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§ 8 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 8 Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten



(1) Die Abwicklungsbehörde und die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden dürfen Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nur dann an Drittstaatsbehörden weitergeben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
für die betreffenden Drittstaatsbehörden gelten Geheimhaltungsvorschriften, welche den Anforderungen dieses Gesetzes mindestens gleichwertig sind; die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde gegebenenfalls im Benehmen mit den weiteren betroffenen Behörden;

2.
die Informationen sind für die jeweiligen Drittstaatsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Funktionen, die den in diesem Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Offenbarungs- und Verwendungsbefugnisse nach Nummer 1 nicht für einen anderen Zweck verarbeitet;

3.
personenbezogene Daten werden nur unter den Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt.

(2) 1Aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen dürfen die Abwicklungsbehörden und die sonstigen nationalen Behörden nur dann den jeweiligen Drittstaatsbehörden offenlegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt (Ursprungsbehörde), willigt in die Offenlegung ein;

2.
die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.

2Eine aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende Information ist dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungsvorschriften gemäß Unionsrecht unterfällt oder nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.



 
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Frühere Fassungen von § 8 SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 78 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SAG Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche (vom 26.11.2019)
... Die §§ 5 bis 10 gelten für die Weitergabe von 1. vertraulichen Informationen, insbesondere ...
§ 5 SAG Verschwiegenheitspflicht (vom 30.12.2023)
... Bereich interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen, welche den Regeln der §§ 4 bis 10 weitgehend entsprechen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Informationen im ...
§ 7 SAG Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen (vom 28.12.2020)
... die Weitergabe von Informationen an Drittstaaten müssen zusätzlich die Anforderungen des § 8 erfüllt sein. (3) Bei Weitergabe von Informationen nach Absatz 1 und 2 liegt kein ...
§ 9 SAG Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
... der Weitergabe von Informationen außerhalb der Offenbarungsbefugnisse der §§ 5 bis 8 ist sicherzustellen, dass sich darunter keine Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 ...
§ 17 SAG Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist (vom 30.12.2023)
... erfolgt nur, soweit sichergestellt ist, dass von dieser Behörde den §§ 4 bis 10 entsprechende Anforderungen an die Geheimhaltung eingehalten werden. (2) ...
§ 36 SAG Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... 126 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 4 bis 10 an potenzielle Erwerber heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten, und ...
§ 46 SAG Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter (vom 28.12.2020)
... mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden ab. Wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung des Gruppenabwicklungsplans ... Unter der Voraussetzung, dass die Vertraulichkeit nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 und 21 gewahrt ist, übermittelt die Abwicklungsbehörde die Informationen und ...
§ 157 SAG Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer (vom 30.12.2023)
... unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in den §§ 4 bis 10 und 21 festgelegten Anforderungen vergleichbar ...
§ 160 SAG Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten (vom 29.12.2016)
... Vorbehaltlich der §§ 4 bis 10 übermitteln die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)
Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 14 RStruktFG Informations- und Verschwiegenheitspflichten (vom 01.01.2018)
... Die Informations- und Verschwiegenheitspflichten gemäß den §§ 4 bis 10 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gelten entsprechend für die Wahrnehmung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 FMSANeuOG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
...  (1) Die Informations- und Verschwiegenheitspflichten gemäß den §§ 4 bis 10 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gelten entsprechend für die Wahrnehmung der ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... 126 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 4 bis 10 an potenzielle Erwerber heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten, und ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 78 2. DSAnpUG-EU Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht." 2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „verwendet" ...