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Änderung § 86 SAG vom 29.12.2016

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§ 86 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
§ 86 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171

(Textabschnitt unverändert)

§ 86 Kontrollbefugnisse


(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen kann die Abwicklungsbehörde zur Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme direkt oder über einen Sonderverwalter im Sinne des § 87 die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut und gruppenangehörige Unternehmen übernehmen, um

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen mit allen Befugnissen der Anteilsinhaber und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts erbringen zu können,

(Text neue Fassung)

1. das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen mit allen Befugnissen der Anteilsinhaber, der Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des in Abwicklung befindlichen Instituts betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts erbringen zu können,

2. Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens verwalten und über diese Vermögenswerte und das Eigentum verfügen zu können.

vorherige Änderung

(2) Die Abwicklungsbehörde und der Sonderverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter im Sinne des § 25c des Kreditwesengesetzes.



(2) Die Abwicklungsbehörde und der Sonderverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter im Sinne des § 25c des Kreditwesengesetzes und nicht als Aufsichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne des § 25d des Kreditwesengesetzes.