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Artikel 5 - Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (HaagÜbkGeStuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034
Geltung ab 01.10.2015, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 5 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2014 GNotKG § 6, § 23, Anlage 1

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Dauerbetreuungen, Dauerpflegschaften," durch die Wörter „Betreuungen und Pflegschaften, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind (Dauerbetreuungen, Dauerpflegschaften), sowie bei" ersetzt.

2.
§ 23 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;".

3.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Vorbemerkung 1.1 werden in Absatz 1 die Wörter „Bei einer Betreuung" durch die Wörter „In Betreuungssachen" ersetzt.

b)
Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.1.1 eingefügt:

„Vorbemerkung 1.1.1:

Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist."

c)
Dem Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 11101 und der Anmerkung zu Nummer 11102 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren."

d)
Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.6.1 eingefügt:

„Vorbemerkung 1.6.1:

In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben."

e)
In Nummer 16110 wird die Anmerkung wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, auch wenn nur ein vorläufiger Betreuer bestellt ist.

(2) Die Gebühr entsteht ferner nicht, wenn das Verfahren mit der Bestellung eines vorläufigen Betreuers endet. In diesem Fall entstehen Gebühren nach Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wie nach der Bestellung eines nicht nur vorläufigen Betreuers."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 HaagÜbkGeStuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HaagÜbkGeStuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 HaagÜbkGeStuaÄndG Inkrafttreten (vom 03.07.2015)
... des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (2) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Artikel 6 und 7 treten am 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 13 IntErbRVGEG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt ...