Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (AsylRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439 (Nr. 64); Geltung ab 01.01.2015, Artikel 3 ab 01.03.2015
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Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 AufenthG § 61, § 95, § 98, § 105a

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 wie folgt gefasst:

„§ 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen".

2.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen".

b)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b bis 1e eingefügt:

„(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder

3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden."

3.
In § 95 Absatz 1 Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 61 Abs. 1" die Wörter „oder Absatz 1c" eingefügt.

4.
§ 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „oder Absatz 1c" eingefügt.

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 61 Absatz 1e" ersetzt.

5.
In § 105a wird nach der Angabe „§ 49a Abs. 2," die Angabe „§ 61 Absatz 1d," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AsylRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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