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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz - BRRDUG k.a.Abk.)


Eingangsformel *)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) sowie der Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).


Artikel 1 Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 SAG mWv. 19. Dezember 2014

(gesamter Text siehe Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG)


Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes



Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 46f wird wie folgt geändert:

§ 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge".

b)
Die Überschrift im Dritten Abschnitt zu Unterabschnitt 4a wird gestrichen.

c)
Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

§ 47 (weggefallen)".

d)
Die Angaben zu den §§ 47a bis 47j werden gestrichen.

e)
Die Überschrift im Dritten Abschnitt zu Unterabschnitt 4b wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4a.

f)
Die Angaben zu den §§ 48a bis 48s werden wie folgt gefasst:

„§§ 48a bis 48s (weggefallen)".

g)
Nach der Angabe zu § 64s wird folgende Angabe eingefügt:

§ 64t Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz".

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

2.
In § 1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt

1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt wahrgenommen werden,

2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt."

3.
In § 2a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

4.
§ 2c wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt:

„Soweit es sich bei der Anzeige um den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem CRR-Kreditinstitut handelt, legt die Bundesanstalt nach Abschluss ihrer Beurteilung der Europäischen Zentralbank einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor. Auf diesen Beschlussentwurf der Bundesanstalt ist Absatz 1b entsprechend anzuwenden."

b)
In Absatz 1b Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Satz 1 Nummer 3, Satz 2, 3, 4 und 7 sowie in Absatz 4 Satz 1 und 3 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

5.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsakte" die Wörter „sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1)" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Richtlinie 2013/36/EU" die Wörter „, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt" eingefügt.

c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU im Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 1a zugewiesenen Aufgaben, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt."

6.
§ 6b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch die Wörter

„Die Bundesanstalt" ersetzt.

 
b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 6 und 13 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, die Deutsche Bundesbank hierzu beauftragen. Hierzu kann die Aufsichtsbehörde und, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, auch die Deutsche Bundesbank

1.
das Institut auffordern, seine Risiko-, Eigenmittel- und Liquiditätspositionen unter Nutzung der institutseigenen Risikomanagement-Methoden bei aufsichtlich vorgegebenen Szenarien zu berechnen und die Daten sowie die Ergebnisse an die Aufsichtsbehörde, die Deutsche Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch an die Bundesanstalt zu übermitteln und

2.
die Auswirkungen von Schocks auf das Institut auf der Grundlage aufsichtlicher Stresstest-Methoden anhand der verfügbaren Daten bestimmen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesanstalt bestimmt nach Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank" durch die Wörter „Die Aufsichtsbehörde bestimmt" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, nimmt sie die Aufgaben nach Satz 1 in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank wahr."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn die Bundesanstalt die Europäische Zentralbank bei ihren Aufgaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterstützt. Bei der Zusammenarbeit nach Absatz 1 informieren sich die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank unverzüglich über Anfragen der Europäischen Zentralbank und tauschen von dieser erhaltene Informationen aus. Übermittelt die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Beobachtungen, Feststellungen, Daten oder sonstige Informationen an die Europäische Zentralbank, übermittelt sie diese zeitgleich auch an die jeweils andere Stelle. Die Absätze 2 bis 5 finden auch im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus entsprechende Anwendung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „dabei" gestrichen.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus beachtet die Bundesanstalt bei Erlass der Richtlinien die Vorgaben der Europäischen Zentralbank nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013."

cc)
Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze 4 bis 6 ersetzt:

„Kann ein Einvernehmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und unter Beachtung der innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erlassenen Vorgaben der Europäischen Zentralbank nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten. Die Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1 und" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a sowie" ersetzt.

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 9 und Absatz 3 Satz 1, 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, Satz 2 Nummer 7, Satz 3 und 4 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit sie Aufsichtsbehörde ist, kann die Bundesanstalt in diesem Fall die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen."

9.
In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 5 und 8 werden die Wörter „der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank" jeweils durch die Wörter „der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt" ersetzt.

11.
§ 13c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein CRR-Institut, das Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen anzuzeigen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1, 2 und 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt, hat das Institut das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen ihr, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen."

12.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 1a in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 1b Satz 2 und 3, den Absätzen 2, 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 3a Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Satz 2, 3 und 4 und Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Nummer 7 werden nach dem Wort „CRR-Institut" die Wörter „, das im Sinne der Rechtsverordnung gemäß § 25a Absatz 6 dieses Gesetzes als bedeutend eingestuft ist," eingefügt.

c)
Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingefügt:

„(3c) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3a auch gegenüber der Bundesanstalt abzugeben. Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sind nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben. Soweit es sich bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 6 um eine Zweigniederlassung oder grenzüberschreitende Dienstleistung in einem nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat handelt, sind die Anzeigen ebenfalls nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben."

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „von Unterlagen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Datenformate" die Wörter „und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität," eingefügt.

13.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 3 und 5 und Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach den Absätzen 1, 3 und 4 auch gegenüber der Bundesanstalt abzugeben. Soweit es sich bei dem Staat, in welchem die Zweigniederlassung errichtet oder die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, sind die Anzeigen nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben."

14.
In § 25c Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

15.
In § 25d Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


16.
In § 29 Absatz 1 Satz 7 werden nach den Wörtern „einen Sanierungsplan nach" die Angabe „§ 47 Absatz 1" durch die Wörter „§ 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" und nach den Wörtern „die Voraussetzungen nach" die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 47a Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 und 4" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

17.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden."

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird."

18.
In § 33a Satz 1 und 4, § 33b Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 und § 34 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

19.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

„Satz 2 gilt nicht, soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist. In diesem Fall legt die Bundesanstalt der Europäischen Zentralbank einen Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor."

b)
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Ist die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde, kann die Bundesanstalt ihr nach Maßgabe der Absätze 2 und 2a Beschlussentwürfe nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorlegen."

c)
In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2a Satz 1 und Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

20.
§ 38 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist."

21.
Nach § 44 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 2 ist."

22.
In § 44a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 47a" durch die Wörter „§ 13 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 5 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 48a" durch die Wörter „eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

24.
In § 45c Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „Übertragungsanordnung nach § 48a" durch die Wörter „Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

25.
§ 46e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „eines CRR-Kreditinstituts" durch die Wörter „eines CRR-Instituts" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der CRR-Kreditinstitute" durch die Wörter „der CRR-Institute" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird."

26.
§ 46f wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Im Rang vor den übrigen Insolvenzforderungen werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
gedeckte Einlagen im Sinne von § 2 Absatz 23 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie Ansprüche, die auf Grund der Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs nach § 5 Absatz 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Entschädigungseinrichtung übergegangen sind;

2.
erstattungsfähige Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie Einlagen von Instituten mit Sitz in der Europäischen Union, die erstattungsfähige Einlagen wären, wenn sie nicht von deren Niederlassungen außerhalb der Europäischen Union angenommen worden wären."

27.
Unterabschnitt 4a des Dritten Abschnitts wird aufgehoben.

28.
Der Unterabschnitt 4b im Dritten Abschnitt wird Unterabschnitt 4a im Dritten Abschnitt.

29.
Die §§ 48a bis 48s werden aufgehoben.

30.
In § 49 wird die Angabe „, 48a bis 48q" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

31.
§ 53b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesanstalt hat ein" durch die Wörter „Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

c)
In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesanstalt hat" durch die Wörter „Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Finanzdienstleistungsinstitut" durch das Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Ein Wertpapierhandelsunternehmen hat Änderungen des Geschäftsplanes, insbesondere der Art der geplanten Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsmitgliedstaat, dem das Wertpapierhandelsunternehmen angehört, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3, sofern es sich um ein CRR-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen handelt, die §§ 23a, 37, 44 Absatz 1 sowie die §§ 44c, 49 und 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend."

e)
In Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 3 Nummer 3, den Absätzen 6 und 7 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


32.
In § 53n Absatz 4 Satz 5 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 48a" durch die Wörter „einer Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

33.
§ 56 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b wird aufgehoben.

b)
Buchstabe c wird Buchstabe b.

34.
§ 64r wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014."

b)
Absatz 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014."

35.
Nach § 64s wird folgender § 64t eingefügt:

§ 64t Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz

Sofern bis zum 31. Dezember 2014 eine Übertragungsanordnung nach § 48a in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erlassen wird, gelten für die Durchführung und Rechtsfolgen einer solchen Übertragungsanordnung auch nach dem 31. Dezember 2014 die §§ 48a bis 48s in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung."


Artikel 3 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes



Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

§ 1 Errichtung des Fonds

§ 2 Beitragspflichtige Institute

§ 2a Begriffsbestimmungen

§ 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds

§ 3a Maßnahmen des Restrukturierungsfonds

§ 3b Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturierungsfonds

§ 4 Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen

§ 5 (weggefallen)

§ 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung

§ 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung

§ 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung

§ 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung

§ 7a Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung

§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger

§ 9 Stellung im Rechtsverkehr

§ 10 Vermögenstrennung

§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds

§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge

§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds

§ 12b Jahresbeiträge

§ 12c Sonderbeiträge

§ 12d Kredite

§ 12e Einnahmen von in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder von Brückeninstituten

§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge

§ 12g Verordnungsermächtigung

§ 12h Kreditaufnahme zwischen Finanzierungsmechanismen der EU-Mitgliedstaaten

§ 12i Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung

§ 12j Vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen nach

§ 3a; Rechtsverordnung

§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung

§ 14 Informationspflichten und Verschwiegenheit

§ 15 Steuern

§ 16 Parlamentarische Kontrolle

§ 17 Übergangsvorschriften".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und das Wort „Kreditinstitute" wird durch das Wort „Institute" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Restrukturierungsfonds ist ein Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes."

3.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Beitragspflichtige Institute

Beitragspflichtige Institute sind alle vom Anwendungsbereich gemäß § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfassten

1.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338),

2.
CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Kreditwesengesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro auszustatten sind, und

3.
Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes,

für die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bestand. Die Beitragspflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird."

4.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Definitionen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes:

1.
Abwicklung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

2.
Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

3.
Abwicklungsinstrument im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

4.
auf konsolidierter Basis im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 7 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

5.
Brückeninstitut im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

6.
Finanzierungsmechanismen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 20 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

7.
in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 33 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

8.
Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

9.
Instrument der Gläubigerbeteiligung im Sinne des § 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

10.
Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes."

5.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds

(1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes. Er wird nach Maßgabe der in § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Abwicklungsziele und im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verwendet.

(2) Der Restrukturierungsfonds kann die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente für Maßnahmen nach § 3a verwenden.

(3) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes und werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich für Maßnahmen nach § 3b herangezogen.

(4) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Sie werden nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes auch zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen."

6.
Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:

§ 3a Maßnahmen des Restrukturierungsfonds

(1) Im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente kann der Restrukturierungsfonds, soweit dies zur Sicherstellung einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente notwendig ist, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für folgende Maßnahmen verwenden:

1.
Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,

2.
Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens,

3.
Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,

4.
Beteiligung an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 7,

5.
Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung nach § 7a an ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen,

6.
Zahlung von Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen nach § 8,

7.
Gewährung von Krediten an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis nach § 12h und

8.
gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung nach § 12i.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können kombiniert werden.

(3) Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann der Restrukturierungsfonds seine Mittel für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch in Bezug auf den Erwerber einsetzen.

(4) Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder eine Rekapitalisierung eines solchen Instituts oder Unternehmens mit Mitteln des Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. Führt eine Maßnahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu, dass Verluste eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vom Restrukturierungsfonds getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des § 7a zulässig.

§ 3b Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturierungsfonds

Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 können nach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und § 17 verwendet werden."

7.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „den §§ 5 bis 8" die Angabe „, 12h und 12j" eingefügt und wird das Wort „Kreditinstituts" durch die Wörter „Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Kreditinstituten" durch die Wörter „Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Rechtsträgern" und die Wörter „§ 5 Absatz 2 oder § 7" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstituten" durch die Wörter „Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Rechtsträgern" und werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 oder § 7" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Kreditinstitut" durch die Wörter „Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder der sonstige Rechtsträger" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Bei einem Rechtsträger, dem Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden, sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, soweit über Gegenstände beraten wird, bei denen eine Beteiligung von Vertretern der Anstalt als Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümerinteressen des Bundes zweckdienlich erscheint. Die Anstalt kann die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände beraten wird, die Auswirkungen auf die gewährten Maßnahmen haben können. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung einem anderem Rechtsträger gewährt werden."

8.
§ 5 wird aufgehoben.

9.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Restrukturierungsfonds kann Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann der Restrukturierungsfonds auch Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten des Erwerbers gewähren. § 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden."

c)
In Absatz 2 wird das Wort „übernehmen" durch das Wort „gewähren" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zu begebenden" durch das Wort „gewährten" ersetzt, werden nach den Wörtern „das 20fache der Summe der" die Wörter „für die Beitragsjahre ab 2015" eingefügt und wird nach der Angabe „§ 12" die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „einer Garantieübernahme" durch die Wörter „der Gewährung einer Garantie" ersetzt.

e)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „übernehmen" durch das Wort „gewähren" ersetzt.

f)
In Absatz 5 wird das Wort „Übernahme" durch das Wort „Gewährung" ersetzt.

g)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
das Entgelt und die sonstigen Bedingungen einer Garantie für Verbindlichkeiten,

2.
die Arten der Verbindlichkeiten, für die eine Garantie gewährt werden kann,

3.
Obergrenzen für die Gewährung von Garantien bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Verbindlichkeiten,

4.
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Garantien nach Absatz 1 dienen.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(7) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten."

10.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:

§ 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung

(1) Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, besichern. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers besichern.

(2) Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens erwerben, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus gewährten Krediten und Beteiligungen, jeweils nebst den zugehörigen Sicherheiten. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers erwerben.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Art der Vermögenswerte, die besichert oder erworben werden können,

2.
die Art der Besicherung oder des Erwerbs, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,

3.
Obergrenzen für die Besicherung oder den Erwerb von Vermögenswerten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Vermögenswerten,

4.
Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der Rechtsträger, deren Vermögenswerte besichert oder erworben wurden, und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den vom Restrukturierungsfonds übernommenen Risiken und

5.
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Besicherung und des Erwerbs von Vermögenswerten nach den Absätzen 1 und 2 dienen.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.

§ 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung

(1) Der Restrukturierungsfonds kann Darlehen an ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Darlehen an den Erwerber gewähren.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen eines Darlehens,

2.
Obergrenzen für die Gewährung von Darlehen bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle,

3.
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach Absatz 1 dienen.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten."

11.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung

(1) Der Restrukturierungsfonds kann sich im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligen. Er kann insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen an Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften übernehmen. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann sich der Restrukturierungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen.

(2) Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen einer Rekapitalisierung,

2.
Obergrenzen für die Übernahme von Kapitalinstrumenten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Kapitalinstrumenten,

3.
die Bedingungen, unter denen der Restrukturierungsfonds übernommene Kapitalinstrumente wieder veräußern darf, und

4.
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach Absatz 1 dienen.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.

(5) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift und auf die Veräußerung nach dieser Vorschrift erworbener Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden."

12.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung

(1) Schließt die Abwicklungsbehörde gemäß § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung aus und werden die entsprechenden Fehlbeträge nicht vollständig durch Erhöhung des Umfangs der auf andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung ausgeglichen, so kann der Restrukturierungsfonds einen Ausgleichsbeitrag an das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen leisten, um

1.
gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens gleich null ist, oder

2.
Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu erwerben und dieses in dem von § 96 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verlangten Umfang zu rekapitalisieren.

(2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nach Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und trotz des Ausschlusses von Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich dieses Instruments gemäß § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bereits größer als null sein und drohen auch keine in § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Verluste, leistet der Restrukturierungsfonds nur für den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zweck einen Ausgleichsbeitrag.

(3) Der Restrukturierungsfonds darf den in Absatz 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, sofern die Inhaber von Anteilen, anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise einen Beitrag zum Ausgleich eines Fehlbetrags in Höhe von mindestens 8 Prozent der Summe aus Verbindlichkeiten und Eigenmitteln des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens leisten, berechnet auf Grundlage der in § 69 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorgesehenen Bewertung.

(4) Der Ausgleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds darf 5 Prozent der Summe aus Verbindlichkeiten und Eigenmitteln des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, berechnet auf Grundlage der in § 69 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorgesehenen Bewertung, nicht übersteigen.

(5) Ist die Fünf-Prozent-Grenze nach Absatz 4 erreicht, kann der Restrukturierungsfonds anstelle alternativer Finanzierungsquellen nach § 94 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder zusätzlich zu diesen Finanzierungsquellen einen weiteren Ausgleichsbeitrag leisten, sofern die Voraussetzungen nach § 94 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt sind."

13.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger

Der Restrukturierungsfonds kann gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen."

14.
Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds

(1) Die Anstalt verwaltet den Restrukturierungsfonds. Sie untersteht dabei der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (Aufsichtsbehörde). Die Deckung der Personal- und Sachkosten der Anstalt, die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz anfallen, bestimmt sich nach § 3d des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes.

(2) Die Anstalt wird ab Ratifikation des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (Übereinkommen) durch die Bundesrepublik Deutschland und Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 11 Absatz 2 zur Übertragung der folgenden Beiträge und Finanzmittel auf den einheitlichen Abwicklungsfonds ermächtigt:

1.
Jahresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12b dieses Gesetzes erhoben werden, gemäß den Artikeln 3 und 6 des Übereinkommens,

2.
Sonderbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12c dieses Gesetzes erhoben werden, gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und e sowie Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens und

3.
Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des Übereinkommens.

(3) Die Übertragung erfolgt im Einklang mit den in den Artikeln 3 und 5 bis 7 des Übereinkommens festgelegten Fristen und mit den in den Artikeln 4 bis 10 des Übereinkommens festgelegten Bedingungen. Für die Zielausstattung und die Berechnung der Beiträge nach den §§ 12a bis 12c gelten Übertragungen von Mitteln auf den einheitlichen Abwicklungsfonds durch die Anstalt gemäß § 11 Absatz 2 als nicht erfolgt.

(4) Das Recht zur Erhebung eines Einwandes gegen die vorübergehende Übertragung zwischen Kammern gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens wird von der Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 ausgeübt.

§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge

(1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden durch Beiträge der gemäß § 2 Satz 1 beitragspflichtigen Institute erbracht.

(2) Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge richtet sich nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU und im Übrigen nach § 12b.

(3) Die Anstalt kann nach Maßgabe von § 12c Sonderbeiträge von den beitragspflichtigen Instituten erheben.

(4) Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen gewährleistet sind. Die Anstalt erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit der Aufsichtsbehörde abgestimmte Anlagerichtlinie."

15.
Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12j eingefügt:

§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds

(1) Die Zielausstattung des Restrukturierungsfonds ist erreicht, wenn die seit dem 1. Januar 2015 eingezahlten, verfügbaren Mittel des Fonds 1 Prozent der gedeckten Einlagen aller beitragspflichtigen Institute erreicht haben.

(2) Die Anstalt kann gestatten, dass bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags eines Instituts in Form von in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprüchen erbracht werden. Zur Absicherung sind risikoarme Schuldtitel zu verwenden, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind. Die Schuldtitel müssen im Bedarfsfall für die Anstalt frei verfügbar sein und sind ausschließlich der Verwendung durch die Anstalt für die in § 3 genannten Zwecke vorzubehalten. Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) genannten Kategorien fallen, sowie alle Titel, die von der Anstalt als ähnlich sicher und liquide angesehen werden.

(3) Die Anstalt berechnet den zur Erreichung der Zielausstattung erforderlichen Betrag jährlich zum Stichtag 31. Dezember des dem betreffenden Beitragsjahr vorausgehenden Jahres. Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, der Anstalt die für die Berechnung der Zielausstattung erforderlichen Informationen, insbesondere die Höhe der gedeckten Einlagen zum Stichtag 31. Dezember, bis zum 31. März des Beitragsjahres zu übermitteln. Die Anstalt kann zulassen, dass ein Verband der Institute die Informationen der ihm angehörenden Institute an die Anstalt gesammelt übermittelt, wenn sich der Verband hierzu schriftlich bereit erklärt und von den Instituten hierzu bevollmächtigt wird.

§ 12b Jahresbeiträge

(1) Die beitragspflichtigen Institute müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Jahresbeiträge leisten, wenn die seit dem 1. Januar 2015 eingezahlten, verfügbaren Mittel des Restrukturierungsfonds unter der Zielausstattung gemäß § 12a liegen.

(2) Der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge aller beitragspflichtigen Institute (Gesamtjahresbeitrag) wird so bemessen, dass die Zielausstattung des Fonds erstmals zum 31. Dezember 2024 erreicht wird. Er wird zeitlich so gleichmäßig wie möglich verteilt, wobei die Konjunkturzyklusphase und die Auswirkungen, die prozyklische Beiträge auf die Finanzlage der beitragspflichtigen Institute haben können, gebührend berücksichtigt werden.

(3) Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann um bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn der Restrukturierungsfonds für Maßnahmen nach § 3a insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen aller beitragspflichtigen Institute vorgenommen hat.

(4) Die beitragspflichtigen Institute haben Jahresbeiträge zu leisten, bis durch die seit dem 1. Januar 2015 geleisteten Zahlungen die Zielausstattung des Fonds gemäß den vorstehenden Absätzen zum ersten Mal erreicht wird. Sinkt der Betrag der verfügbaren Mittel nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 unter die Zielausstattung gemäß § 12a, haben die beitragspflichtigen Institute erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist. Wurde die Zielausstattung des Fonds zum ersten Mal erreicht und sinken nachfolgend die verfügbaren Mittel so, dass sie weniger als zwei Drittel der Zielausstattung betragen, wird der Gesamtjahresbeitrag so bemessen, dass die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren wieder erreicht wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Jahresbeitrag der einzelnen beitragspflichtigen Institute beläuft sich auf den Anteil des Gesamtjahresbeitrags, der dem Verhältnis ihrer jeweiligen Passiva ohne Eigenmittel abzüglich gedeckter Einlagen zu den aggregierten Passiva ohne Eigenmittel abzüglich gedeckter Einlagen aller beitragspflichtigen Institute entspricht. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung des nach Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) erlassenen delegierten Rechtsakts entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst.

§ 12c Sonderbeiträge

(1) Die Anstalt hat mit einer Entscheidung über die in § 3a genannten Maßnahmen unverzüglich den damit verbundenen Mittelbedarf festzustellen. Soweit die in dem Restrukturierungsfonds verfügbaren Mittel nicht zur Deckung dieses Bedarfs ausreichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge erheben. Die Anstalt kann Sonderbeiträge außerdem zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Aufnahme von Krediten nach § 12d erheben.

(2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle beitragspflichtigen Institute. Die Anstalt ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben.

(3) Die Berechnung der von den einzelnen beitragspflichtigen Instituten jeweils zu erhebenden Sonderbeiträge erfolgt entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU und § 12b, wobei an die Stelle des Gesamtjahresbeitrags der nach Absatz 1 festgestellte zusätzliche Mittelbedarf tritt. Die in einem Kalenderjahr insgesamt erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festgesetzten Jahresbeitrags des Instituts nicht übersteigen. Kann der nach Absatz 1 festgestellte zusätzlichen Mittelbedarf in einem oder mehreren Beitragsjahren nicht oder nur teilweise nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 gedeckt werden, so werden die zur Deckung dieses Mittelbedarfs erforderlichen Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Instituten erhoben, bis der Mittelbedarf gedeckt ist.

(4) Die Anstalt kann einem beitragspflichtigen Institut auf Antrag die Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise stunden, wenn das Institut nachweist, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erfordern. Die Stundung darf nicht für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt werden, kann jedoch auf Antrag des Instituts jeweils um bis zu sechs Monate verlängert werden.

(5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maßnahmen, für welche sie erhoben worden sind, verwendet worden sind, verbleiben im Restrukturierungsfonds.

§ 12d Kredite

(1) Ist eine zeitgerechte Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge nicht möglich oder sind die Sonderbeiträge nicht ausreichend, wird das Bundesministerium der Finanzen bis zum 31. Dezember 2015 ermächtigt, für den Restrukturierungsfonds Kredite aufzunehmen

1.
zur Finanzierung von Maßnahmen nach den §§ 6a, 6b, 7, 7a und 8,

2.
im Fall der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garantie nach § 6 und

3.
zum Aufbau von Kassen- und Eigenbeständen.

(2) Zur Finanzierung von Ausgleichsbeiträgen nach § 7a Absatz 5 dürfen keine Kredite aufgenommen werden.

(3) Die Kreditermächtigung besteht nur in der Höhe, in der die Kreditermächtigung nach § 9 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 sowie die Kreditermächtigung nach § 17 Absatz 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung nicht in Anspruch genommen worden sind, maximal jedoch in Höhe von 20 Milliarden Euro.

(4) Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(5) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

§ 12e Einnahmen von in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder von Brückeninstituten

Die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen oder einem Brückeninstitut im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3a vereinnahmten Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaige weitere Einnahmen können dem Restrukturierungsfonds zugeführt werden.

§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge

(1) Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, die für die Erhebung der Jahres- und Sonderbeiträge erforderlichen Informationen der Anstalt zu übermitteln.

(2) Die Jahres- und Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das Institut fällig, frühestens jedoch zum 30. September eines Kalenderjahres, wenn nicht die Anstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Für die Bekanntgabe gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Wird der jeweilige Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, erhebt die Anstalt Säumniszuschläge. § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

 
§ 12g Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
die Bemessung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge, insbesondere das Konzept der Beitragsbemessung entsprechend dem Risikoprofil der Institute nach § 12b Absatz 5, sowie im Hinblick auf die Ausübung von Wahlrechten zugunsten kleiner Banken, soweit dies im delegierten Rechtsakt im Sinne von Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zugelassen ist,

2.
das Verfahren sowie Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten nach § 12a Absatz 3 Satz 2 und nach § 12f Absatz 1 zu übermittelnden Informationen,

3.
die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 12c Absatz 4.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 12h Kreditaufnahme zwischen Finanzierungsmechanismen der EU-Mitgliedstaaten

(1) Der Restrukturierungsfonds kann bei allen Finanzierungsmechanismen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kredite aufnehmen, soweit

1.
die erhobenen Jahresbeiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Restrukturierungsfonds entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken,

2.
Sonderbeiträge nach § 12c nicht unmittelbar verfügbar sind und

3.
eine Kreditaufnahme nach § 12d nicht zu angemessenen Bedingungen unmittelbar möglich ist.

(2) Der Restrukturierungsfonds ist befugt, Finanzierungsmechanismen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Antrag Kredite zu gewähren, soweit

1.
die Beiträge, die auf Grundlage der jeweiligen zur Umsetzung des Artikels 103 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen nationalen Vorschriften erhoben wurden, nicht ausreichen, um die durch die Inanspruchnahme des betreffenden Finanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken,

2.
die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge, die auf Grundlage der jeweiligen zur Umsetzung des Artikels 104 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen nationalen Vorschriften erhobenen wurden, nicht unmittelbar verfügbar sind und

3.
alternative Finanzierungsmöglichkeiten im Sinne des Artikels 105 der Richtlinie 2014/59/EU nicht zu angemessenen Bedingungen unmittelbar verfügbar sind.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, beläuft sich die Höhe des Kredits eines einzelnen kreditgewährenden Finanzierungsmechanismus auf den Anteil des Gesamtkreditbetrags, der dem Verhältnis des Betrags der gedeckten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus zu der aggregierten Höhe der gedeckten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Finanzierungsmechanismen entspricht.

(4) Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen des Kredits werden zwischen dem kreditnehmenden Finanzierungsmechanismus und den kreditgewährenden Finanzierungsmechanismen vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, sind für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Finanzierungsmechanismen derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen vorzusehen.

(5) Der ausstehende Betrag eines Kredits an einen Finanzierungsmechanismus eines anderen Mitgliedstaates wird als Vermögenswert des Restrukturierungsfonds behandelt und auf seine Zielausstattung angerechnet.

(6) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 werden nicht für eine Kreditgewährung gemäß Absatz 2 herangezogen.

§ 12i Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung

(1) Bei einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes trägt der Restrukturierungsfonds hinsichtlich der beitragspflichtigen Institute, die Teil der Gruppenabwicklung sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung bei.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schlägt die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen Finanzierungsplan als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß § 164 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vor. Der Finanzierungsplan wird nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinbart.

(3) Der Finanzierungsplan umfasst Folgendes:

1.
eine Bewertung gemäß § 69 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe;

2.
die Fehlbeträge, die für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu erfassen sind;

3.
für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilsinhabern und Gläubigern erleiden würde;

4.
die Beiträge, die Entschädigungseinrichtungen gemäß § 145 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu leisten hätten;

5.
die Gesamtfinanzierungsanforderung an die Finanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form der Finanzierungsanforderung;

6.
die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, um die Gesamtfinanzierungsanforderung gemäß Nummer 5 aufzubauen;

7.
den Betrag, den jeder der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung beitragen muss, und die Form der Beiträge;

8.
den Betrag der Kredite, den die Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, in Anspruch nehmen können;

9.
einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, der gegebenenfalls verlängert werden kann.

Die Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmechanismus gemäß Nummer 6 muss im Einklang mit den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 46 Absatz 3 Nummer 8 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.

(4) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wird, wird bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes berücksichtigt:

1.
der Anteil der risikogewichteten Vermögenswerte der Gruppe, der von den in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus ansässig sind, gehalten wird;

2.
der Anteil der die Gruppenabwicklung erforderlich machenden Fehlbeträge, die in den in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen entstanden sind, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus ansässig sind, und

3.
in Bezug auf Mittel der Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet: der Anteil dieser Mittel, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie direkt den in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen zugutekommen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind.

(5) Die Anstalt legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Voraus Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass der Restrukturierungsfonds seinen Beitrag zur Finanzierung der Gruppenabwicklung unverzüglich unbeschadet Absatz 2 leisten kann.

(6) Der Restrukturierungfonds kann Garantien für die Kredite gewähren, die die Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet, für die Finanzierung der Gruppenabwicklung aufgenommen hat.

(7) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates ergeben, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet, kommen den nationalen Finanzierungsmechanismen entsprechend ihren Beiträgen an der Finanzierung der Abwicklung zugute.

§ 12j Vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a; Rechtsverordnung

(1) Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) gemäß Artikel 99 Absatz 2 und 6 dieser Verordnung, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 kann der Restrukturierungsfonds die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel vorübergehend zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a zur Verfügung stellen. Die vorübergehend zur Verfügung gestellten Mittel gelten als Kredit im Sinne von § 12d und sind wie ein Kredit zuzüglich eines Zinssatzes in angemessener Höhe, der von der von der Anstalt festzulegen ist, aus Sonderbeiträgen gemäß § 12c zurückzuführen und den für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten Mitteln wieder zuzurechnen. § 12c Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen einer vorübergehenden Zurverfügungstellung der Mittel des Restrukturierungsfonds nach Absatz 1;

2.
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen einer vorübergehenden Zurverfügungstellung der Mittel nach Absatz 1 dienen.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten."

16.
§ 13 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht bei den Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die diese Maßnahmen jeweils in Anspruch nehmen, eingeräumt wird."

17.
In § 14 Absatz 1 wird das Wort „Kreditinstituten" durch das Wort „Instituten" ersetzt.

18.
Folgender § 17 wird angefügt:

§ 17 Übergangsvorschriften

(1) Gewährt der Restrukturierungsfonds bis zum 31. Dezember 2014 Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die Durchführung dieser Maßnahmen auch nach dem 31. Dezember 2014. Soweit die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 einschließlich etwaiger bis zum 31. Dezember 2014 erhobener Sonderbeiträge nicht zur Deckung der Kosten dieser Maßnahmen sowie der Kosten, die der Anstalt nach § 11 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu erstatten sind, ausreichen, kann der Restrukturierungsfonds ab dem 1. Januar 2015 von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Sonderbeiträge gemäß § 12c dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung erheben, um den zusätzlichen Mittelbedarf einschließlich des Mittelbedarfs für Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Aufnahme von Krediten nach Absatz 6 sowie nach § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu decken.

(2) Wird bis zum 31. Dezember 2014 eine Übertragungsanordnung nach § 48a des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erlassen, kann der Restrukturierungsfonds im Zusammenhang mit dieser Übertragungsanordnung auch nach dem 31. Dezember 2014 die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung verwenden. Für die Gewährung und Durchführung solcher Maßnahmen gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Soweit die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 einschließlich etwaiger bis zum 31. Dezember 2014 erhobener Sonderbeiträge nicht zur Deckung der Kosten dieser Maßnahmen ausreichen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Anstalt hat mit der Entscheidung über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen festzustellen, welcher Mittelbedarf für die Maßnahmen besteht und inwieweit dieser Mittelbedarf durch die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 gedeckt ist. Sofern die Maßnahmen vor dem 31. Dezember 2014 gewährt wurden, ist die Feststellung nach Satz 1 zum 1. Januar 2015 zu treffen. Wenn die Höhe der aus den Maßnahmen entstehenden Kosten zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten noch nicht feststeht, ist die Feststellung unverzüglich zu treffen, sobald die Höhe der Kosten aus den Maßnahmen feststellbar ist. Bei der Feststellung nach Satz 1 ist auf die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 abzustellen, die zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbedarfs noch vorhanden sind. Steht zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbedarfs bereits fest, dass und in welcher Höhe eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung entstanden ist oder entstehen wird, ist diese von den vorhandenen Mitteln aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 abzuziehen und ist nur der Restbetrag zur Deckung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Mittelbedarfs heranzuziehen. Steht zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbedarfs noch nicht fest, dass und in welcher Höhe eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung entstanden ist oder entstehen wird, bleiben diese unberücksichtigt.

(4) Erhebt der Restrukturierungsfonds Sonderbeiträge gemäß § 12c dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung zur Deckung des Mittelbedarfs für ab dem 1. Januar 2015 gewährte Maßnahmen gemäß § 3a dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung, dürfen die Sonderbeiträge gemäß den Absätzen 1 und 2 nur insoweit erhoben werden, als die Summe aller Sonderbeiträge die Obergrenze nach § 12c Absatz 3 Satz 2 nicht überschreitet. Ein auf Grund dieser Obergrenze entstehender Differenzbetrag ist nach Maßgabe des § 12c Absatz 3 Satz 1 und 2 auf die anderen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu verteilen. Ist in einem oder mehreren Beitragsjahren die Erhebung von Sonderbeiträgen nach den Sätzen 1 und 2 nicht oder nur teilweise möglich, werden diese Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben.

(5) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann der Restrukturierungsfonds von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Sonderbeiträge gemäß § 12c erheben. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auch nach dem 31. Dezember 2014 auf die Finanzierung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sowie im Fall der Inanspruchnahme des Restrukturierungsfonds aus einer Garantie nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 4 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 4 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 PfandBG § 30, § 45, § 54 (neu), mWv. 19. Dezember 2014 § 3, § 4, § 12, § 13, § 15, § 19, § 20, § 26, § 26f, § 27a (neu), § 28, § 36a, § 37

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Aufsicht; Auskunfts- und Vorlageverlangen".

b)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Deckungskongruenz; Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen".

c)
Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 27a Pfandbriefmeldungen; Verordnungsermächtigung".

d)
Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe angefügt:

§ 54 Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter „Auskunfts- und Vorlageverlangen" angefügt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Eine Pfandbriefbank, die Mitglieder deren Organe, deren Beschäftigte und ein Sachwalter haben der Bundesanstalt sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen über die Deckungssituation einschließlich der wirtschaftlichen Werthaltigkeit der Deckung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter „Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 496 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von bis zu 100 Tagen ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich."

bb)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Bundesanstalt kann nach Anhörung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde durch Allgemeinverfügung anordnen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auch Guthaben mit einer Ursprungslaufzeit von über 100 Tagen bei inländischen Kreditinstituten, denen ein der Bonitätsstufe 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist, zur Deckung verwendet werden dürfen, sofern durch die Beschränkung auf Bonitätsstufe 1 die Gefahr einer erheblichen Schuldnerkonzentration bei Forderungen gegen inländische Kreditinstitute entstünde. Die Bundesanstalt überprüft das Fortbestehen des Anordnungsgrundes mindestens halbjährlich. Die Allgemeinverfügung ist aufzuheben, sobald ihr Anordnungsgrund weggefallen ist. Die Allgemeinverfügung und ihre Aufhebung sind auf der Internetseite der Bundesanstalt und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Bis zur Bekanntmachung der Aufhebung der Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger in das Deckungsregister eingetragene Deckungswerte, deren Deckungsfähigkeit auf der Allgemeinverfügung beruht, dürfen nach Aufhebung der Allgemeinverfügung bis zu ihrer ursprünglichen Fälligkeit, längstens jedoch sechs Monate nach Bekanntmachung der Aufhebung, zur Deckung verwendet werden."

c)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Die Bundesanstalt kann für jede Deckungsmasse anordnen, dass eine Pfandbriefbank über Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, hinausgehende Deckungsanforderungen einhalten muss, sofern eine werthaltige Deckung der Verbindlichkeiten aus im Umlauf befindlichen Pfandbriefen und in Deckung befindlichen Derivategeschäften nicht sichergestellt erscheint. Den Umstand einer Anordnung nach Satz 1 hat die Pfandbriefbank unverzüglich unter Angabe der entsprechenden Höhe der Zusatzanforderung auf ihrer Internetseite bei den nach § 28 zu der betreffenden Pfandbriefgattung veröffentlichten Angaben zu veröffentlichen. Eine Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, soweit ihr Grund nachweislich entfallen ist, frühestens jedoch drei Monate nach ihrem Erlass.

(3b) Absatz 3a Satz 1 und 2 gilt entsprechend bei im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder von Sonderprüfungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, einschließlich Deckungsprüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3, festgestellten Mängeln, die die Deckungsrechnung nach Absatz 4, die Deckungsregisterführung nach § 5, die Anforderungen an das Risikomanagement nach § 27, das pfandbriefrechtliche Meldewesen nach § 27a, die Einhaltung der Transparenzvorschriften des § 28, die Angemessenheit der zur Ermittlung der barwertigen sichernden Überdeckung nach der Pfandbrief-Barwertverordnung verwendeten Methoden und Prozesse oder die Angemessenheit der Methoden und Verfahren der Beleihungswertermittlung betreffen. Eine nach Satz 1 getroffene Anordnung ist aufzuheben, wenn die Pfandbriefbank die Behebung des zur Anordnung führenden Mangels zur Überzeugung der Bundesanstalt nachgewiesen hat oder sobald prüferisch festgestellt worden ist, dass der zur Anordnung nach Satz 1 führende Mangel nicht mehr fortbesteht und kein neuer Anordnungsgrund vorliegt."

4.
In § 12 Absatz 3 werden nach den Wörtern „erstrecken würde" die Wörter „sowie auf Ansprüche der Pfandbriefbank aus eigenem oder abgetretenem Recht aus einer Versicherung nach § 15" eingefügt.

5.
In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „in Kanada" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „in Japan" die Wörter „, in Australien, in Neuseeland oder in Singapur" eingefügt.

6.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Versicherungspflicht

Werden mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke beim Beleihungswert werterhöhend berücksichtigt, muss während der gesamten Dauer der Beleihung sichergestellt sein, dass die Pfandbriefbank im Falle der Beschädigung oder Zerstörung des Bauwerks, sofern dieses nicht wiederhergestellt wird, eine Entschädigungsleistung aus einer Versicherung erhält. Die Versicherung muss mindestens die nach Art und Lage des Objektes erheblichen Schadensrisiken erfassen. Die Höhe der Versicherung muss mindestens Folgendes abdecken:

1.
die für eine Wiederherstellung der in Satz 1 genannten Bauwerke erwartungsgemäß aufzuwendenden Kosten,

2.
den bei Eintritt erheblicher Risiken an den in Satz 1 genannten Bauwerken mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschrittenen Schaden oder

3.
die jeweils ausstehende Darlehensforderung.

Die Pfandbriefbank darf die Versicherung für eigene Rechnung nur abschließen, wenn eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 besteht."

7.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Werte der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Art, durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen Kreditinstitute im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, sowie durch das jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit den vorgenannten Stellen; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut darf nicht höher sein als 2 Prozent des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten Hypothekenpfandbriefe,".

b)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „nicht beeinträchtigt werden können" ein Semikolon und die Wörter „sofern für das in Deckung befindliche Derivategeschäft keine angemessene Besicherung vorliegt, müssen Kreditinstitute die Bonitätsanforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfüllen" eingefügt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Nummer 2 gilt § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8 entsprechend."

8.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Exportkreditversicherer" die Wörter „nach Artikel 2 der Richtlinie 98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998 zur Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen über die Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger Geschäfte (ABl. EG Nr. L 148 S. 22), der die Anforderungen an eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 Buchstabe g erfüllt" durch die Wörter „mit Sitz in einem der in Nummer 1 Buchstabe b und d genannten Staaten, sofern die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe g oder Buchstabe h erfüllt sind" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend für Ansprüche gegen Gewährleistende nach Satz 1 Nummer 2."

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „durch Geldforderungen gegen" das Wort „geeignete" durch die Wörter „die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen" ersetzt und wird nach den Wörtern „bereits beim Erwerb bekannt ist" das Semikolon durch die Wörter „, sowie durch das jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit den vorgenannten Stellen;" ersetzt und werden nach den Wörtern „Pfandbriefe sein" die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend" eingefügt.

9.
In § 26 Absatz 1 Nummer 3 und § 26f Absatz 1 Nummer 3 werden jeweils nach den Wörtern „bezeichneten Art" das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „oder gegen" das Wort „geeignete" gestrichen, nach den Wörtern „bereits beim Erwerb bekannt ist" das Semikolon durch ein Komma ersetzt und die Wörter „sowie durch das jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit den vorgenannten Stellen;" eingefügt und nach dem Wort „sein" die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend" eingefügt.

10.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a Pfandbriefmeldungen; Verordnungsermächtigung

(1) Die Pfandbriefbank hat der Bundesanstalt innerhalb von zwei Wochen nach Quartalsende auf das Quartalsende bezogen zu jeder Gattung im Umlauf befindlicher Pfandbriefe Meldungen zu den Deckungsmassen, insbesondere zu deren Werthaltigkeit, einzureichen. Die Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum für einzelne Pfandbriefbanken oder im Wege der Allgemeinverfügung für einzelne Pfandbriefgattungen auf einen Monat verkürzen, sofern dies die Deckungssituation oder die Marktverhältnisse angemessen erscheinen lassen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang und über die zu verwendenden Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Pfandbriefmeldungen erlassen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

11.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „und § 26f Absatz 1 Nummer 3" die Wörter „jeweils mit Ausnahme der Werte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2" eingefügt.

bb)
In Nummer 6 werden nach den Wörtern „im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 3" die Wörter „zuzüglich der Werte nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2", nach den Wörtern „§ 26 Absatz 1 Nummer 4" die Wörter „zuzüglich der Werte nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2" und nach den Wörtern „sowie § 26f Absatz 1 Nummer 4" die Wörter „zuzüglich der Werte nach § 26f Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „den durchschnittlichen, anhand des Beleihungswerts gewichteten Beleihungsauslauf;" durch die Wörter „der durchschnittliche, anhand des Betrags der zur Deckung verwendeten Forderungen gewichtete Beleihungsauslauf;" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 10 Millionen Euro, von mehr als 10 Millionen Euro bis zu 100 Millionen Euro und von mehr als 100 Millionen Euro, jeweils bezogen auf einen Schuldner oder eine gewährleistende Stelle;".

bb)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2, die Wörter „vollen" und „voll" werden gestrichen und nach den Wörtern „gewährleistet ist" werden die Wörter „sowie danach, ob eine Gewährleistung aus Gründen der Exportförderung gewährt wurde" eingefügt.

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „sowie" gestrichen.

bbb)
Der Nummer 2 wird folgende Nummer 2 vorangestellt:

„2.
der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf diese Forderungen sowie der Gesamtbetrag dieser Forderungen, soweit der jeweilige Rückstand mindestens 5 Prozent der Forderung beträgt, sowie".

ccc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und fristgerechte" durch das Wort „vertragsgemäße" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „und fristgerechte" durch das Wort „vertragsgemäßen" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

13.
§ 36a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Trifft die Abwicklungsbehörde bei einer Übertragung im Sinne des § 107 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Übertragung des Pfandbriefgeschäfts, ist die Übertragung abweichend von § 114 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen."

14.
In § 37 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 und 3," durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, § 4 Absatz 3a und 3b," ersetzt und werden nach der Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 2," die Wörter „§ 27a Absatz 1 Satz 2," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
In § 45 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1" durch die Wörter „§ 15 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.

16.
Folgender § 54 wird angefügt:

§ 54 Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz

§ 28 Absatz 1 bis 4 dieses Gesetzes in der ab dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf das am 1. April 2015 beginnende Quartal, bei Anwendung des § 28 Absatz 5 erstmals auf das am 1. April 2016 beginnende Quartal, anzuwenden. § 28 Absatz 1 bis 4 in der bis zum 18. Dezember 2014 geltenden Fassung ist letztmalig auf das am 31. März 2015 endende Quartal und § 28 Absatz 5 ist in Bezug auf § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 und 2 letzter Satzteil sowie auf Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum 18. Dezember 2014 geltenden Fassung letztmalig auf das am 31. März 2016 endende Quartal anzuwenden. § 27a Absatz 1 ist erst mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 2 Satz 1 anzuwenden."


Artikel 5 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 StFG § 2, § 3a, § 3b, § 3d, § 5a, § 6, § 6a, § 6b, § 6c, § 8, § 8a, § 8b, § 13, mWv. 19. Dezember 2014 § 3b, § 3d (neu), § 10

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3c folgende Angabe eingefügt:

§ 3d Deckung der Kosten der Anstalt; Verordnungsermächtigung".

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Körperschaftsteuergesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung" und nach den Wörtern „im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung" eingefügt.

3.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) übertragenen Aufgaben wahr."

b)
In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.

c)
In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern „ihre Vertretung" das Komma sowie die Wörter „die Erstattung von Kosten" gestrichen.

4.
§ 3b wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

 
a)
In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Zentralnotenbanken" die Wörter „einschließlich der Europäischen Zentralbank" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und zur Erhebung von Beiträgen nach § 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes" durch die Wörter „, zur Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

 
 
bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Anstalt ist berechtigt, Informationen im Sinne von Satz 1 auch bei der Europäischen Zentralbank anzufragen. Im Übrigen richtet sich der Informationsaustausch mit der Europäischen Zentralbank und anderen Behörden der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63), der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1) sowie den sonstigen auf Grundlage der vorgenannten Verordnungen und Richtlinien ergangenen Rechtsakte."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
Nach § 3c wird folgender § 3d eingefügt:

§ 3d Deckung der Kosten der Anstalt; Verordnungsermächtigung

(1) Die Kosten der Anstalt werden durch eigene Einnahmen der Anstalt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gedeckt und im Übrigen durch den Bund getragen. Zu den Kosten der Anstalt gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient.

(2) Die Anstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben.

(3) Die Anstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben die Erstattung der entstehenden Kosten, die nicht bereits in eine Gebühr gemäß Absatz 2 einbezogen sind, verlangen. Die Erstattung von Kosten, die der Anstalt aus Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten entstehen, bestimmt sich nach § 8a Absatz 1 Satz 7. Die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Übertragung, Veräußerung oder Änderung von im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erworbenen Beteiligungen entstehen, bestimmt sich nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.

(4) Soweit die Kosten der Anstalt, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen, nicht bereits durch im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehende Einnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder durch sonstige im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehende Einnahmen gedeckt sind, sind sie anteilig nach einem Verteilungsschlüssel auf die Institute im Sinne von § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 6 umzulegen. Zu den umzulegenden Kosten gehört auch ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten der Anstalt.

(5) Gebühren, Kostenerstattungen und Kostenumlagen werden von Amts wegen schriftlich durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Festsetzung von Gebühren und Kostenerstattungen kann zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Die Erstattung von Kosten kann auch auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages verlangt werden.

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

 
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Zahlungspflichtigen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 durch feste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, wobei die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein angemessenes Verhältnis besteht;

2.
die Erstattung von Kosten, das Kostenerstattungsverfahren, die Zahlungspflichtigen;

3.
die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die Ermittlung der umlagefähigen Kosten, die Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre, den Verteilungsschlüssel, die Bemessungsgrundlage, die Mindestumlage, die Fälligkeiten, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung, die Stundung und den Erlass, die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung, die Erstattung überzahlter Umlagebeträge;

4.
sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 erforderlich sind.

Die Bundesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr oder Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
(8) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten."

6.
In § 5a Satz 4 wird die Angabe „1. Januar 2013" durch die Angabe „1. Januar 2015" ersetzt.

7.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2014" durch die Angabe „31. Dezember 2015" ersetzt.

8.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2013" durch die Angabe „1. Januar 2015" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „30. September 2012" durch die Angabe „31. Mai 2014" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2011" durch die Angabe „31. Dezember 2013" und die Angabe „30. September 2012" durch die Angabe „31. Mai 2014" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „30. September 2012" durch die Angabe „31. Mai 2014" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „30. September 2012" durch die Angabe „31. Mai 2014" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2013" durch die Angabe „1. Januar 2015" ersetzt.

9.
In § 6b Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2013" durch die Angabe „1. Januar 2015" ersetzt.

10.
In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2013" durch die Angabe „1. Januar 2015" ersetzt.

11.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Oktober 2012" durch die Angabe „1. Juni 2014" ersetzt.

12.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „30. September 2012" durch die Angabe „31. Mai 2014" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter „vom 20. Oktober 2008 (eBAnz. AT123 2008 V1)" durch die Wörter „in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 25f bis 25l" durch die Angabe „§§ 25g bis 25m", die Angabe „47" durch die Angabe „46g" und die Angabe „48" durch die Angabe „46h" ersetzt.

13.
§ 8b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „bis zum 30. September 2012 erworbene Risikopositionen" durch die Wörter „Risikopositionen, die bis zum 31. Mai 2014 erworben wurden," ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 und 4 bis 6" durch die Wörter „Satz 1, 4 und 5" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

14.
Nach § 10 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:

„(2d) Bei einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den §§ 6 bis 8a in Anspruch nimmt, sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, soweit über Gegenstände beraten wird, bei denen eine Beteiligung von Vertretern der Anstalt als Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümerinteressen des Bundes zweckdienlich erscheint. Die Anstalt kann die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände beraten wird, die Auswirkungen auf Stabilisierungsmaßnahmen haben können."

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2014" durch die Angabe „31. Dezember 2015" ersetzt.

b)
In Absatz 1a wird die Angabe „31. Dezember 2014" durch die Angabe „31. Dezember 2015" und die Angabe „31. Dezember 2012" durch die Angabe „31. Dezember 2014" ersetzt.

c)
In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe „30. September 2012" durch die Angabe „31. Mai 2014" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 KredReorgG § 2, § 7, § 11, § 22

Das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), das durch Artikel 2 Absatz 75 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „46" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt, werden die Wörter „oder den §§ 48a bis 48m des Kreditwesengesetzes" gestrichen und werden nach den Wörtern „angeordnet wird" die Wörter „oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergeht" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „eine Bestandsgefährdung des Kreditinstituts nach § 48b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes vorliegt, die zu einer Systemgefährdung nach § 48b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes führt" durch die Wörter „die Voraussetzungen für eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorliegen" ersetzt.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 48e Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 48k Absatz 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 110 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 48c Absatz 5 und § 48f Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie Absatz 4 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 115 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „entsprechend § 48f Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „im Sinne des Absatzes 2 Satz 2" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „§ 48h Absatz 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 141 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

4.
In § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „46" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt, werden die Wörter „oder den §§ 48a bis 48m" gestrichen und werden nach dem Wort „anordnet" die Wörter „oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergeht" eingefügt.


Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 FMStFV § 4

In § 4 Absatz 1 Satz 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden ist, wird die Angabe „1. Oktober 2012" durch die Angabe „1. Juni 2014" ersetzt.


Artikel 8 Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 GenRegV § 26

In § 26 Nummer 6 Doppelbuchstabe cc der Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 19 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Umwandlungsgesetz" die Wörter „und nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz" eingefügt.


Artikel 9 Änderung der Handelsregisterverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 HRV § 43

In § 43 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Umwandlungsgesetz" die Wörter „und nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz" eingefügt.


Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 10 ändert mWv. 0. Dezember 0000 SAG offen


(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2015 in Kraft.

(3) Artikel 1 § 146 Absatz 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Dezember 2014.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble