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§ 140 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 140 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde



(1) 1Vor der Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme informiert die Abwicklungsbehörde

1.
das Bundesministerium der Finanzen und

2.
das betroffene Einlagensicherungssystem.

2Die Abwicklungsbehörde erlässt Abwicklungsmaßnahmen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder systemischen Auswirkungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Die Abwicklungsbehörde informiert die folgenden Stellen über die Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme:

1.
die Deutsche Bundesbank,

2.
die Aufsichtsbehörde,

3.
die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,

4.
die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der Abwicklungsbehörde des Staates, in dem die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,

5.
den Ausschuss für Finanzstabilität,

6.
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,

7.
die Kommission, die Europäische Zentralbank, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie

8.
die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Teilnehmer ist.

(3) Eine Mitteilung über die Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 enthält eine Abschrift der Abwicklungsanordnung und nennt das Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird.

(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde veröffentlichen auf ihrer Internetseite die Abwicklungsanordnung oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere in Bezug auf die Einleger, und etwaige Anordnungen nach den §§ 82 bis 84 zusammengefasst werden.

(5) 1Die Abwicklungsbehörde informiert auch das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sowie das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. 2Absatz 3 gilt entsprechend. 3Die nach Absatz 4 zu veröffentlichenden Informationen gelten als zu veröffentlichende Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(6) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger, dass die Abwicklungsmaßnahmen beendet sind.





 

Frühere Fassungen von § 140 SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 10 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 3 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 02.07.2016Artikel 16 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
vom 30.06.2016 BGBl. I S. 1514
aktuellvor 02.07.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 140 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 140 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SAG Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses (vom 30.12.2023)
... zu legen. Die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 140 Absatz 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. (3) Die Abwicklungsbehörde beachtet bei ...
§ 66a SAG Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung (vom 28.12.2020)
... informiert das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen und die in § 140 Absatz 1 und 2 genannten Stellen unverzüglich über die Anordnung der Aussetzung. Die ... Feststellung der Bestandsgefährdung und vor dem Erlass einer Abwicklungsanordnung. § 140 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (11) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht die Anordnung ... die Anordnung der Aussetzung sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in § 140 Absatz 4 genannten Wege. (12) Hat die Abwicklungsbehörde eine Aussetzung angeordnet, sind ...
§ 137 SAG Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung (vom 29.12.2016)
... (2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass unverzüglich nach Maßgabe des § 140 Absatz 4 zu veröffentlichen. (3) Die Veröffentlichung enthält auch ...
§ 152g SAG Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne (vom 12.08.2022)
... §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 finden entsprechende ...
§ 180 SAG Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen (vom 28.12.2020)
... bis die Abwicklungsbehörde die Beendigung der Abwicklungsmaßnahme gemäß § 140 Absatz 6 veröffentlicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 16 1. FiMaNoG Folgeänderungen
... 17 Absatz 4 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt. 2. In § 140 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des § 15 des ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 3 FMSANeuOG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
...  21. § 137a wird aufgehoben. 22. In § 140 Absatz 4 wird das Wort „veröffentlicht" durch die Wörter „und die ...

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 16 SchwFinBG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 finden entsprechende Anwendung. § 152h ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... ersetzt. bbb) Die Nummern 1 und 3 werden aufgehoben. 29. In § 140 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" durch das ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... zugrunde zu legen. Die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 140 Absatz 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. (3) Die Abwicklungsbehörde beachtet bei ... informiert das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen und die in § 140 Absatz 1 und 2 genannten Stellen unverzüglich über die Anordnung der Aussetzung. Die Information ... nach der Feststellung der Bestandsgefährdung und vor dem Erlass einer Abwicklungsanordnung. § 140 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (11) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht die Anordnung ... die Anordnung der Aussetzung sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in § 140 Absatz 4 genannten Wege. (12) Hat die Abwicklungsbehörde eine Aussetzung angeordnet, sind ... bis die Abwicklungsbehörde die Beendigung der Abwicklungsmaßnahme gemäß § 140 Absatz 6 veröffentlicht hat. § 181 Haftungsbeschränkung Abweichend ...