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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin (HolzMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2004 BGBl. I S. 1645
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-330 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Holzbearbeitungsmechaniker/Holzbearbeitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt.

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