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Änderung § 70 SAG vom 29.12.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 70 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
§ 70 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Sachverständiger Prüfer


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Prüfer muss unabhängig sein von

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der sachverständige Prüfer (Prüfer) muss unabhängig sein von

1. staatlichen Stellen einschließlich der Abwicklungsbehörde,

2. dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen und

3. dem übernehmenden Rechtsträger, soweit vorhanden.

vorherige Änderung

 


2 Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.

(2) 1 Der Prüfer wird auf Antrag der Abwicklungsbehörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. 2 § 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 und § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten entsprechend. 3 Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwicklungsbehörde befindet. 4 Die Auswahl und Bestellung durch das Landgericht soll spätestens innerhalb von fünf Werktagen erfolgen. 5 Über eine Beschwerde soll das Oberlandesgericht innerhalb von fünf Werktagen entscheiden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)