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§ 96 - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile



(1) 1Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. 2Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;

2.
die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist;

3.
die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.



 

Zitierungen von § 96 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 97 BauGB Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
... die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festgesetzt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 9e AtG Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung (vom 27.12.2010)
... die Enteignung und die Entschädigung gelten im Übrigen die §§ 93 bis 103 und 106 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend. Bei der Enteignung von ...

Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde
G. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 3 SüdumfStG Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung, gerichtliches Verfahren (vom 25.04.2006)
... gilt. (3) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs. (4) Für das gerichtliche Verfahren zur ...

Gesetz über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11)
G. v. 02.03.1994 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 470 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 3 BABWismarG Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung, gerichtliches Verfahren (vom 25.04.2006)
... gilt. (3) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs. (4) Für das gerichtliche Verfahren zur ...

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
neugefasst durch B. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2550
§ 8 FlugLärmG Entschädigung bei Bauverboten (vom 07.06.2007)
... Die Vorschriften des § 93 Abs. 2, 3 und 4, des § 95 Abs. 1, 2 und 4, der §§ 96 , 97, 98 und 99 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie die Vorschriften der §§ 17, 18 Abs. 1, 2 ...

Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
G. v. 16.12.1991 BGBl. I S. 2174; zuletzt geändert durch Artikel 464 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 9 VerkPBG Enteignungsentschädigung, Enteignungsverfahren, gerichtliches Verfahren
... Regelungen bestehen. Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuches, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. (2) ...

Wasserverbandsgesetz (WVG)
G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
§ 42 WVG Entschädigung
... die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. Hierfür gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817
Artikel 1 12. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... Für die Enteignung und die Entschädigung gelten im Übrigen die §§ 93 bis 103 und 106 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend. Bei der Enteignung von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wertermittlungsverordnung (WertV)
V. v. 06.12.1988 BGBl. I S. 2209; aufgehoben durch § 24 V. v. 19.05.2010 BGBl. I S. 639
§ 29 WertV Berücksichtigung sonstiger Vermögensnachteile bei der Wertermittlung
... auch die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 96 des Baugesetzbuchs) ermittelt, sollen beide voneinander abgegrenzt werden. Vermögensvorteile ...