Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der AgrarZahlVerpflV am 02.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Juni 2017 durch Artikel 4 der DüVEV 2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AgrarZahlVerpflV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AgrarZahlVerpflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung
AgrarZahlVerpflV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen


(Text alte Fassung)

Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 3 Absatz 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 8, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf Düngemittel mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff beziehen.

(Text neue Fassung)

1 Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen. 2 Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung abweichende Vorschriften erlassen, die sich auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind - außer im Falle des § 13 Absatz 3 und 4 der Düngeverordnung - abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten.


Anzeige