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Artikel 6 - Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften (StRAnpV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2014 UStDV § 17a, § 23, § 46, § 47, § 48, § 59, § 60, § 61, § 61a, § 74a, § 8, § 20, § 24, § 73

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.;".

b)
Der Nummer 11 wird ein Semikolon angefügt.

c)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V."

3.
In § 46 Satz 1 werden die Wörter „die Abgabe" durch die Wörter „die Übermittlung" ersetzt.

4.
In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „abzugeben" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

5.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Abgabe" durch die Wörter „die Übermittlung" und wird das Wort „abzugeben" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „abzugeben" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „abzugeben" durch die Wörter „zu übermitteln" und das Wort „Abgabe" durch das Wort „Übermittlung" ersetzt.

6.
§ 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der

1.
ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

2.
ausschließlich eine Betriebsstätte im Inland hat, von der aus keine Umsätze ausgeführt werden,

aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt werden."

7.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Hat der Unternehmer einen Vergütungszeitraum von mindestens drei Monaten nach Satz 1 gewählt, kann er daneben noch einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr stellen."

b)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„In den Antrag für den Zeitraum nach Satz 2 können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen."

8.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in Kopie" durch die Wörter „als eingescannte Originale" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Einfuhrbelege als eingescannte Originale abweichend von Absatz 2 Satz 3 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang dieser eingescannten Originale beim Bundeszentralamt für Steuern."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung sind Zinsen anzurechnen, die für denselben Zeitraum nach den Sätzen 1 bis 5 festgesetzt wurden."

9.
§ 61a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben."

b)
Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

10.
Dem § 74a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 61a Absatz 1 und 2 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 gestellt werden."

11.
In § 8 Absatz 1 Satz 1, § 17a Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 3 Satz 1 und § 73 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Geltungsbereich dieser Verordnung" durch die Wörter „im Geltungsbereich des Gesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 StRAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StRAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 21 StVfModG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, werden jeweils ...