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Zweite Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung (2. EnWGKostVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 91 Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) sowie mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und mit dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2014 EnWGKostV § 3, Anlage

Die Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Diese Verordnung in der ab dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 27. Oktober 2011 begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden."

2.
In der Anlage wird in Nummer 11 im Gebührentatbestand die Angabe „Nr. 4" durch die Angabe „Nr. 8" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2014.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel