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§ 132 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 132 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung



(1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nur anwenden, wenn

1.
eine Verwertung der betreffenden zu übertragenden Übertragungsgegenstände im Rahmen eines Insolvenzverfahrens angesichts der Lage auf dem Markt negative Auswirkungen auf einen Finanzmarkt oder mehrere Finanzmärkte haben könnte,

2.
die Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts sicherzustellen, oder

3.
die Übertragung erforderlich ist, um die entsprechenden Verwertungserlöse zu maximieren.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, unter welchen Umständen eine Verwertung der Übertragungsgegenstände im Rahmen eines Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 haben könnte. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.



 

Zitierungen von § 132 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 132 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SAG Begriffsbestimmungen (vom 30.12.2023)
... Abwicklung sicherstellt und b) im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 2 die in § 132 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ziele. 39a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nachgelagerten ...
§ 107 SAG Übertragung
... 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass 1. die von einem in Abwicklung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 10 BRRDUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2, § 59 Absatz 10, § 63 Absatz 3, §§ 76, 98 Absatz 3, § 126 Absatz 5 und § 132 Absatz 2 , Artikel 2 Nummer 2 bis 15, 17 bis 22 und 31, Artikel 3 Nummer 15 in Bezug auf die ...