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Änderung § 200 BauGB vom 07.07.2023

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§ 200 BauGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2023 geltenden Fassung
§ 200 BauGB n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176

(Textabschnitt unverändert)

§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster


(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.

(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster). 2 Sie kann die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. 3 Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster). 2 Baulandkataster können elektronisch geführt werden. 3 Die Gemeinde kann die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. 4 Diese Veröffentlichung kann auch im Internet erfolgen. 5 Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen.