Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Polizeivollzugsbehörden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach §
1 Absatz 2 des
Antiterrordateigesetzes zur Teilnahme an der Antiterrordatei oder nach §
1 Absatz 2 des
Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigt waren, verlieren diese Berechtigung sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Artikel
5 Absatz 2 des
Gemeinsame-Dateien-Gesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409) wird aufgehoben.