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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015 - HG 2015 k.a.Abk.)

G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2442 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 306.900.000.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2015 in Einnahmen und Ausgaben auf 2.981.116.000 Euro festgestellt.




§ 2 Kreditermächtigungen



(1) Im Haushaltsjahr 2015 nimmt der Bund keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2015 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf der Basis desjenigen Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80.000.000.000 Euro sowie

2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro.

Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.

Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 3 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7.000.000.000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.


§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 476.880.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 160.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 65.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union,

d)
für Minderheitsbeteiligungen und nachrangige Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die im Zusammenhang mit der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen in Programmländern des Euro-Währungsgebietes stehen und staatlichen Förderbanken und Fonds unter Beteiligung des jeweiligen Mitgliedstaates gewährt werden,

3.
bis zu 22.170.000.000 Euro

a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie

d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,

4.
bis zu 700.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 158.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 62.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.010.000.000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,

8.
bis zu 8.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.

Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1.000.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.


§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.


Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 02, 04, 12, 14, 15, 32 und 60 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,

3.
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,

4.
Ausgaben der Hauptgruppe 8.

Ausgaben anderer als der in Nummer 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 mit Ausnahme des Titels 634.3 bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01, 03, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 16, 17, 19, 20, 23 und 30 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 523.1, 525.1, 526.1, 526.2, 527.1, 527.3, 532.1, 532.2, 532.3, 539.9, 543.1, 544.1 und 545.1,

3.
Ausgaben der Titel 632.9, 636.9, 671.9, 681.8, 681.9, 684.9, 686.9 und 687.9,

4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,

5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.

Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(4) Im Verhältnis der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in demselben Absatz genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(5) Die Ausgaben der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(6) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0311, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1611, 1711, 1911, 2011, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 3 bis 5 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 3 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.

(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,

2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,

3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei Titel 526.1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518.2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527.1 und 453.1 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.

(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.

(9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Entlastung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden müssen.




§ 6a Reingewinn der Deutschen Bundesbank



Der Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank wird im Haushaltsjahr 2015 abweichend von § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" auf 2.953.608.879 Euro festgesetzt und dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" zugeführt.




§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung



(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.




§ 8 Bewilligung von Zuwendungen



(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457) den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.


§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben



Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt.


§ 10 Bezüge



(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422.1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.


§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8.000.000.000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10.000.000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200.000.000 Euro begrenzt.

(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2.000.000.000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2c des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. Die Liquiditätshilfen sind auf 30.000.000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittel aus der Umlage gemäß § 3d Absatz 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Mit dem Ende des Haushaltsjahres sind die gewährten Liquiditätshilfen vollständig zurückzuzahlen.


§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.


Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans



(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428.1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.


§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:

1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,

3.
von Sondervermögen des Bundes oder

4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.

Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.


§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf:

1.
Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg,

2.
bis zu 300 Planstellen im Bereich Informationstechnik befristet auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal der Postnachfolgeunternehmen aus dem Bereich Informationstechnik besetzt werden. Die ersten 60 Planstellen sind mit dem Vermerk „kw 31.12.2021", weitere 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2020", weitere 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2019", weitere 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2018" sowie die letzten 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2017" auszubringen,

3.
sofern die in § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Haushaltsgesetzes 2014 vorgesehene Möglichkeit zur Ausbringung von 300 Planstellen im Bereich Informationstechnik im Haushaltsjahr 2014 nicht ausgeschöpft werden konnte, die noch offene Anzahl zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Planstellen auszubringen.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.


§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


§ 18 Ausbringung von Leerstellen



(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,

2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,

5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,

e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.

oder

6.
die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.


§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.


§ 20 Sonderregelungen bei kw-Vermerken



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.


§ 21 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Fortgeltung



§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


§ 23 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble


Anhang Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2015



Teil I: Haushaltsübersicht
-
Einnahmen
-
Ausgaben
-
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
-
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2014
mehr (+)
weniger (-)
2015
2014
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193-
02Deutscher Bundestag 1.885 1.893 -8
03Bundesrat 9673+23
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.165 3.165 -
05Auswärtiges Amt 144.095 145.215 -1.120
06Bundesministerium des Innern 443.126 405.915 +37.211
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
488.634 464.843 +23.791
08Bundesministerium der Finanzen 324.511 1.038.693 -714.182
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 462.909 627.087 -164.178
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
85.117 120.489 -35.372
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1.901.250 1.863.291 +37.959
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
5.833.933 5.192.367 +641.566
14Bundesministerium der Verteidigung 292.113 292.054 +59
15Bundesministerium für Gesundheit 107.036 99.546 +7.490
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
721.397 773.176 -51.779
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
68.440 68.452 -12
19Bundesverfassungsgericht 4040-
20Bundesrechnungshof 15340-325
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
566.166 566.030 +136
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
89.426 89.426 -
32Bundesschuld 1.077.534 7.758.236 -6.680.702
60Allgemeine Finanzverwaltung 286.488.919 276.989.476 +9.499.443
 Einnahmen 299.100.000 296.500.000 +2.600.000


Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
-
Steuereinnahmen in Höhe von 277.479.000 T€,
-
Einnahmen aus Krediten in Höhe von - T€ sowie
-
sonstige Einnahmen in Höhe von 21.621.000 T€.

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2015
1.000 €
Verwaltungs-
einnahmen
2015
1.000 €
Übrige
Einnahmen
2015
1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt -3190
02Deutscher Bundestag -1.885 -
03Bundesrat -6630
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt -3.127 38
05Auswärtiges Amt -143.695 400
06Bundesministerium des Innern -437.561 5.565
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
-488.350 284
08Bundesministerium der Finanzen -270.589 53.922
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie -448.336 14.573
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
-73.941 11.176
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -77.114 1.824.136
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
-5.521.905 312.028
14Bundesministerium der Verteidigung -262.404 29.709
15Bundesministerium für Gesundheit -106.396 640
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
-60.377 661.020
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
-7.133 61.307
19Bundesverfassungsgericht -40-
20Bundesrechnungshof -15-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
-9.014 557.152
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
-30.245 59.181
32Bundesschuld -732.771 344.763
60Allgemeine Finanzverwaltung 277.759.000 6.788.620 1.941.299
 Summe Haushalt 2015 277.759.000 15.463.587 5.877.413
 Summe Haushalt 2014 268.415.000 16.111.943 11.973.057
 gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(-) +9.344.000 -648.356 -6.095.644


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2014
mehr (+)
weniger(-)
20152014
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 33.734 33.110 +624
02Deutscher Bundestag 801.486 765.403 +36.083
03Bundesrat 23.811 23.000 +811
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 2.234.798 2.095.554 +139.244
05Auswärtiges Amt 3.725.314 3.638.266 +87.048
06Bundesministerium des Innern 6.191.539 5.898.816 +292.723
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
695.452 648.138 +47.314
08Bundesministerium der Finanzen 5.570.621 5.206.261 +364.360
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 7.307.687 7.417.979 -110.292
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
5.350.716 5.310.535 +40.181
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 125.545.918 121.979.310 +3.566.608
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
23.281.434 22.861.948 +419.486
14Bundesministerium der Verteidigung 32.974.183 32.435.376 + 538.807
15Bundesministerium für Gesundheit 12.066.920 11.052.689 +1.014.231
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
3.855.197 3.667.304 +187.893
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
8.523.562 7.959.508 +564.054
19Bundesverfassungsgericht 33.324 46.065 -12.741
20Bundesrechnungshof 141.482 135.989 +5.493
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
6.509.157 6.443.633 +65.524
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
15.274.960 14.053.404 +1.221.556
32Bundesschuld 26.784.709 28.551.743 -1.767.034
60Allgemeine Finanzverwaltung 12.173.996 16.275.969 -4.101.973
 Ausgaben 299.100.000 296.500.000 +2.600.000


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Personal-
ausgaben
2015
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2015
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2015
Schulden-
dienst
2015
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 19.390 9.032 --
02Deutscher Bundestag 541.959 135.336 --
03Bundesrat 15.085 8.152 --
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 276.642 770.217 --
05Auswärtiges Amt 971.364 318.705 --
06Bundesministerium des Innern 3.456.933 1.139.702 --
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
468.771 135.830 --
08Bundesministerium der Finanzen 3.163.748 715.953 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 720.645 294.910 --
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
316.201 217.916 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 212.416 123.920 --
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
1.558.450 2.176.258 --
14Bundesministerium der Verteidigung 16.368.714 5.729.502 9.523.004 -
15Bundesministerium für Gesundheit 223.315 158.229 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
332.384 291.120 --
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
117.772 40.110 --
19Bundesverfassungsgericht 24.000 3.376 --
20Bundesrechnungshof 117.840 17.142 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
84.529 49.730 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
100.607 62.132 --
32Bundesschuld -42.000 -25.592.709
60Allgemeine Finanzverwaltung 688.505 378.055 15.000 -
 Summe Haushalt 2015 29.779.270 12.817.327 9.538.004 25.592.709
 Summe Haushalt 2014 28.906.566 12.460.428 9.988.872 27.617.653
 gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(-) +872.704 +356.899 -450.868 -2.024.944


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2015
Ausgaben
für
Investitionen
2015
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2015
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 3.963 1.349 -
02Deutscher Bundestag 101.950 22.241 -
03Bundesrat 329245-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 918.370 269.569 -
05Auswärtiges Amt 2.293.179 171.566 -29.500
06Bundesministerium des Innern 1.165.121 559.777 -129.994
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
80.610 10.241 -
08Bundesministerium der Finanzen 1.527.543 163.377 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 4.881.052 1.473.293 -62.213
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
4.348.227 503.372 -35.000
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 125.200.054 9.528 -
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
6.805.633 12.841.008 -99.915
14Bundesministerium der Verteidigung 1.148.206 204.757 -
15Bundesministerium für Gesundheit 11.651.899 39.944 -6.467
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
928.496 2.327.785 -24.588
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
8.352.409 15.771 -2.500
19Bundesverfassungsgericht 1.233 4.715 -
20Bundesrechnungshof 4.937 1.563 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
2.041.163 4.333.735 -
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
13.322.749 2.267.893 -478.421
32Bundesschuld -1.150.000  
60Allgemeine Finanzverwaltung 10.761.590 80.846 250.000
 Summe Haushalt 2015 195.538.713 26.452.575 -618.598
 Summe Haushalt 2014 189.570.000 29.853.026 -1.896.545
 gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(-) +5.968.713 -3.400.451 +1.277.947


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2015
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
201620172018Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
02Deutscher Bundestag 49.423 21.902 4.085 --23.436
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
382.131 55.058 53.968 41.505 31.600 200.000
05Auswärtiges Amt 1.105.300 456.394 336.025 249.806 63.075 -
06Bundesministerium des Innern 1.387.646 339.728 298.470 222.880 526.568 -
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
37.429 14.259 11.590 8.622 2.958 -
08Bundesministerium der Finanzen 438.708 66.180 63.430 44.078 265.020 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
3.302.640 1.029.310 1.074.826 876.036 322.468 -
10Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft
1.105.593 308.455 218.073 126.121 452.944 -
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
2.423.040 1.476.335 647.552 182.273 116.880 -
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
27.160.177 7.274.008 5.746.571 5.207.790 5.631.808 3.300.000
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
8.643.713 1.807.886 1.923.649 1.713.243 3.148.935 50.000
15Bundesministerium für Gesundheit 75.489 36.541 25.912 13.036 --
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit
1.848.463 575.485 563.375 417.809 291.794 -
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
551.727 318.971 119.103 97.093 16.560 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
5.600.000 526.318 431.171 364.306 112.450 4.165.755
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
4.982.676 1.152.225 1.458.265 1.236.026 1.136.160 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 7.182.000 2.282.000 2.400.000 2.500.000 --
 Summe 66.276.155 17.741.055 15.376.065 13.300.624 12.119.220 7.739.191


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes


Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2014
mehr (+)
weniger (-)
20152014
1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 11, 12, 13 23.710 23.369 +341
02Deutscher Bundestag 01, 03, 04 310.001 287.678 +22.323
03Bundesrat 11, 12 17.493 17.154 +339
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09
282.883 270.101 +12.782
05Auswärtiges Amt 04, 11, 12, 13 1.197.413 1.147.902 +49.511
06Bundesministerium des Innern 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 23, 24, 25,
28, 29, 33, 34, 35
3.767.797 3.573.020 +194.777
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
436.151 407.082 +29.069
08Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 14, 15, 16 2.905.541 2.688.759 +216.782
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
832.013 780.452 +51.561
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
376.224 386.827 -10.603
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16 223.000 213.397 +9.603
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
01, 03, 04, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 23, 28
1.041.002 904.641 +136.361
14Bundesministerium der Verteidigung 01, 03, 04, 07, 09 2.053.525 2.005.657 +47.868
15Bundesministerium für Gesundheit 01, 04, 05, 06, 10, 11 300.815 283.430 +17.385
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17
390.934 361.071 +29.863
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15 119.331 116.564 +2.767
19Bundesverfassungsgericht 11, 12 27.014 39.964 -12.950
20Bundesrechnungshof 11, 12, 13 98.236 95.314 +2.922
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
11, 12 88.572 85.636 +2.936
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
02, 11, 12 129.243 126.802 +2.441
 Summe 14.620.898 13.814.820 +806.078


Gesamtplan - Teil II:




Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für
2015
Millionen €
 12
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) 0,660
 (Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.)  
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 2.809.480
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme 18.551
 (Produkt aus 1. und 2.)  
4.Saldo der finanziellen Transaktionen 1.372
 (Differenz zwischen 4a. und 4b.)  
4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (1.846)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 1.846
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen -
4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (474)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 474
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen -
5.Konjunkturkomponente -5.003
 (Produkt aus 5a. und 5b.)  
5a.Nominale Produktionslücke -24.415
5b.Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,205
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto -
7.Zulässige Nettokreditaufnahme 22.182
 (Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)  
8.Nettokreditaufnahme des Bundes -
9.Finanzierungssalden der Sondervermögen -
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme -
 (Differenz zwischen 8. und 9.)  
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2013 85.701


Datengrundlage: Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.

zu 4ab., 4bb. und 9: Zu den Sondervermögen gehören der „Energie- und Klimafonds" sowie der Fonds „Aufbauhilfe". Es ist derzeit noch nicht absehbar, in welchem Zeitraum und mit welchen Jahresfälligkeiten die übrigen Mittel des Fonds „Aufbauhilfe" abfließen werden.

Differenzen durch Rundung möglich.

Gesamtplan - Teil III:


Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Betrag für 2015 Betrag für 2014
1.000 €
 123
1.Berechnung des Finanzierungssaldos   
1.1 Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
298.820.000 289.782.000
Steuereinnahmen 277.479.000 268.197.000
Verwaltungseinnahmen 21.341.000 21.585.000
1.2Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
299.100.000 296.500.000
 Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) -280.000 -6.718.000
2.Deckung des Finanzierungssaldos   
2.1Münzeinnahmen 280.000 218.000
2.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt -6.500.000
2.3Summe (280.000) (6.718.000)


Gesamtplan - Teil IV:


Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2015 Betrag für 2014
1.000 €
 123
1.Einnahmen  
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (190.330.764) (206.122.257)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 98.241.303 118.169.598
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 55.197.542 49.574.905
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 36.891.919 38.377.754
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (-)(-)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) --
1.2.2Spenden --
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag
--
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten --
 Einnahmen 190.330.764 206.122.257
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten   
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 94.077.141 85.610.961
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 56.151.069 55.605.075
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 38.278.320 59.106.065
 Ausgaben 188.506.530 200.322.101
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme   
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 190.330.764 206.122.257
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) --
  (190.330.764) (206.122.257)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) -188.506.530 -200.322.101
  (1.824.234) (5.800.156)
3.4Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) 1.519.213 -1.853.739
  (3.343.447) (3.946.417)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten
-1.400.000
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten
--1.100.000
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"   
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführungen zum Sondervermögen
372.644 644.094
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
--
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung"
  
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführungen zum Sondervermögen
--
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-145.000 -388.000
3.8Sondervermögen „Aufbauhilfe"   
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
--
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-3.000.000 -2.500.000
3.9Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201
-571.091 4.497.489
 Nettokreditaufnahme
-
6.500.000



Anhang Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans



Teil I: Haushaltsübersicht
 
-
Einnahmen
-
Ausgaben
-
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
-
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl. Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
einnahmen
Neue
Gesamt-
einnahmen
Gesamt-
einnahmen
gegenüber 2014
mehr (+)
weniger (-)
201520152014
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193193-
02Deutscher Bundestag 1.885 1.885 1.893 -8
03Bundesrat 969673+23
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.165 3.165 3.165 -
05Auswärtiges Amt 144.095 144.095 145.215 -1.120
06Bundesministerium des Innern 443.126 443.126 405.915 +37.211
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
488.634 488.634 464.843 +23.791
08Bundesministerium der Finanzen 324.511 324.511 1.038.693 -714.182
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 462.909 462.909 627.087 -164.178
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
85.117 85.117 120.489 -35.372
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1.901.250 1.901.250 1.863.291 +37.959
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
5.833.933 5.833.933 5.192.367 +641.566
14Bundesministerium der Verteidigung 292.113 292.113 292.054 +59
15Bundesministerium für Gesundheit 107.036 107.036 99.546 +7.490
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
721.397 721.397 773.176 -51.779
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
68.440 68.440 68.452 -12
19Bundesverfassungsgericht 404040-
20Bundesrechnungshof 1515340-325
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
566.166 566.166 566.030 +136
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
89.426 89.426 89.426 -
32Bundesschuld 1.077.534 1.103.425 7.758.236 -6.654.811
60Allgemeine Finanzverwaltung 286.488.919 288.963.028 276.989.476 +11.973.552
 Einnahmen 299.100.000 301.600.000 296.500.000 +5.100.000
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 278.924.500 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von - T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 22.675.500 T€.


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl. Bezeichnung Summe
Spalten 8 bis 10
Steuern und
steuerähnliche
Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen
Übrige
Einnahmen
2015201520152015
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern ----
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
----
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld 25.891 -25.891 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 2.474.109 1.445.500 453.609 575.000
 Summe Nachtrag 2015 2.500.000 1.445.500 479.500 575.000
 Bisherige Summe Haushalt 2015 299.100.000 277.759.000 15.463.587 5.877.413
 Neue Summe Haushalt 2015 301.600.000 279.204.500 15.943.087 6.452.413
 Summe Haushalt 2014 296.500.000 268.415.000 16.111.943 11.973.057
 gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(-) +5.100.000 +10.789.500 -168.856 -5.520.644


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
ausgaben
Neue
Gesamt-
ausgaben
Gesamt-
ausgaben
gegenüber 2014
mehr (+)
weniger (-)
201520152014
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 33.734 33.734 33.110 +624
02Deutscher Bundestag 801.486 801.486 765.403 +36.083
03Bundesrat 23.811 23.811 23.000 +811
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 2.234.798 2.234.798 2.095.554 +139.244
05Auswärtiges Amt 3.725.314 3.726.464 3.638.266 +88.198
06Bundesministerium des Innern 6.191.539 6.266.036 5.898.816 +367.220
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
695.452 695.452 648.138 +47.314
08Bundesministerium der Finanzen 5.570.621 5.580.621 5.206.261 +374.360
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 7.307.687 7.394.687 7.417.979 -23.292
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
5.350.716 5.350.716 5.310.535 +40.181
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 125.545.918 125.659.918 121.979.310 +3.680.608
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
23.281.434 23.281.434 22.861.948 +419.486
14Bundesministerium der Verteidigung 32.974.183 32.974.183 32.435.376 +538.807
15Bundesministerium für Gesundheit 12.066.920 12.066.920 11.052.689 +1.014.231
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
3.855.197 3.865.197 3.667.304 +197.893
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
8.523.562 8.535.562 7.959.508 +576.054
19Bundesverfassungsgericht 33.324 33.324 46.065 -12.741
20Bundesrechnungshof 141.482 141.482 135.989 +5.493
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
6.509.157 6.543.462 6.443.633 +99.829
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
15.274.960 15.274.960 14.053.404 +1.221.556
32Bundesschuld 26.784.709 24.337.047 28.551.743 -4.214.696
60Allgemeine Finanzverwaltung 12.173.996 16.778.706 16.275.969 +502.737
 Ausgaben 299.100.000 301.600.000 296.500.000 +5.100.000


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Summe
Spalten 8 bis 14
Personal-
ausgaben
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2015201520152015
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt 1.150 1.150 --
06Bundesministerium des Innern 74.497 14.658 31.065 -
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen 10.000 ---
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 87.000 ---
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 114.000 ---
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
10.000 ---
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
12.000 ---
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
34.305 ---
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld -2.447.662 ---
60Allgemeine Finanzverwaltung 4.604.710 200.000 -30.000
 Summe Nachtrag 2015 2.500.000 215.808 31.065 30.000
 Bisherige Summe Haushalt 2015 299.100.000 29.779.270 12.817.327 9.538.004
 Neue Summe Haushalt 2015 301.600.000 29.995.078 12.848.392 9.568.004
 Summe Haushalt 2014 296.500.000 28.906.566 12.460.428 9.988.872
 gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(-) +5.100.000 +1.088.512 +387.964 -420.868


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Schulden-
dienst
Zuweisungen
und Zuschüsse
(ohne
Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2015201520152015
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1211121314
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern -25.000 3.774 -
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen -10.000 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie --87.000 -
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -114.000 --
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
--10.000 -
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
-12.000 --
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
-34.305 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld -2.447.662 ---
60Allgemeine Finanzverwaltung -574.710 3.500.000 300.000
 Summe Nachtrag 2015 -2.447.662 770.015 3.600.774 300.000
 Bisherige Summe Haushalt 2015 25.592.709 195.538.713 26.452.575 -618.598
 Neue Summe Haushalt 2015 23.145.047 196.308.728 30.053.349 -318.598
 Summe Haushalt 2014 27.617.653 189.570.000 29.853.026 -1.896.545
 gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(-) -4.472.606 +6.738.728 +200.323 +1.577.947


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2015
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
201620172018Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
 Es treten hinzu:       
02Deutscher Bundestag ------
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
------
05Auswärtiges Amt ------
06Bundesministerium des Innern 20.000 10.000 10.000 ---
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
------
08Bundesministerium der Finanzen ------
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
------
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
------
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
420.000 150.000 150.000 120.000 --
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
28.829 5.259 8.039 5.634 9.897 -
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
------
15Bundesministerium für Gesundheit ------
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit
20.000 10.000 10.000 ---
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
------
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
------
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
------
60Allgemeine Finanzverwaltung 200.999 34.833 35.833 -41.667 -172.000
 Summe Nachtrag 2015 689.828 210.092 213.872 83.967 9.897 172.000
 Bisherige Summe Haushalt 2015 66.276.155 17.741.055 15.376.065 13.300.624 12.119.220 7.739.191
 Neue Summe Haushalt 2015 66.965.983 17.951.147 15.589.937 13.384.591 12.129.117 7.911.191


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes


Epl.BezeichnungKapitelBisheriger
Betrag für
2015
1.000 €
Neuer
Betrag für
2015
1.000 €
2014
1.000 €
gegenüber 2014
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
1234567
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 11, 12, 13 23.710 23.710 23.369 +341
02Deutscher Bundestag 01, 03, 04 310.001 310.001 287.678 +22.323
03Bundesrat 11, 12 17.493 17.493 17.154 +339
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09
282.883 282.883 270.101 +12.782
05Auswärtiges Amt 04, 11, 12, 13 1.197.413 1.198.563 1.147.902 +50.661
06Bundesministerium des Innern 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 23, 24, 25,
28, 29, 33, 34, 35
3.767.797 3.803.938 3.573.020 +230.918
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
436.151 436.151 407.082 +29.069
08Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 14, 15, 16 2.905.541 2.905.541 2.688.759 +216.782
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
832.013 832.013 780.452 +51.561
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
376.224 376.224 386.827 -10.603
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16 223.000 223.000 213.397 +9.603
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
01, 03, 04, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 23, 28
1.041.002 1.041.002 904.641 +136.361
14Bundesministerium der Verteidigung 01, 03, 04, 07, 09 2.053.525 2.053.525 2.005.657 +47.868
15Bundesministerium für Gesundheit 01, 04, 05, 06, 10, 11 300.815 300.815 283.430 +17.385
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17
390.934 390.934 361.071 +29.863
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15 119.331 119.331 116.564 +2.767
19Bundesverfassungsgericht 11, 12 27.014 27.014 39.964 -12.950
20Bundesrechnungshof 11, 12, 13 98.236 98.236 95.314 +2.922
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
11, 12 88.572 88.572 85.636 +2.936
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
02, 11, 12 129.243 129.243 126.802 +2.441
 Summe 14.620.898 14.658.189 13.814.820 +843.369


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil II:




Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Bisheriger Betrag
für 2015
Neuer Betrag
für 2015
Millionen €
1 23
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP)
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p.a.)
0,6600,660
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorange-
gangenen Jahres
2.809.480 2.809.480
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme
(Produkt aus 1. und 2.)
18.551 18.551
4.Saldo der finanziellen Transaktionen
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
1.372 1.372
4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (1.846) (1.846)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 1.846 1.846
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen --
4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (474)(474)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 474474
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen --
5.Konjunkturkomponente
(Produkt aus 5c. und der Summe von 5a. und 5b.)
-5.003 -1.003
5a.Nominale Produktionslücke -24.415 -24.415
5b.Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung -19.521
5c.Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,2050,205
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto --
7.Zulässige Nettokreditaufnahme
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
22.182 18.182
8.Nettokreditaufnahme des Bundes --
9.Finanzierungssalden der Sondervermögen --
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme
(Differenz zwischen 8. und 9.)
--
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2013
(Spalte 2) und 2014 (Spalte 3)
85.701 119.813
Datengrundlage: Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 4ab., 4bb. und 9.: Zu den Sondervermögen gehören der „Energie- und Klimafonds", der Fonds „Aufbauhilfe" und der „Kommunalinvestitions-
förderungsfonds". Es ist derzeit noch nicht absehbar, in welchen Jahren und in welcher Höhe die Mittel der Fonds „Aufbau-
hilfe" und „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" ausgegeben werden.
Differenzen durch Rundung möglich.


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil III:


Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Bisheriger Betrag
für 2015
Für 2015
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2015
1.000 €
 1234
1.Berechnung des Finanzierungssaldos    
1.1 Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
davon:
298.820.000 2.500.000 301.320.000
Steuereinnahmen 277.479.000 1.445.500 278.924.500
Verwaltungseinnahmen 21.341.000 1.054.500 22.395.500
1.2Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführun-
gen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmä-
ßigen Fehlbetrages)
299.100.000 2.500.000 301.600.000
 Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) -280.000 --280.000
2.Deckung des Finanzierungssaldos    
2.1Münzeinnahmen 280.000 -280.000
2.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt ---
2.3Summe (280.000) (-)(280.000)


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil IV:


Kreditfinanzierungsplan


KreditfinanzierungsplanBisheriger Betrag
für 2015
Für 2015
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2015
1.000 €
 1234
1.Einnahmen   
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (190.330.764) (-7.271.389) (183.059.375)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 98.241.303 846.778 99.088.081
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 55.197.542 -4.783.347 50.414.195
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 36.891.919 -3.334.820 33.557.099
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (-)(13)(13)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ---
1.2.2Spenden -1313
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3
Einigungsvertrag
---
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten ---
 Einnahmen 190.330.764 -7.271.376 183.059.388
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten    
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 94.077.141 62.011 94.139.152
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 56.151.069 49.079 56.200.148
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 38.278.320 113.865 38.392.185
 Ausgaben 188.506.530 224.955 188.731.485
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme    
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 190.330.764 -7.271.389 183.059.375
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) -1313
(190.330.764) (-7.271.376) (183.059.388)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) -188.506.530 -224.955 -188.731.485
(1.824.234) (-7.496.331) (-5.672.097)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) 1.519.213 -2.481.640 -962.427
(3.343.447) (-9.977.971) (-6.634.524)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel   
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbe-
wirtschaftungskonten
---
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaf-
tungskonten
--50.000 -50.000
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"    
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführungen zum Sondervermögen
372.644 -643.704 -271.060
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
---
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" und „Kinderbetreu-
ungsfinanzierung"
   
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
---
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-145.000 -45.000 -190.000
3.8Sondervermögen „Aufbauhilfe"    
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
---
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung der Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-3.000.000 2.000.000 -1.000.000
3.9Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"    
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
-3.500.000 3.500.000
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
--700.000 -700.000
3.10Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201
-571.091 5.916.675 5.345.584
 Nettokreditaufnahme ---





Anhang Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2015



Teil I: Haushaltsübersicht
 
-
Einnahmen
-
Ausgaben
-
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
-
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl. Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
einnahmen
Neue
Gesamt-
einnahmen
Gesamt-
einnahmen
gegenüber 2014
mehr (+)
weniger (-)
201520152014
  1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193193-
02Deutscher Bundestag 1.885 1.885 1.893 -8
03Bundesrat 969673+23
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.165 3.165 3.165 -
05Auswärtiges Amt 144.095 144.095 145.215 -1.120
06Bundesministerium des Innern 443.126 443.126 405.915 +37.211
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
488.634 488.634 464.843 +23.791
08Bundesministerium der Finanzen 324.511 324.511 1.038.693 -714.182
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 462.909 4.213.909 627.087 +3.586.822
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
85.117 85.117 120.489 -35.372
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1.901.250 1.901.250 1.863.291 +37.959
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
5.833.933 5.833.933 5.192.367 +641.566
14Bundesministerium der Verteidigung 292.113 292.113 292.054 +59
15Bundesministerium für Gesundheit 107.036 107.036 99.546 +7.490
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
721.397 721.397 773.176 -51.779
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
68.440 68.440 68.452 -12
19Bundesverfassungsgericht 404040 
20Bundesrechnungshof 1515340-325
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
566.166 566.166 566.030 +136
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
89.426 89.426 89.426 -
32Bundesschuld 1.103.425 1.325.425 7.758.236 -6.432.811
60Allgemeine Finanzverwaltung 288.963.028 290.290.028 276.989.476 +13.300.552
 Einnahmen 301.600.000 306.900.000 296.500.000 +10.400.000
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 280.067.500 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von - T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 26.832.500 T€.


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl. Bezeichnung Summe
Spalten 8 bis 10
Steuern und
steuerähnliche
Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen
Übrige
Einnahmen
2015201520152015
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern ----
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 3.751.000 -3.751.000 -
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ----
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
----
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld 222.000 -22.000 200.000
60Allgemeine Finanzverwaltung 1.327.000 1.143.000 -184.000
 Summe Nachtrag 2015 5.300.000 1.143.000 3.773.000 384.000
 Bisherige Summe Haushalt 2015 301.600.000 279.204.500 15.943.087 6.452.413
 Neue Summe Haushalt 2015 306.900.000 280.347.500 19.716.087 6.836.413
 Summe Haushalt 2014 296.500.000 268.415.000 16.111.943 11.973.057
 gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(-) +10.400.000 +11.932.500 +3.604.144 -5.136.644


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
ausgaben
Neue
Gesamt-
ausgaben
Gesamt-
ausgaben
gegenüber 2014
mehr (+)
weniger (-)
201520152014
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 33.734 33.734 33.110 +624
02Deutscher Bundestag 801.486 801.486 765.403 +36.083
03Bundesrat 23.811 23.811 23.000 +811
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 2.234.798 2.234.798 2.095.554 +139.244
05Auswärtiges Amt 3.726.464 3.801.464 3.638.266 +163.198
06Bundesministerium des Innern 6.266.036 6.307.796 5.898.816 +408.980
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
695.452 695.452 648.138 +47.314
08Bundesministerium der Finanzen 5.580.621 5.591.621 5.206.261 +385.360
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 7.394.687 7.394.687 7.417.979 -23.292
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
5.350.716 5.350.716 5.310.535 +40.181
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 125.659.918 126.309.918 121.979.310 +4.330.608
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
23.281.434 23.281.434 22.861.948 +419.486
14Bundesministerium der Verteidigung 32.974.183 32.974.183 32.435.376 +538.807
15Bundesministerium für Gesundheit 12.066.920 12.066.920 11.052.689 +1.014.231
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
3.865.197 3.865.197 3.667.304 +197.893
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
8.535.562 8.835.562 7.959.508 +876.054
19Bundesverfassungsgericht 33.324 33.324 46.065 -12.741
20Bundesrechnungshof 141.482 141.482 135.989 +5.493
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
6.543.462 6.543.462 6.443.633 +99.829
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
15.274.960 15.274.960 14.053.404 +1.221.556
32Bundesschuld 24.337.047 22.259.287 28.551.743 -6.292.456
60Allgemeine Finanzverwaltung 16.778.706 23.078.706 16.275.969 +6.802.737
 Ausgaben 301.600.000 306.900.000 296.500.000 +10.400.000


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Summe
Spalten 8 bis 14
Personal-
ausgaben
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2015201520152015
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt 75.000 ---
06Bundesministerium des Innern 41.760 64019.400 -
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen 11.000 2005.400 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 650.000 ---
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
300.000 ---
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld -2.077.760 ---
60Allgemeine Finanzverwaltung 6.300.000 ---
 Summe Nachtrag 2015 5.300.000 84024.800 -
 Bisherige Summe Haushalt 2015 301.600.000 29.995.078 12.848.392 9.568.004
 Neue Summe Haushalt 2015 306.900.000 29.995.918 12.873.192 9.568.004
 Summe Haushalt 2014 296.500.000 28.906.566 12.460.428 9.988.872
 gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(-) +10.400.000 +1.089.352 +412.764 -420.868


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl. Bezeichnung Schulden-
dienst
Zuweisungen
und Zuschüsse
(ohne
Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2015201520152015
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1211121314
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt -75.000 --
06Bundesministerium des Innern --21.720 -
07Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz
----
08Bundesministerium der Finanzen --5.400 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -650.000 --
12Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
-300.000 --
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld -1.877.760 --200.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung -1.300.000 -5.000.000
 Summe Nachtrag 2015 -1.877.760 2.325.000 -172.880 5.000.000
 Bisherige Summe Haushalt 2015 23.145.047 196.308.728 30.053.349 -318.598
 Neue Summe Haushalt 2015 21.267.287 198.633.728 29.880.469 4.681.402
 Summe Haushalt 2014 27.617.653 189.570.000 29.853.026 -1.896.545
 gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(-) -6.350.366 +9.063.728 +27.443 +6.577.947


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2015
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
201620172018Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
 Es treten hinzu:       
02Deutscher Bundestag ------
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
------
05Auswärtiges Amt ------
06Bundesministerium des Innern ------
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
------
08Bundesministerium der Finanzen 20.000 20.000 ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
------
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
------
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
------
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
------
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
------
15Bundesministerium für Gesundheit ------
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit
------
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
------
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
------
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
------
60Allgemeine Finanzverwaltung ------
 Summe Nachtrag 2015 20.000 20.000 ----
 Bisherige Summe Haushalt 2015 66.965.983 17.951.147 15.589.937 13.384.591 12.129.117 7.911.191
 Neue Summe Haushalt 2015 66.985.983 17.971.147 15.589.937 13.384.591 12.129.117 7.911.191


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht


Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes


Epl. Bezeichnung Kapitel Bisheriger
Betrag für
Neuer
Betrag für
 gegenüber 2014
mehr (+)
weniger (-)
201520152014
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1234567
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 11, 12, 13 23.710 23.710 23.369 +341
02Deutscher Bundestag 01, 03, 04 310.001 310.001 287.678 +22.323
03Bundesrat 11, 12 17.493 17.493 17.154 +339
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09
282.883 282.883 270.101 +12.782
05Auswärtiges Amt 04, 11, 12, 13 1.198.563 1.198.563 1.147.902 +50.661
06Bundesministerium des Innern 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 23, 24, 25,
28, 29, 33, 34, 35
3.803.938 3.826.298 3.573.020 +253.278
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
436.151 436.151 407.082 +29.069
08Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 14, 15, 16 2.905.541 2.916.541 2.688.759 +227.782
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
832.013 832.013 780.452 +51.561
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
376.224 376.224 386.827 -10.603
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16 223.000 223.000 213.397 +9.603
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
01, 03, 04, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 23, 28
1.041.002 1.041.002 904.641 +136.361
14Bundesministerium der Verteidigung 01, 03, 04, 07, 09 2.053.525 2.053.525 2.005.657 +47.868
15Bundesministerium für Gesundheit 01, 04, 05, 06, 10, 11 300.815 300.815 283.430 +17.385
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17
390.934 390.934 361.071 +29.863
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15 119.331 119.331 116.564 +2.767
19Bundesverfassungsgericht 11, 12 27.014 27.014 39.964 -12.950
20Bundesrechnungshof 11, 12, 13 98.236 98.236 95.314 +2.922
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
11, 12 88.572 88.572 85.636 +2.936
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
02, 11, 12 129.243 129.243 126.802 +2.441
 Summe 14.658.189 14.691.549 13.814.820 +876.729


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil II:




Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Bisheriger Betrag
für 2015
Neuer Betrag
für 2015
Millionen €
1 23
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP)
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p.a.)
0,6600,660
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorange-
gangenen Jahres
2.809.480 2.809.480
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme
(Produkt aus 1. und 2.)
18.551 18.551
4.Saldo der finanziellen Transaktionen
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
1.372 1.372
4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (1.846) (1.846)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 1.846 1.846
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen --
4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (474)(474)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 474474
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen --
5.Konjunkturkomponente
(Produkt aus 5c. und der Summe von 5a. und 5b.)
-1.003 45
5a.Nominale Produktionslücke -24.415 -24.415
5b.Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung 19.521 24.635
5c.Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,2050,205
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto --
7.Zulässige Nettokreditaufnahme
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
18.182 17.134
8.Nettokreditaufnahme des Bundes --
9.Finanzierungssalden der Sondervermögen --
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme
(Differenz zwischen 8. und 9.)
--
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2014 119.813 119.789
Datengrundlage: Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 4ab., 4bb. und 9.: Zu den Sondervermögen gehören der „Energie- und Klimafonds", der Fonds „Aufbauhilfe" und der „Kommunalinvestitions-
förderungsfonds". Es ist derzeit noch nicht absehbar, in welchen Jahren und in welcher Höhe die Mittel der Fonds „Aufbau-
hilfe" und „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" ausgegeben werden.
Differenzen durch Rundung möglich.


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil III:


Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag
für 2015
Für 2015
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2015
1.000 €
1 234
1.Berechnung des Finanzierungssaldos    
1.1Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
davon:
301.320.000 5.300.000 306.620.000
 Steuereinnahmen 278.924.500 1.143.000 280.067.500
 Verwaltungseinnahmen 22.395.500 4.157.000 26.552.500
1.2Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführun-
gen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmä-
ßigen Fehlbetrages)
301.600.000 300.000 301.900.000
 Finanzierungssaldo -280.000 5.000.000 4.720.000
2.Finanzierungssaldo   
2.1Deckung des Finanzierungssaldos    
2.1.1Münzeinnahmen 280.000 -280.000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt ---
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos ---
2.2.1Zuführung an Rücklagen --5.000.000 -5.000.000
2.3Summe (280.000) (-5.000.000) (-4.720.000)


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil IV:


Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag
für 2015
Für 2015
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2015
1.000 €
1 234
1.Einnahmen   
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (183.059.375) (-7.100.792) (175.958.583)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 99.088.081 870.634 99.958.715
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 50.414.195 76.962 50.491.157
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 33.557.099 -8.048.388 25.508.711
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (13)(6)(19)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ---
1.2.2Spenden 13619
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25
Abs. 3 Einigungsvertrag
---
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten ---
 Einnahmen 183.059.388 -7.100.786 175.958.602
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten    
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 94.139.152 -4.782 94.134.370
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 56.200.148 -56.200.148
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 38.392.185 -177.011 38.215.174
 Ausgaben 188.731.485 -181.793 188.549.692
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme    
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 183.059.375 -7.100.792 175.958.583
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) 13619
(183.059.388) (-7.100.786) (175.958.602)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) -188.731.485 181.793 -188.549.692
(-5.672.097) (-6.918.993) (-12.591.090)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) -962.427 1.262.106 299.679
(-6.634.524) (-5.656.887) (-12.291.411)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel   
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbe-
wirtschaftungskonten
---
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaf-
tungskonten
-50.000 --50.000
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"    
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
-271.060 --271.060
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
---
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" und „Kinderbe-
treuungsfinanzierung"
   
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
---
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-190.000 --190.000
3.8Sondervermögen „Aufbauhilfe"    
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
-500.000 --500.000
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung der Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.000.000 --1.000.000
3.9Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"    
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
3.500.000 -3.500.000
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-700.000 350.000 -350.000
3.10Sondervermögen „Energie- und Klimafonds"    
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
-1.500.000 1.500.000
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Fi-
nanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
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3.11Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge"    
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Zuführungen zur Rücklage -5.000.000 5.000.000
3.11.2Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Entnahme aus der
Rücklage
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3.12Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201
5.845.584 -1.193.113 4.652.471
 Nettokreditaufnahme ---