Die
Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „eingereichten" durch das Wort „einzureichenden" ersetzt.
- 2.
- § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Änderung eingetragener Angaben
Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen."
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553