Änderung § 249 BauGB vom 30.07.2011

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§ 249 BauGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2011 geltenden Fassung
§ 249 BauGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1509
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 249 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 249 Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 nicht ausreichend sind. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei der Änderung oder Aufhebung von Darstellungen zum Maß der baulichen Nutzung. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Bebauungspläne, die aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden, entsprechend.

(2) 1 Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. 2 Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. 3 Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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