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Artikel 13 - Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (PflVerbG k.a.Abk.)

Artikel 13 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Familienpflegezeitgesetzes in der vom 1. Januar 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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