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§ 13b - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 13b (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 13b BauGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 3 Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
aktuell vorher 23.06.2021Artikel 1 Baulandmobilisierungsgesetz
vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
aktuell vorher 13.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
vom 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
aktuellvor 13.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13b BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13b BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 215a BauGB Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (vom 01.01.2024)
... Bebauungsplanverfahren nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden ... 2024 gefasst wird. (2) Sollen Bebauungspläne, die im Verfahren nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Baulandmobilisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 BauMobG Änderung des Baugesetzbuchs
... die Wörter „und Aufhebung" eingefügt. 6. § 13b wird wie folgt gefasst: „§ 13b Einbeziehung von ... eingefügt. 6. § 13b wird wie folgt gefasst: „ § 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren Bis ...

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Artikel 2 WPGEG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
...  1. In § 50 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 13, 13a und 13b des Baugesetzbuchs " durch die Wörter „§§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs" ersetzt. ...
Artikel 3 WPGEG Änderung des Baugesetzbuchs
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 13b wird gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 215 wird folgende Angabe ... von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden ... einschließlich des Niederschlagswassers aus Starkregenereignissen,". 5. § 13b wird aufgehoben. 6. § 204 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe g wird jeweils die Angabe „und § 13b " gestrichen. b) In Absatz 2a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ... In Absatz 2a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13b ," gestrichen. 8. Nach § 215 wird folgender § 215a eingefügt: ... von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden ... bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (1) Bebauungsplanverfahren nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden ... 31. Dezember 2024 gefasst wird. (2) Sollen Bebauungspläne, die im Verfahren nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür unbeschadet der §§ 13, 13a und 13b des Baugesetzbuchs eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
Artikel 1 UVPRLBauRUG Änderung des Baugesetzbuchs
...  c) Nach § 13a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren".  ... zu beachten sind." 16. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt: „§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in ... 16. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt: „ § 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren Bis ... § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b , nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 ... auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b Satz 1 , gefehlt hat, d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ... 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b , die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften ... Verfahren nach § 13a" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 13b ," eingefügt. 24. § 245c wird wie folgt gefasst:  ...