(1) In Vereinbarungen mit Drittstaaten kann die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde und den jeweiligen Drittstaatsbehörden insbesondere zum Zweck des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit der Sanierungs- und Abwicklungsplanung in Bezug auf Institute, Finanzinstitute, Mutterunternehmen und Drittstaatsinstitute in folgenden Fällen festgelegt werden:
- 1.
- in Fällen, in denen ein Drittstaatsmutterunternehmen oder Drittstaatsinstitut Tochterinstitute oder als bedeutend eingestufte Zweigniederlassungen im Inland und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat hat;
- 2.
- in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Mutterunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigniederlassung hat, ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute hat;
- 3.
- in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Institut oder eine im Inland niedergelassene bedeutende Zweigniederlassung, das oder die in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigniederlassung hat, ein oder mehrere Tochterunternehmen oder eine oder mehrere bedeutende Zweigniederlassungen in mindestens einem Drittstaat hat;
- 4.
- in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes Mutterunternehmen in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigniederlassung hat, ein oder mehrere Tochterunternehmen oder eine oder mehrere bedeutende Zweigniederlassungen in einem Drittstaat hat.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen dürfen keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzdienstleistungsinstitute, Mutterunternehmen oder Drittstaatsinstitute enthalten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen müssen zumindest die inhaltlichen Anforderungen des
§ 168 Absatz 3 und 4 erfüllen und sollen insbesondere die Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und der jeweiligen Drittstaatsbehörde bei der Erfüllung der in
§ 168 beschriebenen Aufgaben sowie der Ausübung der dort genannten Kompetenzen regeln.
(4) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und treten außer Kraft, sobald der Europäische Rat anhand von Vorschlägen der Kommission Übereinkünfte entsprechend den Vorgaben des Artikels 93 der
Richtlinie 2014/59/EU geschlossen hat.
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G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411