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Synopse aller Änderungen der GeflVerbBeschränkV am 20.01.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Januar 2015 durch Artikel 1 der 1. GeflVerbBeschränkVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GeflVerbBeschränkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GeflVerbBeschränkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2015 geltenden Fassung
GeflVerbBeschränkV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.01.2015 BAnz AT 19.01.2015 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Untersuchung
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Anwendungszeitpunkt
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 1 Absatz 3)

§ 1 Untersuchung


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(1) Enten oder Gänse dürfen aus einem Bestand nur verbracht werden, soweit die Enten oder Gänse innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen vor dem Verbringen auf hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virusnachweis, Antigennachweis oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) mit negativem Ergebnis untersucht worden sind.



(1) Enten oder Gänse dürfen aus einem Bestand nur verbracht werden, soweit die Enten oder Gänse innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen vor dem Verbringen auf hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virusnachweis, Antigennachweis oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) mit negativem Ergebnis untersucht worden sind. Satz 1 gilt nicht für das Verbringen von Eintagsküken.

(2) Je vorgesehene Sendung sind 60 Tiere zu untersuchen. Sollen weniger als 60 Enten oder Gänse verbracht werden, sind die zu verbringenden Tiere zu untersuchen. Die virologische Untersuchung ist an Hand von Proben durchzuführen, die bei den Tieren mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers entnommen sind.

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(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist eine Untersuchung nicht erforderlich, soweit der Tierhalter die Enten und Gänse nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zusammen mit Hühnern oder Puten hält. Die Hühner oder Puten müssen dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 1 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten


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Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 ein Tier verbringt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt.

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Anlage (neu)




Anlage (zu § 1 Absatz 3)


vorherige Änderung

 



Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand | Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten

Spalte 1 | Spalte 2

weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch
dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse

10 - 100 | 10 - 50

101 - 1.000 | 20 - 60

mehr als 1.000 | 30 - 70