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Artikel 2 - Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings (RatingG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2014 KWG § 1a, § 6, § 29, § 46a, § 49, § 53n, § 56, § 64t (neu)

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:

§ 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EG) Nr. 1060/2009 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute".

b)
Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:

§ 46a Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings".

2.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EG) Nr. 1060/2009 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die keine CRR-Institute und keine Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind, gelten die Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1, der Artikel 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte so, als seien diese Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Institute."

3.
Nach § 6 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Für CRR-Institute ist die Bundesanstalt sektoral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung und setzt die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung durch, soweit nicht § 17 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist."

4.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie nach den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit es nicht nach § 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes geprüft wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der Anforderungen des Pfandbriefgesetzes in Bezug auf die technische Anbindung der Systeme des Pfandbriefgeschäfts an die Gesamtbanksysteme zu prüfen."

bb)
Im neuen Satz 5 wird die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1 bis 4" ersetzt.

5.
§ 46a wird wie folgt gefasst:

§ 46a Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings

(1) Die Bundesanstalt kann einem Institut, das für aufsichtliche Zwecke Ratings einer oder mehrerer Ratingagenturen verwendet, das Verwenden dieser Ratings untersagen, wenn die Ratingagenturen ihren Sitz nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung registriert sind.

(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen. Insbesondere kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, um einem übermäßigen Rückgriff des Instituts auf Ratings entgegenzuwirken."

6.
In § 49 wird nach der Angabe „§ 3 Absatz 4," die Wörter „des § 6 Absatz 1b," und nach der Angabe „§§ 45c, 46" ein Komma und die Angabe „46a" eingefügt.

7.
In § 53n Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird nach den Wörtern „dessen Absatz 2" ein Komma eingefügt und wird das Wort „bestehenden" durch das Wort „bestehen" ersetzt.

8.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in delegierten Rechtsakten der Europäischen Union, die die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergänzen, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4c für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

b)
In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird nach der Angabe „§ 24 Absatz" die Angabe „2a," eingefügt.

c)
Die Absätze 4b und 4c werden wie folgt gefasst:

„(4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für ein CRR-Kreditinstitut handelt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating verwendet,

2.
entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass das CRR-Kreditinstitut eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt,

3.
entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht richtig erteilt,

4.
entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder

5.
entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Dokumentation nicht richtig vornimmt.

(4c) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1a geahndet werden können."

d)
Die bisherigen Absätze 4b und 4c werden die Absätze 4d und 4e.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des Absatzes 2" die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a, b und h," eingefügt.

bb)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „des Absatzes 2" die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a, b und h," gestrichen und werden nach den Wörtern „Nummer 5 bis 10 und 12 bis 14" die Wörter „, des Absatzes 4b Nummer 1 bis 5, des Absatzes 4c in Verbindung mit Absatz 1a" eingefügt.

9.
Nach § 64s wird folgender § 64t eingefügt:

§ 64t Übergangsvorschrift zur Verordnung (EU) Nr. 1060/2009

§ 29 Absatz 2 Satz 4 in der ab dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RatingG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RatingG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 2 BRRDUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...