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§ 117 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 117 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen


§ 117 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Unterliegen Übertragungsgegenstände ausländischem Recht und werden danach die Rechtswirkungen der Abwicklungsanordnung nicht oder nicht vollständig anerkannt, ist der übertragende Rechtsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Maßnahmen getroffen werden, die nach dem ausländischen Recht für den Rechtsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger erforderlich sind.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 sind der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger bis zum Rechtsübergang verpflichtet, einander in Bezug auf die hiervon betroffenen Übertragungsgegenstände so zu stellen, als wäre der Rechtsübergang nach den Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung erfolgt. 2Zu diesem Zweck hat

1.
der übertragende Rechtsträger die betroffenen Übertragungsgegenstände für Rechnung und im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers, dessen Weisungen er unterliegt, zu verwalten;

2.
der übernehmende Rechtsträger den übertragenden Rechtsträger von den Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den betroffenen Übertragungsgegenständen anfallen, freizustellen;

3.
der übertragende Rechtsträger das aus der Verwaltung des betroffenen Übertragungsgegenstands Erlangte an den übernehmenden Rechtsträger herauszugeben.

(3) 1Übertragungsgegenstände, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, gehören in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. 2Die Gläubiger von Forderungen gegen den übertragenden Rechtsträger, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, können ihre Ansprüche nicht gegen den übertragenden Rechtsträger geltend machen. 3Ansprüche und Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben von einem solchen Insolvenzverfahren unberührt. 4Rechtshandlungen, die der Erfüllung dieser Ansprüche und Verpflichtungen dienen, sind weder innerhalb noch außerhalb dieses Insolvenzverfahrens anfechtbar.

(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen der Abwicklungsanordnung nach ausländischem Recht anerkannt werden, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 117 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 117 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 107 SAG Übertragung
... 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass 1. die von einem in Abwicklung ...