Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 DJubV vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der DJubV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 DJubV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 3 DJubV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Berücksichtigungsfähige Zeiten


(1) Bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 2 werden berücksichtigt:

1. Zeiten

a) einer hauptberuflichen Tätigkeit,

b) einer Ausbildung,

c) einer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter

bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes),

2. Zeiten einer Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis,

3. Zeiten einer Tätigkeit

a) als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,

b) als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Fraktion

aa) des Europäischen Parlaments,

bb) des Deutschen Bundestages oder

cc) der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Zeiten geleisteter Dienste nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes,

(Text neue Fassung)

4. Zeiten geleisteter Dienste nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,

5. Zeiten eines Urlaubs ohne Besoldung, soweit die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

vorherige Änderung

6. Zeiten einer Kinderbetreuung oder einer Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, von Eltern, Schwiegereltern, Geschwistern und Kindern der Dienstjubilarin oder des Dienstjubilars entsprechend § 28 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn eine Tätigkeit nach den Nummern 1 bis 5 nach dem für das zugrunde liegende Dienstverhältnis geltenden Recht unterbrochen ist.



6. Zeiten einer Kinderbetreuung oder einer Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, von Eltern, Schwiegereltern, Geschwistern und Kindern der Dienstjubilarin oder des Dienstjubilars entsprechend § 28 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn eine Tätigkeit nach den Nummern 1 bis 5 nach dem für das zugrunde liegende Dienstverhältnis geltenden Recht unterbrochen ist.

(2) Auf Antrag der Dienstjubilarin oder des Dienstjubilars werden berücksichtigt:

1. Zeiten, die durch eine nachträgliche Rechtsänderung berücksichtigungsfähig geworden sind,

2. Zeiten eines nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht selbst zu vertretenden Gewahrsams, der insgesamt länger als drei Monate gedauert hat und infolge dessen die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz gewährt werden,

3. Zeiten einer Freiheitsentziehung, die insgesamt länger als drei Monate gedauert hat, soweit die Freiheitsentziehung auf einer Entscheidung beruht, die wegen Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Maßstäben rechtskräftig aufgehoben worden ist

a) nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,

b) nach dem Rehabilitierungsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1459) oder

c) nach den Vorschriften über Kassation (§§ 311 bis 327) der Strafprozessordnung der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I Nr. 4 S. 62), die zuletzt durch Artikel 4 Nummer 2 der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1243) geändert worden ist.

Zeiten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden nur berücksichtigt, wenn keine Ausschlussgründe für die Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen nach § 16 Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vorliegen.

(3) Derselbe Zeitraum wird nur einmal berücksichtigt.

(4) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.

(5) § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.