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§ 4a - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung



(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden.

(3) 1Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. 2Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. 3Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. 4Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) 1Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. 2Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 3Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) 1Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. 2Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.





 

Frühere Fassungen von § 4a BauGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.07.2023Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
aktuell vorher 13.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
vom 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
aktuell vorher 20.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1548
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4a BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4b BauGB Einschaltung eines Dritten (vom 20.09.2013)
... die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer ...
§ 33 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (vom 07.07.2023)
... die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, 2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen ... und 4. die Erschließung gesichert ist. (2) In Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen ...
§ 139 BauGB Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger (vom 07.07.2023)
... Sanierungsmaßnahmen unterstützen. (2) § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 3 und 5 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige ...
§ 214 BauGB Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren (vom 01.01.2024)
... die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 , nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer ... einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder g) bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1, die Voraussetzungen ...
§ 245e BauGB Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (vom 14.01.2024)
... für den Planentwurf bereits eine Beteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 9 Absatz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes durchgeführt wurde und ... ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen entspricht. In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes oder des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes kann ein Vorhaben unter ...
§ 245f BauGB Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung (vom 07.07.2023)
... und Bauwesen evaluiert die Auswirkungen der Änderungen der §§ 3, 4, 4a und 200 zur Digitalisierung und die Änderung des § 6 zur Fristverkürzung auf die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
Artikel 1 StEntwErlG Änderung des Baugesetzbuchs
... hätten geltend gemacht werden können" eingefügt. 3a. Dem § 4a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „Ist bei Bauleitplänen eine ... Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 und 5 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 ... dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13 (auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1) die ...

Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214
Artikel 1 BauLPDigG Änderung des Baugesetzbuchs (vom 07.07.2023)
... haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen." 4. § 4a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „Auslegung" ... erfordern oder". 9. In § 33 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ § 4a Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 4a Absatz 2 bis 4" ersetzt. 10. ... Nummer 1 werden die Wörter „§ 4a Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „ § 4a Absatz 2 bis 4" ersetzt. 10. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... 12. In § 139 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 4 und 6" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 3 und ... 2 und § 4a Absatz 1 bis 4 und 6" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 3 und 5" ersetzt. 13. § 200 Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes" werden durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 9 Absatz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes" ersetzt.  ... cc) Folgender Satz wird angefügt: „In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes oder des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes kann ein Vorhaben unter ... und Bauwesen evaluiert die Auswirkungen der Änderungen der §§ 3, 4, 4a und 200 zur Digitalisierung und die Änderung des § 6 zur Fristverkürzung auf die ...

Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548
Artikel 1 BauGBuaÄndG Änderung des Baugesetzbuchs
... mit ihm" durch die Wörter „wenn mit ihm nur" ersetzt. 5. In § 4a Absatz 1 werden nach dem Wort „Belange" die Wörter „und der Information der ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
Artikel 1 UVPRLBauRUG Änderung des Baugesetzbuchs
... einem Fristbeginn im Monat Februar innerhalb von 30 Tagen," eingefügt. 5. § 4a Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung ... die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 , nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer ... Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, e) bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, ... einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder g) bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die ...