1Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der
Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen.
2Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach
§ 13a Absatz 3 der Düngeverordnung von den in Satz 1 genannten Anforderungen abweichende Anforderungen vorschreiben oder durch Rechtsverordnungen nach
§ 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben, die sich jeweils auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten.
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V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846
V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Artikel 4 DüVEV 2017 Folgeänderung ... § 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. ... 2017 (BGBl. I S. 455) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen Wer landwirtschaftliche ...