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Änderung § 137a SAG vom 29.12.2016

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§ 137a SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
§ 137a SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 137a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen


vorherige Änderung

 


Auf Allgemeinverfügungen der Abwicklungsbehörde ist § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anwendbar.

 (keine frühere Fassung vorhanden)