Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 124 - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
|

§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot



Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.





 

Frühere Fassungen von § 124 BauGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.06.2013Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 124 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 124 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 242 BauGB Überleitungsvorschriften für die Erschließung (vom 21.06.2013)
... geworden, ist § 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden. (8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548
Artikel 1 BauGBuaÄndG Änderung des Baugesetzbuchs
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst: „§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem ... a) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst: „§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot". b) Die Angabe zu ... 785 und 786 der Zivilprozessordnung" ersetzt. 18. § 124 wird wie folgt gefasst: „§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem ... 18. § 124 wird wie folgt gefasst: „§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot Hat die Gemeinde einen ... 33. In § 242 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 124 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. ... 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 124 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung" ersetzt.  ...