Artikel 1 - Achtzehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung (18. FSAAKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2391 (Nr. 62); Geltung ab 01.01.2015
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 FSAAKV § 3, § 2

Die FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2015 181,62 Euro. Die Berechnung des Gebührensatzes sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31)."

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Kostenschuldner ist der Nutzer von Flugsicherungsdiensten im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013."

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Zitierungen von Artikel 1 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 18. FSAAKVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 18. FSAAKVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2348
Artikel 1 19. FSAAKVÄndV
... und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2391) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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