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Zitierungen von § 173 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 173 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 171d BauGB Sicherung von Durchführungsmaßnahmen (vom 20.09.2013)
... oder der Maßnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist. (4) Die §§ 138, 173 und 174 sind im Gebiet der Satzung nach Absatz 1 entsprechend ...
§ 246 BauGB Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte (vom 07.07.2023)
...  (6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten. ...
§ 250 BauGB Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (vom 23.06.2021)
... für die Genehmigung ist die von der Landesregierung bestimmte Stelle. § 173 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Baulandmobilisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 BauMobG Änderung des Baugesetzbuchs
... „(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne ... (2) Zuständig für die Genehmigung ist die von der Landesregierung bestimmte Stelle. § 173 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. das ...

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 4 EAG EE Änderung des Baugesetzbuchs
... 51 Absatz 2 und § 116 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden." 2. In § 173 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
Artikel 1 UVPRLBauRUG Änderung des Baugesetzbuchs
... Die" durch die Wörter „fünf Jahre; die" ersetzt. 21. Dem § 173 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 172 Absatz 4 ...
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