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Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie (Textilarbeitsbedingungenverordnung - TextilArbbV)

V. v. 29.12.2014 BAnz AT 31.12.2014 V1; aufgehoben durch § 2 V. v. 27.11.2015 BAnz AT 30.11.2015 V1
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 810-1-76-1 Arbeitsförderung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 7a Absatz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 und § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, von denen § 7a durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden und den möglicherweise von ihr betroffenen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie allen am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften, Vereinigungen der Arbeitgeber und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat sowie der Tarifausschuss befasst war:


§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen



Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Textil- und Bekleidungsindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2014, abgeschlossen zwischen dem Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V., Arbeitgeberverbund, Reinhardtstraße 12 - 14, 10117 Berlin, einerseits und der Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60519 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Tätigkeiten erbringt, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

In Vertretung Jörg Asmussen


Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Textil- und Bekleidungsindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2014



§ 1 Geltungsbereich


Dieser Tarifvertrag gilt:

Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Fachlich: Für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen einschließlich Verkaufseinrichtungen der Textil- und Bekleidungsindustrie.

Persönlich: Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes mit Ausnahme von Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

§ 2 Mindeststundenlohn


Es gilt das im Gesetz zur Regelung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) festgelegte Mindestentgelt je Stunde.

Für die Bundesländer Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg sowie Berlin-Ost beträgt der Mindeststundenlohn hiervon abweichend:

ab dem 1. Januar 2015 7,50 Euro

ab dem 1. Januar 2016 8,25 Euro

ab dem 1. November 2016 8,75 Euro

ab dem 1. Januar 2017 die ggf. gesetzlich neu festgesetzte Höhe, mindestens aber 8,75 Euro.

In den übrigen Bundesländern gilt ab dem 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn.

§ 3 Weitere Bestimmungen


Betriebe und selbstständige Betriebseinrichtungen einschließlich Verkaufseinrichtungen in den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg sowie Berlin-Ost, die bislang andere Vergütungssysteme (Stücklohn usw.) anwenden, führen ab dem 1. Januar 2015 eine Stundenlohnvergütung ein.

[Der zweite Satz wird nicht von der Verordnung erfasst und ist daher nicht abgedruckt.]

Der Abrechnungszeitraum für den Mindestlohn ist jeweils der Kalendermonat. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Folgemonats fällig.

[Der vierte Satz wird nicht von der Verordnung erfasst und ist daher nicht abgedruckt.]