(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 einen aktualisierten Sanierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- § 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder
- b)
- § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, zuwiderhandelt,
- 6.
- entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 7.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 8.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 1 zuwiderhandelt oder
- 9.
- entgegen § 138 Absatz 1 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 Buchstabe a, Nummer 8 oder Nummer 9 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro und
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zweihunderttausend Euro
geahndet werden.
2§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) 1Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. 2Reicht das Höchstmaß nach Absatz 2 Satz 1 hierzu nicht aus, so kann es für juristische Personen oder Personenvereinigungen bis zu einem Betrag in folgender Höhe überschritten werden:
- 1.
- 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes im Sinne des Absatzes 4 des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Ordnungswidrigkeit vorausgeht, oder
- 2.
- das Zweifache des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses.
3§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
(4)
1Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag der in
§ 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge einschließlich der Bruttoerträge bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen beziehungsweise festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren wie in Artikel 316 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführt, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern.
2Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, ist auf den Jahresnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773