder B und D
oder H1 oder G

Nummer 6
Buchstabe a | EU-Waagen -
selbsttätig
für Einzelwägungen | Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | Kapitel I, Kapitel II
Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | B und D oder B und F
oder H1 oder G
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1

Nummer 6
Buchstabe b | EU-Waagen -
selbsttätige
Kontrollwaagen | Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | Kapitel I, Kapitel II
Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | B und D oder B und F
oder H1 oder G
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1

vorherige Änderung nächste Änderung

Nummer 6
Buchstabe c | EU-Waagen -
selbsttätige

Gewichtsaus-
zeichnung | Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | Kapitel I, Kapitel II
Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | B und D oder B und F
oder H1 oder G
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1

Nummer 6
Buchstabe d | EU-Waagen -
selbsttätige

Preisauszeichnung | Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | Kapitel I, Kapitel II
Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | B und D oder B und F
oder H1 oder G
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1



Nummer 6
Buchstabe c | EU-Waagen -
selbsttätig zur

Gewichtsaus-
zeichnung | Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | Kapitel I, Kapitel II
Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | B und D oder B und F
oder H1 oder G
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1

Nummer 6
Buchstabe d | EU-Waagen -
selbsttätig zur

Preisauszeichnung | Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | Kapitel I, Kapitel II
Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | B und D oder B und F
oder H1 oder G
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1

Nummer 6
Buchstabe e | EU-Waagen -
selbsttätig
zum Abwägen | Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | Kapitel I, Kapitel III
Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | B und D oder B und F
oder H1 oder G
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1

Nummer 6
Buchstabe f | EU-Waagen -
selbsttätig
zum Totalisieren | Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | Kapitel I, Kapitel IV
Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | B und D oder B und F
oder H1 oder G
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1

Nummer 6
Buchstabe g | EU-Waagen -
selbsttätig
zum kontinuierlichen
Totalisieren | Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | Kapitel I, Kapitel V
Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | B und D oder B und F
oder H1 oder G
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1

Nummer 6
Buchstabe h | EU-Waagen -
selbsttätige
Gleiswaagen | Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | Kapitel I, Kapitel VI
Anhang VIII der
Richtlinie 2014/32/EU | B und D oder B und F
oder H1 oder G
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
B und E
für mechanische Geräte
zusätzlich:
D1 oder F1

Nummer 7 | EU-Taxameter | Anhang IX der
Richtlinie 2014/32/EU | Anhang IX der
Richtlinie 2014/32/EU | B und F oder B und D
oder H1

Nummer 8
Buchstabe a | EU-Längenmaße | Kapitel I Anhang X der
Richtlinie 2014/32/EU | Kapitel I Anhang X der
Richtlinie 2014/32/EU | F1 oder D1 oder B und D
oder H oder G

Nummer 8
Buchstabe b | EU-Ausschankmaße | Kapitel II Anhang X der
Richtlinie 2014/32/EU | Kapitel II Anhang X der
Richtlinie 2014/32/EU | A2 oder F1 oder D1 oder
E1 oder B und D oder B
und E oder H

Nummer 9
Buchstabe a | EU-Messgerät
Länge | Anhang XI der
Richtlinie 2014/32/EU | Kapitel I, Kapitel II
Anhang XI der
Richtlinie 2014/32/EU | B und F oder B und D
oder H1 oder G
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
F1 oder E1 oder D1
oder B und E oder H

Nummer 9
Buchstabe b | EU-Messgerät
Fläche | Anhang XI der
Richtlinie 2014/32/EU | Kapitel I, Kapitel III
Anhang XI der
Richtlinie 2014/32/EU | B und F oder B und D
oder H1 oder G
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
F1 oder E1 oder D1
oder B und E oder H

Nummer 9
Buchstabe c | EU-Messgerät
mehrdimensional | Anhang XI der
Richtlinie 2014/32/EU | Kapitel I, Kapitel IV
Anhang XI der
Richtlinie 2014/32/EU | B und F oder B und D
oder H1 oder G
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
F1 oder E1 oder D1
oder B und E oder H

Nummer 10 | EU-Abgasanaly-
satoren | Anhang XII der
Richtlinie 2014/32/EU | Anhang XII der
Richtlinie 2014/32/EU | B und F oder B und D
oder H1

Nummer 11 | EU-Waagen -
nichtselbsttätig | Artikel 2 Nummer 1 und 2
der Richtlinie 2014/31/EU | Anhang I der
Richtlinie 2014/31/EU | B und F oder B und D
oder G
für nichtselbsttätige
Waagen, in denen keine
elektronische Einrichtung
benutzt wird und deren
Auswägeeinrichtung
keine Feder zum Aus-
gleich der aufgebrachten
Last benutzt zusätzlich:
F1 oder D1
Zusätzlich sind die be-
sonderen Vorgaben für
nichtselbsttätige Waagen
gemäß Anlage 4 Teil A
Nummer 4 zu beachten


Tabelle 2 nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4 bis zum Ablauf des 19. April 2016 anzuwendende Verweisungen auf die Richtlinien 2004/22/EG und 2009/23/EG


| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4

Num-
merierung
nach § 8
Absatz 1 | Kurzbezeichnung | Begriffsbestimmung im
Sinne des § 8 Absatz 3 nach | spezifische Anforderungen
im Sinne des § 8 Absatz 3
geregelt in | Konformitätsbewertungs-
verfahren im Sinne des
§ 9 Absatz 4
(Anhänge nach
Richtlinie 2004/22/EG oder
Richtlinie 2009/23/EG)

Nummer 1 | EU-Wasserzähler | Anhang MI-001 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhang MI-001 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und F oder B
und D oder H1 der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 2
Buchstabe a | EU-Gaszähler | Anhang MI-002 der
Richtlinie 2004/22/EG | Teil I Anhang MI-002 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und F oder B
und D oder H1 der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 2
Buchstabe b | EU-Gasmengen-
umwerter | Anhang MI-002 der
Richtlinie 2004/22/EG | Teil II Anhang MI-002 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und F oder B
und D oder H1 der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 3 | EU-Elektrizitäts-
zähler | Anhang MI-003 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhang MI-003 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und F oder B
und D oder H1 der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 4 | EU-Wärmezähler | Anhang MI-004 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhang MI-004 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und F oder B
und D oder H1 der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 5 | EU-Flüssigkeits-
messanlagen | Anhang MI-005 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhang MI-005 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und F oder B
und D oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 6
Buchstabe a | EU-Waagen -
selbsttätig
für Einzelwägungen | Anhang MI-006 der
Richtlinie 2004/22/EG | Kapitel I, Kapitel II
Anhang MI-006 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und D oder B
und F oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge B und E der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische Geräte
zusätzlich:
Anhänge D1 oder F1 der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 6
Buchstabe b | EU-Waagen -
selbsttätige
Kontrollwaagen | Anhang MI-006 der
Richtlinie 2004/22/EG | Kapitel I, Kapitel II
Anhang MI-006 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und D oder B
und F oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge B und E der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische Geräte
zusätzlich:
Anhänge D1 oder F1 der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 6
Buchstabe c | EU-Waagen -
selbsttätige
Gewichtsaus-
zeichnung | Anhang MI-006 der
Richtlinie 2004/22/EG | Kapitel I, Kapitel II
Anhang MI-006 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und D oder B
und F oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge B und E der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische Geräte
zusätzlich:
Anhänge D1 oder F1 der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 6
Buchstabe d | EU-Waagen -
selbsttätige
Preisauszeichnung | Anhang MI-006 der
Richtlinie 2004/22/EG | Kapitel I, Kapitel II
Anhang MI-006 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und D oder B
und F oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge B und E der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische Geräte
zusätzlich:
Anhänge D1 oder F1 der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 6
Buchstabe e | EU-Waagen -
selbsttätig
zum Abwägen | Anhang MI-006 der
Richtlinie 2004/22/EG | Kapitel I, Kapitel III
Anhang MI-006 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und D oder B
und F oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge B und E der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische Geräte
zusätzlich:
Anhänge D1 oder F1 der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 6
Buchstabe f | EU-Waagen -
selbsttätig
zum Totalisieren | Anhang MI-006 der
Richtlinie 2004/22/EG | Kapitel I, Kapitel IV
Anhang MI-006 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und D oder B
und F oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge B und E der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische Geräte
zusätzlich:
Anhänge D1 oder F1 der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 6
Buchstabe g | EU-Waagen -
selbsttätig
zum kontinuierlichen
Totalisieren | Anhang MI-006 der
Richtlinie 2004/22/EG | Kapitel I, Kapitel V
Anhang MI-006 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und D oder B
und F oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge B und E der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische Geräte
zusätzlich:
Anhänge D1 oder F1 der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 6
Buchstabe h | EU-Waagen -
selbsttätige
Gleiswaagen | Anhang MI-006 der
Richtlinie 2004/22/EG | Kapitel I, Kapitel VI
Anhang MI-006 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und D oder B
und F oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge B und E der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische Geräte
zusätzlich:
Anhänge D1 oder F1 der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 7 | EU-Taxameter | Anhang MI-007 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhang MI-007 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und F oder B
und D oder H1 der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 8
Buchstabe a | EU-Längenmaße | Kapitel I Anhang MI-008
der Richtlinie 2004/22/EG | Kapitel I Anhang MI-008
der Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge F1 oder D1
oder B und D oder H
oder G der Richtlinie
2004/22/EG

Nummer 8
Buchstabe b | EU-Ausschankmaße | Kapitel II Anhang MI-008
der Richtlinie 2004/22/EG | Kapitel II Anhang MI-008
der Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge A1 oder F1 oder
D1 oder E1 oder B und D
oder B und E oder H der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 9
Buchstabe a | EU-Messgerät
Länge | Anhang MI-009 der
Richtlinie 2004/22/EG | Kapitel I, Kapitel II
Anhang MI-009 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und F oder B
und D oder H1 oder G der
Richtlinie 2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge F1 oder E1
oder D1 oder B und E
oder H der Richtlinie
2004/22/EG

Nummer 9
Buchstabe b | EU-Messgerät
Fläche | Anhang MI-009 der
Richtlinie 2004/22/EG | Kapitel I, Kapitel III
Anhang MI-009 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und F
oder B und D oder H1
oder G der Richtlinie
2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge F1 oder E1
oder D1 oder B und E
oder H der Richtlinie
2004/22/EG

Nummer 9
Buchstabe c | EU-Messgerät
mehrdimensional | Anhang MI-009 der
Richtlinie 2004/22/EG | Kapitel I, Kapitel IV
Anhang MI-009 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und F
oder B und D oder H1
oder G der Richtlinie
2004/22/EG
für mechanische und
elektromechanische
Geräte zusätzlich:
Anhänge F1 oder E1
oder D1 oder B und E
oder H der Richtlinie
2004/22/EG

Nummer 10 | EU-Abgasanaly-
satoren | Anhang MI-010 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhang MI-010 der
Richtlinie 2004/22/EG | Anhänge B und F oder B
und D oder H1 der
Richtlinie 2004/22/EG

Nummer 11 | EU-Waagen -
nichtselbsttätig | Artikel 2 Nummer 1
und 2 der
Richtlinie 2009/23/EG | Anhang I der
Richtlinie 2009/23/EG | Anhänge II 1. und II 3.
und II 5. oder Anhänge II 1.
und II 2. und II 5.
oder Anhänge II 4.
und II 5.
der Richtlinie 2009/23/EG
Nichtselbsttätige Waagen,
in denen keine elektroni-
sche Einrichtung benutzt
wird und deren Auswäge-
einrichtung keine Feder
zum Ausgleich der aufge-
brachten Last benutzt,
brauchen nicht der EG-
Baumusterprüfung nach
Anhang II 1. der Richtlinie
2009/23/EG unterzogen
zu werden



Anlage 5 (zu § 11 Absatz 2) Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen


1. Nr.: ……. (eindeutige Kennnummer des Messgeräts)

2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten

3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend genannte Hersteller oder Einführer:

4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Messgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit, Angabe von Fotografie möglich):

5. Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und Eichgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält.

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder normativen Dokumente die zugrunde gelegt wurden:

7. Angabe der einschlägigen
Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden:

8.
Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden:

9.
Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen.

10.
Zusatzangaben:



6. Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden:

7.
Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden:

8.
Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen.

9.
Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von ……………….

(Ort, Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion, Unterschrift)



Anlage 6 (zu § 18 Absatz 3 und 5) Messgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung


Tabelle 1


| | Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3

Nummerie-
rung nach
§ 18 Ab-
satz 1
Nummer | Nummerie-
rung nach
§ 18 Ab-
satz 2
Nummer | Kurzbezeichnung | Begriffsbestimmung nach | spezifische Anforderungen
geregelt in

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | | EG-Schüttdichte | Artikel 2 der Richtlinie
71/347/EWG, geändert
durch Richtlinie 2006/96/EG | Anhang II der Richtlinie
71/347/EWG, geändert
durch Richtlinie 2006/96/EG



1 | | EG-Schüttdichtemessgeräte | Artikel 2 der Richtlinie
71/347/EWG, geändert
durch Richtlinie 2006/96/EG | den Anhängen I und II der Richtlinie
71/347/EWG, geändert
durch Richtlinie 2006/96/EG

2 | | EG-Kaltwasserzähler | Artikel 1 in Verbindung
mit Abschnitt I Nummer 1.0
des Anhangs der Richtlinie
75/33/EWG | Abschnitte II bis IV des
Anhangs der Richtlinie
75/33/EWG

3 | | EG-Alkoholometer | Nummer 1.1 des Anhangs
der Richtlinie 76/765/EWG,
geändert durch Richtlinie
82/624/EWG | Nummern 2 bis 10 des
Anhangs der Richtlinie
76/765/EWG, geändert
durch Richtlinie 82/624/EWG

4 | | EG-Aräometer für
Alkohol | Nummer 1.1 des Anhangs
der Richtlinie 76/765/EWG,
geändert durch Richtlinie
82/624/EWG | Nummern 2 bis 10 des
Anhangs der Richtlinie
76/765/EWG, geändert
durch Richtlinie 82/624/EWG

5 | | EG-Reifendruckmess-
geräte für Kraftfahrzeug-
reifen | Nummer 1 des Anhangs
der Richtlinie 86/217/EWG | Nummern 2 bis 4 des
Anhangs der Richtlinie
86/217/EWG

6 | | EG-Gaszähler | Artikel 1 der Richtlinie
71/318/EWG | Abschnitt B der Kapitel I, II
und III des Anhangs der
Richtlinie 71/318/EWG

7 | | EG-Volumenzähler für
Flüssigkeiten | Artikel 1 der Richtlinie
71/319/EWG | Kapitel I und II des Anhangs
der Richtlinie 71/319/EWG

8 | | EG-Zusatzeinrichtung -
Volumenzähler | Nummern 1.1, 2.1, 3.1, 4.1,
5.1, 6.1 des Anhangs der
Richtlinie 71/348/EWG | Anhang der Richtlinie
71/348/EWG

9 | | EG-Längenmaße | Artikel 1 in Verbindung mit
Nummer 1.1 des Anhangs
der Richtlinie 73/362/EWG | Nummern 2 bis 9 des
Anhangs der Richtlinie
73/362/EWG

10 | | EG-Wasserzähler -
Kaltwasser | Artikel 1 in Verbindung mit
Abschnitt I Nummer 1.0 des
Anhangs der Richtlinie
75/33/EWG | Abschnitte II bis IV des
Anhangs der Richtlinie
75/33/EWG

11 | | EG-Förderbandwaagen | Artikel 1 in Verbindung mit
Kapitel I Nummer 2 des
Anhangs der Richtlinie
75/410/EWG | Kapitel II, III und V des
Anhangs der Richtlinie
75/410/EWG

12 | | EG-Elektrizitätszähler | Artikel 1 der Richtlinie
76/891/EWG | Kapitel II und III des Anhangs
der Richtlinie 76/891/EWG

13 | | EG-Fahrpreisanzeiger | Artikel 1 in Verbindung mit
Nummer 1.1 des Anhangs der
Richtlinie 77/95/EWG | Nummer 2 bis 6 des Anhangs
der Richtlinie 77/95/EWG

14 | | EG-Volumenmessanlagen
für Flüssigkeiten | Artikel 1 in Verbindung mit
Nummer 1.1.1 des Anhangs
der Richtlinie 77/313/EWG | Nummer 1.2 bis 1.17, 2 und 4
des Anhangs der Richtlinie
77/313/EWG

15 | | EG-Kontroll- und
Sortierwaagen | Kapitel I Nummer 1 des
Anhangs der Richtlinie
78/1031/EWG | Kapitel II und III des Anhangs
der Richtlinie 78/1031/EWG

16 | | EG-Wasserzähler -
Warmwasser | Artikel 1 in Verbindung mit
Abschnitt I Nummer 1.0 des
Anhangs der Richtlinie
79/830/EWG | Abschnitte II bis IV des
Anhangs der Richtlinie
79/830/EWG

| 1 | EG-Blockgewichte | Artikel 1 der Richtlinie
71/317/EWG | Anhang I und II der
Richtlinie 71/317/EWG

| 2 | zylindrische
EG-Gewichtstücke | Artikel 1 der Richtlinie
71/317/EWG | Anhang III und IV der
Richtlinie 71/317/EWG

| 3 | EG-Wägestücke | Artikel 1 in Verbindung mit
Nummer 1 des Anhangs der
Richtlinie 74/148/EWG | Nummern 2 bis 11 des
Anhangs der Richtlinie
74/148/EWG

| 4 | EG-Volumenmessanlagen
für Flüssigkeiten | Artikel 1 in Verbindung mit
Nummer 1.1.1 des Anhangs
der Richtlinie 77/313/EWG | Nummer 1.2 bis 1.17
und 2.3 des Anhangs der
Richtlinie 77/313/EWG



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte*


Tabelle 1


Ordnungs-
nummer | Messgeräteart | Eichfrist in Jahren,
sofern nicht
anders angegeben

1. | Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur
Längen- oder Flächenbestimmung |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1 | mechanische Längenmessgeräte | nicht befristet



1.1 | verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber | nicht befristet

1.2 | Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während
einer Vorschubbewegung bestimmen | nicht befristet

1.3 | Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern
anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer) | 1

2. | Messgeräte zur Bestimmung der Masse |

2.1 | Gewichtstücke |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.1 | Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Num-
mer 2.2.7 gehören | 4



2.1.1 | Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Num-
mer 2.2.8 gehören | 4

2.2 | Nichtselbsttätige Waagen |

2.2.1 | nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr mit
Ausnahme der Baustoffwaagen | 3

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2.2 | nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen
nach Nummer 2.2.7 gehören | 4



2.2.2 | nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen
nach Nummer 2.2.8 gehören | 4

2.2.3 | nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als
350 Kilogramm | 4

2.2.4 | Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der
Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen
und Waagen nach Nummer 2.2.5 | 4

2.2.5 | Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufge-
stellt sind | nicht befristet

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2.6 | Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druck-
gasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird | 4

2.2.7
| nichtselbsttätige Waagen, die zur Erfüllung einer auf Grund des Mess- und Eichge-
setzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als ge-
eichte Kontrollmessgeräte verwendet werden | 1

2.2.8
| Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben | 4



2.2.6 | Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts | 4

2.2.7 |
Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druck-
gasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird | 4

2.2.8
| nichtselbsttätige Waagen, die zur Erfüllung einer auf Grund des Mess- und Eichge-
setzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als ge-
eichte Kontrollmessgeräte verwendet werden | 1

2.2.9
| Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben | 4

2.3 | Selbsttätige Waagen |

2.3.1 | selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen | 1

2.3.2 | selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen
ungleicher Füllmenge verwendet werden | 1

2.3.3 | selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr | 3

2.3.4 | selbsttätige Waagen, die zur Erfüllung einer auf Grund des Mess- und Eichgesetzes
erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte
Kontrollmessgeräte verwendet werden | 1

3. | Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur |

3.1 | Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2 | 15

3.2 | Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide
oder Ölfrüchten | nicht befristet

3.3 | Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen
mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und
die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in
zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden | 6

4. | Messgeräte zur Bestimmung des Drucks |

4.1 | Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind,
der Klassen 0,1 bis 0,6 | 1

5. | Messgeräte zur Bestimmung des Volumens |

5.1 | Hohlmaße für flüssige Messgüter |

5.1.1 | Flüssigkeitsmaße | nicht befristet

5.1.2 | Ausschankmaße | nicht befristet

5.1.3 | Transport-Messbehälter | 9

5.1.4 | Holzfässer und Kunststofffässer | 5

5.1.5 | Metallfässer | 8

5.1.6 | Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe
Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoff-
ummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aus-
halten | nicht befristet

5.2 | Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter |

5.2.1 | Messbehälter | nicht befristet

5.3 | Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand |

5.3.1 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den
Nummern 5.3.2 und 5.3.3 | 3

5.3.2 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum
und die Maßraumeinstellung einsehbar sind | nicht befristet

5.3.3 | Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind | nicht befristet

5.3.4 | Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Num-
mer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören | 12

5.3.5 | Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmono-
polrecht | nicht befristet

5.3.6 | Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollstän-
dige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach
einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit
voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist | nicht befristet

5.3.7 | Volumenmessgeräte für Laborzwecke | nicht befristet

5.4 | Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser |

5.4.1 | Messgeräte für verflüssigte Gase | 1

vorherige Änderung nächste Änderung

5.4.2 | Messgeräte für Milch | 1



5.4.2 | Messgeräte für Milch, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden | 1

5.4.3 | Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa•s im Messzustand | 4

5.4.4 | Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen | nicht befristet

5.5 | Messgeräte für strömendes Wasser |

5.5.1 | Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Aus-
nahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5 | 6

5.5.2 | Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4 | 5

5.5.3 | elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern
diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der
Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne
Verletzung von Kennzeichen möglich ist | 8

5.5.4 | Kondensatwasserzähler | 8

5.5.5 | Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwert-
geber an Wasserzählern | nicht befristet

5.6 | Messgeräte für strömende Gase |

5.6.1 | Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2
bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist | 5

5.6.2 | Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m³/h oder kleiner sowie
Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne
Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durch-
fluss von mindestens 1.600 m³/h | 8

5.6.3 | Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m³/h und kleiner
25 m³/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen
Durchfluss von 4.000 m³/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler | 12

5.6.4 | Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis
1.600 m³/h | 16

5.6.5 | Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss
von über 4.000 m³/h bis kleiner 16.000 m³/h | 16

5.6.6 | Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1.600 m³/h sowie
Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss
von 16.000 m³/h und größer | nicht befristet

5.6.7 | Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgas-
zähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem
maximalen Durchfluss von mindestens 1.600 m³/h Gas im Betriebszustand, wenn
ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet
werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unter-
schiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgas-
zähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter
der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und
nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine
Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen
gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen | nicht befristet

5.6.8 | Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruck-
messung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Fil-
ter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer
staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder
Verschmutzungen aufweisen | 4

5.6.9 | Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase | 5

5.6.10 | mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Geber-
geräte und der Schalteinrichtungen | 5

5.6.11 | elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben
sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens
für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kenn-
zeichen möglich ist | 8

5.6.12 | Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen | nicht befristet

5.6.13 | Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler | nicht befristet

6. | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizi-
tät |

6.1 | Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-
stromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Aus-
nahme der Zähler nach Nummer 6.2 | 16

6.2 | Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-
stromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische
Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzein-
richtungen für Elektrizitätszähler | 12

6.3 | Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechsel-
stromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss
an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatz-
einrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batte-
riebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeit-
raum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich
ist | 8

6.4 | Elektrizitätszähler für Gleichstrom | 4

6.5 | Messwandler für Elektrizitätszähler | nicht befristet

vorherige Änderung nächste Änderung

 


6.6 | Messgeräte und Zusatzeinrichtungen zur Bestimmung der Zeit bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten | 8

7. | Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
systemen) |

7.1 | Wärmezähler und Kältezähler | 5

7.2 | Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme | 5

7.3 | elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netz-
betrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie
mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung
von Kennzeichen möglich ist | 8

8. | Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkon-
zentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten |

8.1 | Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus
Glas hergestellt sind | nicht befristet

vorherige Änderung nächste Änderung

8.2 | hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Senkwaagen aus Metall | 4



8.2 | hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall | 4

8.3 | Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei
denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet

9. | Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als
Flüssigkeiten |

9.1 | Getreideprober | 4

9.2 | Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei
denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik er-
folgt | 1

9.3 | Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts | 6 Monate

9.4 | Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die
messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet

9.5 | Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkör-
pern (Choirometer) | 1

10. | Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen |

10.1 | Brennwertmessgeräte für Gase | 1

10.2 | Brennwert-Mengenumwerter für Gase | 5

10.3 | Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauig-
keitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genau-
igkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehöri-
gen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekenn-
zeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden | nicht befristet

vorherige Änderung nächste Änderung

11. | Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen |



11. | Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleitete Messgrößen |

12. | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr |

12.1 | Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung
des öffentlichen Verkehrs | 1

12.2 | Messgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen für die amtliche
Überwachung des öffentlichen Verkehrs | 1

12.3 | mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs | 1

12.4 | Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen | 1

13. | Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung |

13.1 | Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer
radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (De-
tektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine
von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbe-
scheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend
der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindes-
tens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs
Jahre aufbewahrt | 6

13.2 | Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer
Dosimetriestelle verwendet werden | nicht befristet


* Sofern für Zusatzeinrichtungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt die Eichfrist des angeschlossenen Messgeräts auch für die Zusatzeinrichtung.



Anlage 8 (zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2) Kennzeichen


0. Vorgaben für alle Kennzeichen

0.1 Die Farbe der in den nachfolgend aufgeführten Kennzeichen verwendeten Schriften und Zeichen ist schwarz. Die Kennzeichen können auch als Relief ohne zusätzliche Farbe in eine Plombe eingedrückt werden.

0.2 Sind Kennzeichen als Klebemarke ausgeführt, dürfen diese nicht zerstörungsfrei abgelöst werden können.

1. Kennzeichen der Eichbehörden (§ 38)

vorherige Änderung

1.1 Das Eichkennzeichen besteht im linken Teil aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben 'D'. Oberhalb des Bandes ist die Kennung der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und unterhalb des Bandes ist ein sechsstrahliger Stern angebracht. Anstelle des Sterns kann auch die Kennung des prüfenden Eichamtes verwendet werden. Rechts neben dem Band steht in einem auf der Spitze stehenden Quadrat mit nach innen gewölbten Kanten die Jahresangabe, bestehend aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Die Mindesthöhe des Eichkennzeichens beträgt 5 mm.



1.1 Das Eichkennzeichen besteht im linken Teil aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben 'D'. Oberhalb des Bandes ist die Kennung der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und unterhalb des Bandes ist ein sechsstrahliger Stern angebracht. Anstelle des Sterns kann auch die Kennung des prüfenden Eichamtes verwendet werden. Rechts neben dem Band steht in einem auf der Spitze stehenden Quadrat mit nach innen gewölbten Kanten die Jahresangabe, bestehend aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Die Mindesthöhe des Eichkennzeichens beträgt 5 mm; in der Ausführung als Schlagstempel beträgt sie 2 mm.

Beispiel:

Abbildung Eichkennzeichen (BGBl. 2014 I S. 2069)


Wird das Eichkennzeichen als Marke verwendet, kann dieses in einer rechteckigen oder runden Form erfolgen. Die Marke kann den Namen der Eichbehörde enthalten. Die Hintergrundfarbe der Marke ist gelb, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.

Beispiel:

Abbildung Eichkennzeichen als Marke (BGBl. 2014 I S. 2069)


1.2 Beträgt die Eichfrist weniger als zwölf Monate, besteht die Kennzeichnung aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichkennzeichen in der Mitte. Der Kalendermonat der Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung kann auch durch Kombination der runden Marke nach Nummer 1.1 mit einem Ringaufkleber erfolgen, der die Monatszahlen 1 bis 12 trägt.

Beispiel:

Abbildung Eichkennzeichen Frist weniger als 12 Monate (BGBl. 2014 I S. 2069)


1.3 Das Zusatzzeichen zur Bezeichnung des Endes der Eichfrist hat eine der folgenden Formen.

Beispiel:

Abbildung Zusatzzeichen Ende der Eichfrist (BGBl. 2014 I S. 2069)


1.4 Das Sicherungszeichen besteht aus dem ersten Teil des Eichkennzeichens nach Nummer 1.1; die Hintergrundfarbe ist orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.

Beispiel:

Abbildung Sicherungszeichen (BGBl. 2014 I S. 2070)


1.5 Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung.

Beispiel:

Abbildung Entwertungszeichen (BGBl. 2014 I S. 2070)


2. Kennzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 50 Absatz 2 und 3)

2.1 Das Eichkennzeichen der Prüfstellen trägt in der oberen Hälfte eines Kreises den Buchstaben E bei Messgeräten für Elektrizität, G bei Messgeräten für Gas, K bei Messgeräten für Wärme und W bei Messgeräten für Wasser, gefolgt von der Kennung der zuständigen Behörde. Darunter befindet sich die der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilte Ordnungsnummer. Unterhalb des Kreises oder daneben steht die Jahresangabe, bestehend aus den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Das Kennzeichen kann als Plombe ausgeführt werden. Auf Plomben darf die Jahresangabe auf der Rückseite angebracht werden. Bei der Ausführung als Klebemarke ist die Hintergrundfarbe des Eichkennzeichens gelb, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.

Beispiel:

Abbildung Eichkennzeichen der Prüfstellen (BGBl. 2014 I S. 2070)


Erläuterung: Kennzeichen einer Prüfstelle für Elektrizitätsmessgeräte (E), zuständige Behörde Nordrhein-Westfalen (NW), zugeteilte Ordnungsnummer '3', Jahr der Eichung 2015.

2.2 Das Sicherungszeichen der staatlich anerkannten Prüfstelle entspricht dem oberen Teil des Eichkennzeichens nach Nummer 2.1. Es kann als Plombe ausgeführt werden. Bei Ausführung als Klebemarke ist die Hintergrundfarbe orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.

Beispiel:

Abbildung Sicherungszeichen der Prüfstelle (BGBl. 2014 I S. 2070)


3. Kennzeichen des Instandsetzers (§ 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2)

3.1 Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von 30 mm.

Das Kennzeichen enthält im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem Instandsetzer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung sowie des Namenskürzels des Mitarbeiters bestimmt, der die Instandsetzung vorgenommen hat. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.

Beispiel:

Abbildung Instandsetzungszeichen (BGBl. 2014 I S. 2070)


3.2 Das Sicherungszeichen des Instandsetzers besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von mindestens 7 mm. Die Rückseite des Sicherungszeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem Firmenzeichen versehen sein.

Das Kennzeichen trägt im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, darunter die dem Instandsetzer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.

Beispiel:

Abbildung Sicherungszeichen des Instandsetzers (BGBl. 2014 I S. 2071)


4. Kennungen der in den Ländern zuständigen Behörden:

Tabelle 1


Land
| Kennung

Baden-Württemberg | BW

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