1Für Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch die dort genannten Bediensteten und Personen gilt
§ 78 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
2Der Umfang der Prüfung durch das Amtsgericht richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411